Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Prof. M*****, vertreten durch Dr. Elmar Kresbach, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin P***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Themmer, Toth und Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen § 9 iVm § 37 Abs 1 Z 6 MRG, ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 329 GB ***** mit der Grundstücksadresse ***** und den darauf befindlichen Gebäuden (das sog Benediktinerstift S*****). Die Antragstellerin ist Mieterin der Räumlichkeiten ***** 6/XI/1/1, ***** 6/XII/1/1, ***** 6/XII/1/2 und ***** 6/XIII/1/2, worin sie eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt. Das Gebäude, in dem die Bestandräumlichkeiten gelegen sind, wurde in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts erri... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist Hauptmieterin der Wohnung top 4 im Haus *****. Eigentümer dieses Hauses ist der Antragsteller. Er hat es am 22. 2. 1995 gekauft. Zumindest seit 1994 gibt es im Haus einen Kabelanschluss für den Fernsehempfang. Die einmalige Gebühr für den Anschluss beträgt maximal ca 290,-- Euro, die laufenden Gebühren betragen etwa 170,-- Euro jährlich. Zum Zeitpunkt der Übernahme des Hauses durch den Antragsteller befand sich auf dem Dach eine Satellitenanlage... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1MRG §9 Abs2
Rechtssatz: Die Anbringung mehrerer Parabolantennen kann von einem Mieter nicht damit gerechtfertigt werden, er wolle für mehrere oder gar alle Zimmer seiner Wohnung einen eigenen Antennenanschluss. Entscheidungstexte 5 Ob 199/03f Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 199/03f Veröff: SZ 2003/129 Europe... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1MRG §9 Abs2 Z5
Rechtssatz: Die Errichtung einer Satellitenempfangsanlage kann einem Mieter nicht allein mit dem Argument verwehrt werden, ihm stehe ohnehin die Möglichkeit des Anschlusses an ein im Haus bereits vorhandenes Telekabel offen. Soweit die bisherige Judikatur gegenteilige Ansätze zeigte, sind sie im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht weiter zu verfolgen. Das heißt jedoch nicht, dass jedem Verlangen ei... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1MRG §9 Abs2 Z5
Rechtssatz: Dem individuellen Recht, sich die Empfangsmöglichkeiten einer Parabolantenne nutzbar zu machen, kann in einer mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbaren Weise auch dadurch entsprochen werden, dass ein Mieter darauf verwiesen wird, sich an eine vorhandene Gemeinschaftsantenne anzuschließen. Der Halbsatz "sofern der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist" in § 9 Abs 2... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1MRG §9 Abs2 Z5
Rechtssatz: Die Errichtung einer Satellitenempfangsanlage kann einem Mieter nicht allein mit dem Argument verwehrt werden, ihm stehe ohnehin die Möglichkeit des Anschlusses an ein im Haus bereits vorhandenes Telekabel offen. Soweit die bisherige Judikatur gegenteilige Ansätze zeigte, sind sie im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht weiter zu verfolgen. Das heißt jedoch nicht, dass jedem Verlangen ei... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1MRG §9 Abs2 Z5
Rechtssatz: Dem individuellen Recht, sich die Empfangsmöglichkeiten einer Parabolantenne nutzbar zu machen, kann in einer mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbaren Weise auch dadurch entsprochen werden, dass ein Mieter darauf verwiesen wird, sich an eine vorhandene Gemeinschaftsantenne anzuschließen. Der Halbsatz "sofern der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist" in § 9 Abs 2... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Hauptmieter in dem dem Antragsgegner gehörigen Haus *****. Sie wollen auf ihre Kosten die alte, mit Festbrennstoffen betriebene Ofenheizung durch eine Gasetagenheizung ersetzen und haben gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen, um die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zu dieser Verbesserung zu ersetzen. Auf die Weigerungsgründe des Antragsgegners wird, soweit sie in dritter Instanz von Bedeutung sind, noch einzugehen sein. Das Erstgericht t... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1 Z5MRG §9 Abs2 Z1
Rechtssatz: Unter den Voraussetzungen des §9 Abs 1 Z 1 und Z 3 bis 7 MRG hat der Vermieter unter anderem die Errichtung von Gasleitungsanlagen und Beheizungsanlagen zu dulden. Hiefür müssen im Regelfall auch Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, die nicht zum eigentlichen Mietgegenstand gehören beziehungsweise nicht mitgemietet sind. Die dem Vermieter diesbezüglich auferlegte Duldungspflicht kann... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1 Z5MRG §9 Abs2 Z1
