RS OGH 2000/11/28 5Ob301/00a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2000
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Norm

MRG §9 Abs1 Z2
MRG §9 Abs2 Z1
MRG §9 Abs2 Z3
MRG §10 Abs3 Z1
MRG §10 Abs3 Z4

Rechtssatz

Obwohl § 10 Abs 1 MRG nach den "Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung" in einem Klammerausdruck das Zitat des § 9 MRG verwendet, sind nicht alle nach § 9 MRG durchsetzbaren Veränderungen des Mietgegenstandes (Verbesserungen) auch ersatzfähig nach § 10 MRG. Das geht schon daraus hervor, dass § 9 Abs 3 MRG dem Vermieter ermöglicht, die Zustimmung von der Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei Rückstellung des Bestandgegenstandes abhängig zu machen, wenn die Maßnahmen nicht solche sind, die unter § 9 Abs 2 MRG genannt sind. Die in § 9 Abs 2 MRG genannten Arbeiten sind insofern privilegiert, als bei ihnen die positiven Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 2 MRG unwiderleglich vermutet werden. Von diesen finden nur die in § 9 Abs 2 Z 1 und Z 3 genannten eine Entsprechung in § 10 Abs 3 (Z 1 und 4), bei der Anführung der Investitionen, deren Kosten nach § 10 begehrt werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114402

Dokumentnummer

JJR_20001128_OGH0002_0050OB00301_00A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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