- 5 Ob 81/91
- 8 Ob 1567/92
Entscheidungstext OGH 21.05.1992 8 Ob 1567/92
Beisatz: Hier: Ausmessung der Ausgleichszahlung gemäß
§ 83 Abs 1 EheG. (T1)
- 8 Ob 1643/92
Entscheidungstext OGH 08.10.1992 8 Ob 1643/92
Auch
- 7 Ob 1658/92
Entscheidungstext OGH 26.11.1992 7 Ob 1658/92
- 1 Ob 504/93
Auch; nur: Eine Einzelfallentscheidung ist für den OGH nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der Unzumutbarkeit korrigiert werden müsste. (T2)
- 8 Ob 1617/93
Entscheidungstext OGH 30.09.1993 8 Ob 1617/93
nur: Gebietet das Gesetz die Entscheidung nach billigem Ermessen, könnte letztlich nur eine eklatante Überschreitung dieses Ermessens aufgegriffen werden. (T3)
Beis wie T1
- 8 Ob 652/93
Auch; nur T2
- 3 Ob 157/93
Auch
- 9 Ob 1534/94
Entscheidungstext OGH 20.04.1994 9 Ob 1534/94
Auch; nur T3
- 9 Ob 1535/94
Entscheidungstext OGH 04.05.1994 9 Ob 1535/94
- 3 Ob 507/94
Auch; nur T2
- 7 Ob 555/94
Vgl; Beisatz: Im Einzelfall verbleibender Ermessensspielraum, ob schikanöse Rechtsausübung vorliegt und ob Werkmängel unerheblich sind. (T5)
- 10 Ob 521/94
nur T2
- 4 Ob 1005/95
Entscheidungstext OGH 17.01.1995 4 Ob 1005/95
Vgl; nur T2
- 4 Ob 1545/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 1545/95
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Frage der stillschweigenden Bevollmächtigung. (T6)
- 2 Ob 280/91
Entscheidungstext OGH 23.11.1995 2 Ob 280/91
nur T2, Beisatz: Hier: Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen bei der Gastwirtehaftung. (T7)
- 1 Ob 574/95
Auch; nur T3
- 1 Ob 2094/96i
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2094/96i
Auch; nur T3
- 1 Ob 2015/96x
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 2015/96x
Auch; nur T3
- 2 Ob 2107/96h
Entscheidungstext OGH 13.06.1996 2 Ob 2107/96h
nur: Eine Einzelfallentscheidung ist für den OGH nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste. (T8)
Beisatz: Bewegt sich das Berufungsgericht im Rahmen der Grundsätze einer ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und trifft es seine Entscheidung ohne krasse Fehlbeurteilung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, so liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor. (T9)
- 4 Ob 2052/96k
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2052/96k
Auch; Beisatz: Eine an den besonderen Umständen des Einzelfalls orientierte, letztlich dem billigen Ermessen des Gerichtes anheimgestellte Entscheidung ist, wenn sich keine eklatante Fehlbeurteilung erkennen lässt, nicht revisibel. (T10)
Beisatz: Hier: Höhe des Entgelts (der "Leihgebühr" für Notenmaterial). (T11)
- 5 Ob 2147/96p
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2147/96p
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die Ansicht des Rekursgerichts, aus dem gestellten Antrag ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Antragsteller eine bestimmte Benützung eines Liegenschaftsteiles anstreben, stellt jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung dar. (T12)
- 7 Ob 2415/96i
Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2415/96i
Auch; nur T2
- 4 Ob 78/97t
Auch; nur T3; Beis wie T4
- 10 Ob 44/97m
Vgl auch
- 8 ObA 36/97w
nur T2; Beisatz: Hier: Es ist eine Frage des Einzelfalles, ob eine Beraterin in einem Schlankheitsstudio eine Angestelltentätigkeit ausübt oder nicht. (T13)
- 9 Ob 167/97t
