TE OGH 2008/4/15 5Ob76/08z

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Veröffentlicht am 15.04.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Herbert K*****, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegnerin Gemeinde G*****-W*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen §§ 52 Abs 1 Z 5, 29 WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers, gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 31. Jänner 2008, GZ 3 R 7/08h-9, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Herbert K*****, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegnerin Gemeinde G*****-W*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer 5,, 29 WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers, gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 31. Jänner 2008, GZ 3 R 7/08h-9, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Vorauszuschicken ist, dass der Antragsteller selbst nicht in Zweifel zieht, dass die beschlossenen Veränderungen (soweit es sich nicht ohnehin nur um bloße Erhaltungsarbeiten handelt, jedenfalls nur) solche im Sinn des § 29 Abs 1 WEG 2002, aber keine Verfügungen (über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Anteile) darstellen.1. Vorauszuschicken ist, dass der Antragsteller selbst nicht in Zweifel zieht, dass die beschlossenen Veränderungen (soweit es sich nicht ohnehin nur um bloße Erhaltungsarbeiten handelt, jedenfalls nur) solche im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, WEG 2002, aber keine Verfügungen (über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Anteile) darstellen.

2. Nach § 29 Abs 2 Z 1 WEG 2002 steht nur eine übermäßige Beeinträchtigung der Interessen der Überstimmten einer Genehmigung entgegen; maßvolle, dem Zusammenleben der Miteigentümer nicht endgültig abträgliche Eingriffe in deren Interessensphäre sind zulässig. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0083213).2. Nach Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 steht nur eine übermäßige Beeinträchtigung der Interessen der Überstimmten einer Genehmigung entgegen; maßvolle, dem Zusammenleben der Miteigentümer nicht endgültig abträgliche Eingriffe in deren Interessensphäre sind zulässig. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0083213).

3.1. Die Behauptung des Antragstellers, die von der Antragsgegnerin angestrebten Änderungen dienten (nur) dazu, den Zugang zur deren, auf der Nachbarliegenschaft situierten Sportplätzen über die Liegenschaft der Parteien zu führen, ist durch den festgestellten Sachverhalt nicht gedeckt. Bloß subjektive Befürchtungen des Antragstellers reichen für die Annahme der Voraussetzungen des § 29 Abs 2 Z 1 WEG 2002 nicht aus.3.1. Die Behauptung des Antragstellers, die von der Antragsgegnerin angestrebten Änderungen dienten (nur) dazu, den Zugang zur deren, auf der Nachbarliegenschaft situierten Sportplätzen über die Liegenschaft der Parteien zu führen, ist durch den festgestellten Sachverhalt nicht gedeckt. Bloß subjektive Befürchtungen des Antragstellers reichen für die Annahme der Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 nicht aus.

3.2. Die Frage, ob dem Antragsteller die Benützung einer Gemeinschaftseinrichtung (hier: einer Wäscheleine) mit der Begründung versagt werden dürfe, dass er diese über mehrere Jahre nicht benützt habe, stellt sich nicht, weil nur die Verlegung des Standorts der Wäscheleine geplant ist. Warum der Antragsteller dadurch an deren künftigen Benützung gehindert sein soll, zeigt er nicht auf und es kann dies auch den getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist damit wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig und zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist damit wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig und zurückzuweisen.

Textnummer

E87298

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00076.08Z.0415.000

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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