Rechtssatz: Unter den Voraussetzungen des §9 Abs 1 Z 1 und Z 3 bis 7 MRG hat der Vermieter unter anderem die Errichtung von Gasleitungsanlagen und Beheizungsanlagen zu dulden. Hiefür müssen im Regelfall auch Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, die nicht zum eigentlichen Mietgegenstand gehören beziehungsweise nicht mitgemietet sind. Die dem Vermieter diesbezüglich auferlegte Duldungspflicht kann... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Mieter der Wohnung top Nr 2 im Haus***** in*****. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin dieses Hauses. Der Antragsteller bezahlte aus Anlass der Anmietung dieser Wohnung am 15. Februar 1999 der Antragsgegnerin den Betrag von S 17.195,10 als Aufwandersatz nach § 10 MRG für eine vom Vormieter installierte Sicherheitstüre. Der Antragsteller ist Mieter der Wohnung top Nr 2 im Haus***** in*****. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin dieses Hauses. Der... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1 Z2MRG §9 Abs2 Z1MRG §9 Abs2 Z3MRG §10 Abs3 Z1MRG §10 Abs3 Z4
Rechtssatz: Obwohl § 10 Abs 1 MRG nach den "Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung" in einem Klammerausdruck das Zitat des § 9 MRG verwendet, sind nicht alle nach § 9 MRG durchsetzbaren Veränderungen des Mietgegenstandes (Verbesserungen) auch ersatzfähig nach § 10 MRG. Das geht schon daraus hervor, dass § 9 Abs 3 MRG dem Vermieter ermöglicht, die Zustimmung von d... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1 Z2MRG §9 Abs2 Z1MRG §9 Abs2 Z3MRG §10 Abs3 Z1MRG §10 Abs3 Z4
Rechtssatz: Obwohl § 10 Abs 1 MRG nach den "Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung" in einem Klammerausdruck das Zitat des § 9 MRG verwendet, sind nicht alle nach § 9 MRG durchsetzbaren Veränderungen des Mietgegenstandes (Verbesserungen) auch ersatzfähig nach § 10 MRG. Das geht schon daraus hervor, dass § 9 Abs 3 MRG dem Vermieter ermöglicht, die Zustimmung von d... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1 Z2MRG §9 Abs2 Z1MRG §9 Abs2 Z3MRG §10 Abs3 Z1MRG §10 Abs3 Z4
Rechtssatz: Obwohl § 10 Abs 1 MRG nach den "Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung" in einem Klammerausdruck das Zitat des § 9 MRG verwendet, sind nicht alle nach § 9 MRG durchsetzbaren Veränderungen des Mietgegenstandes (Verbesserungen) auch ersatzfähig nach § 10 MRG. Das geht schon daraus hervor, dass § 9 Abs 3 MRG dem Vermieter ermöglicht, die Zustimmung von d... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 9 Abs 1 Z 2 MRG kann der Vermieter bei nicht privilegierten Verbesserungsarbeiten seine Zustimmung nur dann nicht verweigern, wenn die Änderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient. Die Schaffung eines zweiten Badezimmers fällt unter keinen der Privilegierungstatbestände des § 9 Abs 2 Z 1 MRG (MietSlg 45/18). Da ein zweites Badezimmer selbst bei Großwohnungen nic... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1 Z2MRG §9 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die Schaffung eines zweiten Badezimmers fällt unter keinen der Privilegierungstatbestände des § 9 Abs 2 Z 1 MRG. Ein zweites Badezimmer gehört selbst bei Großwohnungen nicht zum Standard, weshalb die Rechtsansicht, es liege hinsichtlich eines zweiten Badezimmers mangelnde Verkehrsüblichkeit vor, vertretbar ist. Entscheidungstexte 5 Ob 273/00h ... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1 Z2MRG §9 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die Schaffung eines zweiten Badezimmers fällt unter keinen der Privilegierungstatbestände des § 9 Abs 2 Z 1 MRG. Ein zweites Badezimmer gehört selbst bei Großwohnungen nicht zum Standard, weshalb die Rechtsansicht, es liege hinsichtlich eines zweiten Badezimmers mangelnde Verkehrsüblichkeit vor, vertretbar ist. Entscheidungstexte 5 Ob 273/00h ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist seit 1972 Mieterin einer Wohnung im Haus *****, das Dr. Wilhelm T***** gehörte. Sie hat auf dem Dach des Hauses von der Firma K***** zwei Parabolspiegelantennen für den Fernsehempfang von Satellitenprogrammen montieren lassen, und zwar die erste - mit Zustimmung ihres Vermieters - am 21. 4. 1993, die zweite - ohne Zustimmung des Vermieters - am 30. 6. 1993. Die beiden auf einem Mast montierten Parabolspiegel sind zwar von der Straße aus sichtb... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §62 Abs1 B1bAußStrG 2005 §62 Abs1 B1d10ZPO §528 Abs1 LMRG §9 Abs1 Z2MRG §9 Abs1 Z5MRG §9 Abs1 Z6MRG §9 Abs2 Z5