Auch
- 5 Ob 41/98k
Vgl auch
- 8 Ob 177/98g
Auch; nur T3; Beis wie T4
- 5 Ob 200/98t
Vgl auch; nur T8; Beisatz: Hier: § 14 Abs 1 AußStrG. (T14)
- 5 Ob 207/98x
Vgl auch; nur T8; Beisatz: Hier: Haftungsfragen wegen Verletzung der Verwahrungspflicht beziehungsweise Beaufsichtigungspflicht des Tierhalters sowie Überprüfung eines allfälligen Mitverschuldens des Geschädigten. (T15)
- 8 ObA 46/99v
Auch; Beisatz: Die von den Umständen des Einzelfalles abhängige Ermessensentscheidung über die Schwere eines Verschuldens betrifft - solange der zweiten Instanz kein an die Grenzen des Missbrauches gehender Fehler unterlief oder der Ermessensspielraum eklatant überschritten wurde - keine erhebliche Rechtsfrage. (T16)
Beisatz: Hier: An der Versäumung der Frist für den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl. (T17)
- 9 Ob 46/99a
Auch; nur T8
- 5 Ob 58/99m
Vgl; Beisatz: Die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer dem
§ 13 Abs 2 WEG zu unterstellenden Änderung hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass nur eine grobe Verkennung der Rechtslage, etwa ein Abweichen von Leitlinien der einschlägigen Judikatur, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen könnte. (T18)
- 2 Ob 66/99s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Schmerzengeld. (T19)
- 9 ObA 259/99z
nur T2; Beis wie T13
- 10 Ob 360/99k
Auch; nur T2
- 8 ObS 34/00h
nur T8
- 1 Ob 94/00f
Auch; Beisatz: Eine erhebliche Rechtsfrage nur dann zu lösen, wenn das Berufungsgericht den vorgegebenen Ermessensrahmen grob missachtet hätte. (T20)
Beisatz: Hier: Umfang des immateriellen Schadenersatzes für nicht dem Gesetz entsprechende Haft. (T21)
- 9 Ob 35/00p
Beis wie T20
- 6 Ob 137/00s
Vgl auch; nur T3; Beis wie T1; Beisatz: Die nach dem Grundsatz der Billigkeit zu erfolgende Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalles in Überschreitung ihres Ermessensbereiches von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist. (T22)
- 5 Ob 247/00k
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Beurteilungsspielraum gemäß
§ 19 Abs 3 WEG, ob das gesetzliche Modell der Kostenverteilung zugunsten eines gerechteren aufgegeben werden soll. (T23)
- 8 Ob 183/00w
nur T8; Beisatz: Hier: Verneinung eines Instruktionsfehlers im Sinne des
§ 5 PHG. (T24)
- 2 Ob 25/01t
Vgl auch; Beis wie T19
- 6 Ob 333/00i
Vgl auch; nur T3; Beis ähnlich wie T9
- 9 Ob 278/00y
Auch; nur T8; Beis wie T9
- 9 ObA 281/00i
nur T2
- 2 Ob 201/01z
Auch; nur T3; Beis wie T19
- 9 Ob 248/01p
Vgl auch; Beis wie T22
- 6 Ob 107/02g
Auch; Beis wie T24
- 7 Ob 69/02a
Auch; Beis wie T14
- 8 Ob 146/02g
Vgl auch; nur T8
- 8 ObA 201/02w
Auch; Beisatz: Hier: Frage der Unterbrechung eines Rechtsstreites gemäß
§ 191 ZPO. (T25)
- 6 Ob 100/03d
Auch; Beisatz: Hier: Die Beurteilung, ob bestimmte festgestellte Mängel gänzlich unerheblich sind. (T26)
- 4 Ob 147/03a
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Auslegung von Willenserklärungen. (T27)
- 3 Ob 288/03d
nur T8
- 10 ObS 81/04s
nur T8
- 3 Ob 131/04t
Vgl auch; Beis wie T16 nur: Die von den Umständen des Einzelfalles abhängige Ermessensentscheidung stellt - solange der zweiten Instanz kein an die Grenzen des Missbrauches gehender Fehler unterlief - keine erhebliche Rechtsfrage. (T28)
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