Norm
WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3Rechtssatz
Der änderungswilligen Mehrheit steht kein Anspruch auf Erwirkung einer richterlichen Genehmigung zu. Seit der Neuformulierung des §14 WEG 1975 durch das 3. WÄG besteht in dessen Anwendungsbereich keine Notwendigkeit mehr, die fehlende Zustimmung einzelner Miteigentümer zu bewilligungspflichtigen Bauvorhaben durch den Außerstreitrichter ersetzen zu lassen, weil sich die Baubehörde mit der Vorlage des Mehrheitsbeschlusses der Mit- und Wohnungseigentümer in Verbindung mit dem Nachweis, dass die überstimmte Minderheit den Außerstreitrichter nicht angerufen hat, zu begnügen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117168Dokumentnummer
JJR_20020912_OGH0002_0050OB00147_02G0000_002