RS OGH 2002/9/12 5Ob147/02g, 5Ob42/03t

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Norm

WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3
WEG 2002 §29 Abs1

Rechtssatz

Der änderungswilligen Mehrheit steht kein Anspruch auf Erwirkung einer richterlichen Genehmigung zu. Seit der Neuformulierung des §14 WEG 1975 durch das 3. WÄG besteht in dessen Anwendungsbereich keine Notwendigkeit mehr, die fehlende Zustimmung einzelner Miteigentümer zu bewilligungspflichtigen Bauvorhaben durch den Außerstreitrichter ersetzen zu lassen, weil sich die Baubehörde mit der Vorlage des Mehrheitsbeschlusses der Mit- und Wohnungseigentümer in Verbindung mit dem Nachweis, dass die überstimmte Minderheit den Außerstreitrichter nicht angerufen hat, zu begnügen hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 147/02g
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 147/02g
    Veröff: SZ 2002/114
  • 5 Ob 42/03t
    Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 42/03t
    nur: Seit der Neuformulierung des §14 WEG 1975 durch das 3. WÄG besteht in dessen Anwendungsbereich keine Notwendigkeit mehr, die fehlende Zustimmung einzelner Miteigentümer zu bewilligungspflichtigen Bauvorhaben durch den Außerstreitrichter ersetzen zu lassen, weil sich die Baubehörde mit der Vorlage des Mehrheitsbeschlusses der Mit- und Wohnungseigentümer in Verbindung mit dem Nachweis, dass die überstimmte Minderheit den Außerstreitrichter nicht angerufen hat, zu begnügen hat. (T1); Beisatz: Nunmehr muss der Bauwerber nur nachweisen, dass ein Beschluss der Mehrheit zustande gekommen ist, dass also im Sinn des § 13b Abs 2 WEG 1975 alle Miteigentümer Gelegenheit zur Äußerung hatten, bzw dass sie von der beabsichtigten Beschlussfassung verständigt wurden. Er muss weiters nachweisen, dass die Minderheit drei Monate bei gehöriger Verständigung vom Beschlussinhalt, sonst sechs Monate lang, untätig blieb oder aber dass die Bekämpfung des Mehrheitsbeschlusses durch die Minderheit bei Gericht erfolglos blieb. Durch einen solchen Nachweis wird jeder Zweifel über die Zustimmung ausgeschlossen, womit ein Nachweis im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch "liquide" ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117168

Dokumentnummer

JJR_20020912_OGH0002_0050OB00147_02G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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