Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Adolf K*****, 2. Erna K*****, beide vertreten durch Dr. Helwig Keber, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Helga M*****, vertreten durch DI Helmar Zwick, Architekt, Wohllebengasse 7/15, 1040 Wien, 2. Erich W*****, 3. Irmgard W*****, alle vertreten durch Dr. Helmut Sommer und Mag. Felix Fuchs, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Zustimmung (Streitwert EUR 3.778,99) über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 27. November 2002, GZ 3 R 355/02v-19, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 17. Juni 2002, GZ 2 C 1740/01b-11, abgeändert wurde, nachstehenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Verhältnis des § 14 Abs 3 WEG 1975 zu § 10 Abs 1 lit b K-BO fehle, insbesondere dazu, ob ein den Antrag der überstimmten Minderheit auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses abweisender, in Rechtskraft erwachsener Beschluss des Außerstreitgerichtes bereits die fehlende Zustimmung der Minderheit zu einem Bauansuchen ersetze.Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Verhältnis des Paragraph 14, Absatz 3, WEG 1975 zu Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, K-BO fehle, insbesondere dazu, ob ein den Antrag der überstimmten Minderheit auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses abweisender, in Rechtskraft erwachsener Beschluss des Außerstreitgerichtes bereits die fehlende Zustimmung der Minderheit zu einem Bauansuchen ersetze.
Damit wird jedoch in Anbetracht der darzustellenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgeworfen:Damit wird jedoch in Anbetracht der darzustellenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgeworfen:
Seit der Neuformulierung des § 14 WEG 1975 durch das 3. WÄG (zur alten Rechtslage vgl WoBl 1994, 31 [Call/Strobl] = EvBl 1994/142, 699; RIS-Justiz RS0013637) besteht in dessen Anwendungsbereich keine Notwendigkeit mehr, die fehlende Zustimmung einzelner Miteigentümer zu bewilligungspflichtigen Bauvorhaben durch den Außerstreitrichter ersetzen zu lassen. Die Baubehörde hat sich nämlich mit der Vorlage des Mehrheitsbeschlusses der Mit- und Wohnungseigentümer in Verbindung mit dem Nachweis, dass die überstimmte Minderheit den Außerstreitrichter nicht angerufen hat, zu begnügen (vgl VwGH 24. 3. 1998, 97/05/0214 = MietSlg 50.889). Das hat der erkennende Senat erst kürzlich klargestellt (vgl 5 Ob 147/02g = RIS-Justiz RS0117168). Weil im Baurecht nie explizit geregelt war, in welcher Form die Supplierung des Erfordernisses der Zustimmung zum Bauvorhaben erfolgen kann, spielt die vom Privatrechtsgesetzgeber vorgenommene Änderung der Förmlichkeit, mit der diese Supplierung erreicht wird, keine Rolle. Nunmehr muss der Bauwerber nur nachweisen, dass ein Beschluss der Mehrheit zustande gekommen ist, dass also im Sinn des § 13b Abs 2 WEG 1975 alle Miteigentümer Gelegenheit zur Äußerung hatten, bzw dass sie von der beabsichtigten Beschlussfassung verständigt wurden. Er muss weiters nachweisen, dass die Minderheit drei Monate bei gehöriger Verständigung vom Beschlussinhalt, sonst sechs Monate lang, untätig blieb (vgl MietSlg 50.898 = VwSlg 14.863 A/1998) oder aber wie hier die Bekämpfung des Mehrheitsbeschlusses durch die Minderheit bei Gericht erfolglos blieb. Durch einen solchen Nachweis wird jeder Zweifel über die Zustimmung ausgeschlossen, womit ein Nachweis im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch "liquide" ist (vgl VwGH 21. 9. 2000, 99/06/0059; VwGH 9. 11. 1999, 99/05/0191; 27. 10. 1998, 96/05/0280 ua).Seit der Neuformulierung des Paragraph 14, WEG 1975 durch das 3. WÄG (zur alten Rechtslage vergleiche WoBl 1994, 31 [Call/Strobl] = EvBl 1994/142, 699; RIS-Justiz RS0013637) besteht in dessen Anwendungsbereich keine Notwendigkeit mehr, die fehlende Zustimmung einzelner Miteigentümer zu bewilligungspflichtigen Bauvorhaben durch den Außerstreitrichter ersetzen zu lassen. Die Baubehörde hat sich nämlich mit der Vorlage des Mehrheitsbeschlusses der Mit- und Wohnungseigentümer in Verbindung mit dem Nachweis, dass die überstimmte Minderheit den Außerstreitrichter nicht angerufen hat, zu begnügen vergleiche VwGH 24. 3. 1998, 97/05/0214 = MietSlg 50.889). Das hat der erkennende Senat erst kürzlich klargestellt vergleiche 5 Ob 147/02g = RIS-Justiz RS0117168). Weil im Baurecht nie explizit geregelt war, in welcher Form die Supplierung des Erfordernisses der Zustimmung zum Bauvorhaben erfolgen kann, spielt die vom Privatrechtsgesetzgeber vorgenommene Änderung der Förmlichkeit, mit der diese Supplierung erreicht wird, keine Rolle. Nunmehr muss der Bauwerber nur nachweisen, dass ein Beschluss der Mehrheit zustande gekommen ist, dass also im Sinn des Paragraph 13 b, Absatz 2, WEG 1975 alle Miteigentümer Gelegenheit zur Äußerung hatten, bzw dass sie von der beabsichtigten Beschlussfassung verständigt wurden. Er muss weiters nachweisen, dass die Minderheit drei Monate bei gehöriger Verständigung vom Beschlussinhalt, sonst sechs Monate lang, untätig blieb vergleiche MietSlg 50.898 = VwSlg 14.863 A/1998) oder aber wie hier die Bekämpfung des Mehrheitsbeschlusses durch die Minderheit bei Gericht erfolglos blieb. Durch einen solchen Nachweis wird jeder Zweifel über die Zustimmung ausgeschlossen, womit ein Nachweis im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch "liquide" ist vergleiche VwGH 21. 9. 2000, 99/06/0059; VwGH 9. 11. 1999, 99/05/0191; 27. 10. 1998, 96/05/0280 ua).
Mit Rechtskraft der zweitinstanzlichen Entscheidung für Verfahren 6 Msch 7/97g (ON 38), somit mit 5. 1. 2001, lag die Zustimmung aller Liegenschaftseigentümer zu der von den Klägern beabsichtigten Maßnahme vor, sodass für die vorliegende danach erhobene Klage, die Beklagten zur Zustimmung zu verhalten, keine Rechtsgrundlage besteht.
Ein allfälliger nachträglicher Widerruf durch die Mehrheit - wie ihn die Revisionswerber behaupten - hätte von den Klägern im außergerichtlichen Verfahren bekämpft werden müssen; einen Klagsgrund würde auch er nicht darstellen, sodass sich Feststellungen darüber erübrigen.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war daher die Revision der Kläger zurückzuweisen.
Weil die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Kläger hingewiesen haben, stehen ihnen Kosten für diese Revisionsbeantwortung nicht zu.
Textnummer
E69457European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00042.03T.0331.000Im RIS seit
30.04.2003Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012