Norm
MRG §9 Abs1Rechtssatz
Dem individuellen Recht, sich die Empfangsmöglichkeiten einer Parabolantenne nutzbar zu machen, kann in einer mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbaren Weise auch dadurch entsprochen werden, dass ein Mieter darauf verwiesen wird, sich an eine vorhandene Gemeinschaftsantenne anzuschließen. Der Halbsatz "sofern der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist" in § 9 Abs 2 Z 5 MRG ist in diesem Sinn zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118672Dokumentnummer
JJR_20031021_OGH0002_0050OB00199_03F0000_007