Norm
MRG §9 Abs2 Z1Rechtssatz
Der OGH billigt die vom Rekursgericht entgegen der in MietSlg 41216 veröffentlichten Entscheidung des Senates 48 des Landesgerichtes für ZRS Wien vertretenen Rechtsmeinung vorgenommene Auslegung, wonach die Schaffung eines zweiten selbständigen Baderaumes innerhalb eines Wohnungsverbandes (hier: von nahezu zweihundert Quadratmeter) nicht als Errichtung oder Umgestaltung sanitärer Anlagen anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069743Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018