Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Rosa B*****, vertreten durch Dr.Gert Kastner und Dr.Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Antragsgegner Anton B*****, vertreten durch Dr.Karl Eppacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 30.Juni 1992, GZ 1 b R 120/92-61, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil
1) derjenige, der die Übernahme eines bestimmten Vermögensgegenstandes anstrebt, seine Kräfte zur Aufbringung der Ausgleichszahlung entsprechend anspannen muß (EFSlg 63.302); es ist ihm die äußerste Einschränkung seiner Lebensbedürfnisse und eine Kreditaufnahme zumutbar (EFSlg 63.305 und 63.306); Vermögenslosigkeit und geringes Einkommen dürfen nicht dazu führen, daß der andere Ehegatte sein Eigentum entschädigungslos oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt aufgeben muß (EFSlg 63.610). Das Rekursgericht hat bei seiner Entscheidung vom Ermessen im Rahmen dieser Grundsätze Gebrauch gemacht, sodaß eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG nicht gegeben ist (2 Ob 533/91);
2) nach herrschender Rechtsprechung (7 Ob 605/88 mwN, teilweise veröffentlicht in EFSlg 57.297) die Heranziehung der für die Ermittlung des Schätzwertes von Liegenschaften im Zwangsversteigerungsverfahren erlassenen Realschätzordnung nicht in Betracht kommt, weil die ihr eigene Bewertungsmethode dem Bewertungszweck nach den §§ 81 ff EheG nicht gerecht wird.
Anmerkung
E30263European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB01643.92.1008.000Dokumentnummer
JJT_19921008_OGH0002_0080OB01643_9200000_000