Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Dr. Hildegard M*****, vertreten durch die Winkler Reich-Rohrwig Illedits Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Ing. Hartfried C*****, 2. Dipl.-Ing. Dr. Sinan K*****, 3. Dipl.-Ing. Dr. Azra K*****, beide *****, 4. Dr. Sabine F*****, 5. Dr. Jürgen B*****, 6. Tatjana S*****, 7. Erich W*****, 8. Monika C*****, 9. Barbara B*****, 10. Janja M*****, 11. Anka K*****, 12. Mag. Bernhard D*****, und die Einschreiterin Brigitte B*****, diese vertreten durch die Mag. Michael Rudnigger Rechtsanwalt-GmbH in Wien, wegen §§ 30 Abs 1 Z 1, 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Juni 2009, GZ 39 R 108/09k-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die von der Antragstellerin hervorgehobene „Notwendigkeit" der von ihr begehrten Erhaltungsarbeit ist nur insofern ein maßgeblicher Entscheidungsaspekt, als ein Invidiualanspruch nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 nicht in Frage kommen kann, wenn die beteffende Erhaltungsarbeit nicht notwendig wäre. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass ein Kriterium für die Durchsetzbarkeit der von einem Wohnungseigentümer nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 begehrten Erhaltungsmaßnahme deren Dringlichkeit ist (RIS-Justiz RS0123169) und überdies ist auf wirtschaftliche Aspekte wie die Finanzierbarkeit Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0116139). Diesen Kriterien haben die Vorinstanzen Rechnung getragen und den ihnen dabei eingeräumten Beurteilungsspielraum (RIS-Justiz RS0083121 [T9]) nicht überschritten. Ist aber die Dringlichkeit einer Erhaltungsarbeit vertretbar verneint worden, ist der Antrag nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 abzuweisen und nicht etwa - wie es der Antragstellerin vorzuschweben scheint - mit einer langen Leistungsfrist zu bewilligen.
2. Soweit die Antragstellerin die Schäden an den Fenstern als besonders schwerwiegend und deshalb die Sanierungsarbeiten offenbar als pivilegiert verstanden wissen will, fehlt es dafür an einer Sachverhaltsgrundlage und die Antragstellerin hat dazu in erster Instanz auch nichts vorgetragen (zum Neuerungsverbot vgl RIS-Justiz RS0070461; RS0083104). Für amtswegige Erhebungen in dieser Richtung bestand kein Anlass (zu den Grenzen der Amtswegigkeit vgl RIS-Justiz RS0029344), handelt es sich doch nach den Feststellungen des Erstgerichts um die hofseitigen Fenster, sodass nicht nachvollziehbar ist, wie von diesen eine Gefahr für „vor dem Haus spielende Kinder oder Passanten" ausgehen soll.
Wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 52 Abs 2 WEG 2002, § 37 Abs 3 Z 16 MRG) ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.
Textnummer
E93087European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00190.09S.1215.000Im RIS seit
14.01.2010Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012