Rechtssatz: Ob die positive Voraussetzung der Duldungspflicht des Vermieters gemäß § 9 Abs 1 Z 2 iVm § 9 Abs 2 Z 5 MRG und die negativen Voraussetzungen gemäß § 9 Abs 1 Z 5 und 6 MRG gegeben sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb darin regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutu... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO). Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 37, Absatz 3,... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §62 Abs1 B1bAußStrG 2005 §62 Abs1 B1d10ZPO §528 Abs1 LMRG §9 Abs1 Z2MRG §9 Abs1 Z5MRG §9 Abs1 Z6MRG §9 Abs2 Z5
Rechtssatz: Ob die positive Voraussetzung der Duldungspflicht des Vermieters gemäß § 9 Abs 1 Z 2 iVm § 9 Abs 2 Z 5 MRG und die negativen Voraussetzungen gemäß § 9 Abs 1 Z 5 und 6 MRG gegeben sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb darin regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutu... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1 Z5MRG §9 Abs1 Z6MRG §9 Abs2 Z5
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage der Anbringung einer Antenne (Parabolspiegelantenne) an der Fassade beziehungsweise am Dach des Hauses. Entscheidungstexte 5 Ob 30/98t Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 30/98t 5 Ob 140/00z Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 140/00z Beisatz... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Hauptmieter einer Wohnung im Haus ***** das dem Antragsgegner gehört. Daß auf das Mietverhältnis die Bestimmungen des MRG anzuwenden sind, ist unstrittig. Das Haus verfügt über keinen Telekabelanschluß. Um andere als die beiden österreichischen Fernsehprogramme empfangen zu können, benötigt der Antragsteller eine Parabolspiegelantenne. In einem Besitzstörungsstreit, in dem es ua um die Entfernung einer vom Antragsteller eigenmächtig an seinem ... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1 Z5MRG §9 Abs1 Z6MRG §9 Abs2 Z5
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage der Anbringung einer Antenne (Parabolspiegelantenne) an der Fassade beziehungsweise am Dach des Hauses. Entscheidungstexte 5 Ob 30/98t Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 30/98t 5 Ob 140/00z Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 140/00z Beisatz... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs2 Z5
Rechtssatz: Unter notwendigen Antennen sind auch solche Antennen zu verstehen, die nach dem Stand der jeweiligen Technik den Empfang von Hörfunkprogrammen und Fernsehprogrammen ermöglichen, die mit herkömmlichen Zimmerantennen oder Dachantennen nicht empfangen werden können, also auch Parabolspiegelantennen. Entscheidungstexte 5 Ob 87/94 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1 Z2MRG §9 Abs1 Z5MRG §9 Abs2 Z5
Rechtssatz: Im Rahmen des § 9 Abs 2 Z 5 MRG stehen dem Hauptmieter auch Änderungen außerhalb des "eigentlichen" Mietgegenstandes zu. Entscheidungstexte 5 Ob 87/94 Entscheidungstext OGH 20.09.1994 5 Ob 87/94 5 Ob 307/01k Entscheidungstext OGH 15.01.2002 5 Ob 307/01k Vgl; Beisatz: H... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs2 Z5
Rechtssatz: Unter notwendigen Antennen sind auch solche Antennen zu verstehen, die nach dem Stand der jeweiligen Technik den Empfang von Hörfunkprogrammen und Fernsehprogrammen ermöglichen, die mit herkömmlichen Zimmerantennen oder Dachantennen nicht empfangen werden können, also auch Parabolspiegelantennen. Entscheidungstexte 5 Ob 87/94 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1 Z2MRG §9 Abs1 Z5MRG §9 Abs2 Z5
Rechtssatz: Im Rahmen des § 9 Abs 2 Z 5 MRG stehen dem Hauptmieter auch Änderungen außerhalb des "eigentlichen" Mietgegenstandes zu. Entscheidungstexte 5 Ob 87/94 Entscheidungstext OGH 20.09.1994 5 Ob 87/94 5 Ob 307/01k Entscheidungstext OGH 15.01.2002 5 Ob 307/01k Vgl; Beisatz: H... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs2 Z1
Rechtssatz: Der OGH billigt die vom Rekursgericht entgegen der in MietSlg 41216 veröffentlichten Entscheidung des Senates 48 des Landesgerichtes für ZRS Wien vertretenen Rechtsmeinung vorgenommene Auslegung, wonach die Schaffung eines zweiten selbständigen Baderaumes innerhalb eines Wohnungsverbandes (hier: von nahezu zweihundert Quadratmeter) nicht als Errichtung oder Umgestaltung sanitärer Anlagen anzusehen ist. ... mehr lesen...