Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Turgay K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Erich Kafka ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Christine G*****, Hauseigentümerin, ***** vertreten durch Dr. Peter Knirsch und Dr. Johannes Gschaider, Rechtsanwälte in Wien, wegen §§ 9, 37 Abs 1 Z 6 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Jänner 2000, GZ 40 R 17/00x-16, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 4. November 1999, GZ 6 Msch 64/98v-11, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Turgay K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Erich Kafka ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Christine G*****, Hauseigentümerin, ***** vertreten durch Dr. Peter Knirsch und Dr. Johannes Gschaider, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraphen 9,, 37 Absatz eins, Ziffer 6, MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Jänner 2000, GZ 40 R 17/00x-16, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 4. November 1999, GZ 6 Msch 64/98v-11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO).Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 528 a, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Mit der Anbringung von Parabolantennen für den Satellitenempfang hat
sich der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung zu § 9 MRG und §
13 WEG schon mehrfach befasst (vgl 5 Ob 95/90 = WoBl 1991/119; 5 Ob
120/91 = WoBl 1992/126; 5 Ob 1021/92 = MietSlg 44.618; 5 Ob 1083/92 =
WoBl 1993/59; 5 Ob 87/94 = WoBl 1995/59; 5 Ob 2058/96z = WoBl 1998/2;
5 Ob 30/98t = immolex 1998/146). Zu einer Änderung oder grundlegenden
Ergänzung dieser Judikatur besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Ob die positive Voraussetzung der Duldungspflicht des Vermieters gemäß § 9 Abs 1 Z 2 iVm § 9 Abs 2 Z 5 MRG und die negativen Voraussetzungen gemäß § 9 Abs 1 Z 5 und 6 MRG gegeben sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb darin regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zu erblicken ist.Ob die positive Voraussetzung der Duldungspflicht des Vermieters gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, MRG und die negativen Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 MRG gegeben sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb darin regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu erblicken ist.
Der Vermieter ist zwar nicht verpflichtet, den Empfang von Hörfunk und Fernsehprogrammen gerade auf die vom Mieter gewünschte Weise (etwa Parabolantenne) zu ermöglichen (vgl 5 Ob 1083/92; 5 Ob 30/98t). Auch ist dem Anschluss an eine bestehende Einrichtung für den Hörfunk und Fernsehempfang - worunter bei gewünschter Parabolantennenmontage auch ein bestehender Kabelanschluss zu verstehen ist - vom Gesetzgeber der Vorzug gegeben worden (5 Ob 30/98t). Im vorliegenden Fall ist es aber vertretbar, dies dem Antragsteller nicht zuzumuten, weil der Empfang von zumindest zehn türkischen Programmen über Satellit gegenüber nur einem über Kabel für einen türkischen Mieter wie den Antragsteller doch wesentlich umfangreichere Informationsmöglichkeiten bietet. Auf die Interessen eines "durchschnittlichen" Mieters ist insoweit nicht abzustellen.Der Vermieter ist zwar nicht verpflichtet, den Empfang von Hörfunk und Fernsehprogrammen gerade auf die vom Mieter gewünschte Weise (etwa Parabolantenne) zu ermöglichen vergleiche 5 Ob 1083/92; 5 Ob 30/98t). Auch ist dem Anschluss an eine bestehende Einrichtung für den Hörfunk und Fernsehempfang - worunter bei gewünschter Parabolantennenmontage auch ein bestehender Kabelanschluss zu verstehen ist - vom Gesetzgeber der Vorzug gegeben worden (5 Ob 30/98t). Im vorliegenden Fall ist es aber vertretbar, dies dem Antragsteller nicht zuzumuten, weil der Empfang von zumindest zehn türkischen Programmen über Satellit gegenüber nur einem über Kabel für einen türkischen Mieter wie den Antragsteller doch wesentlich umfangreichere Informationsmöglichkeiten bietet. Auf die Interessen eines "durchschnittlichen" Mieters ist insoweit nicht abzustellen.
Auf das Fehlen anderer Voraussetzungen der Duldungspflicht des Vermieters kommt die Antragsgegnerin im Revisionsrekurs ohnehin nicht mehr zurück.
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E58119 05A01400European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00140.00Z.0530.000Dokumentnummer
JJT_20000530_OGH0002_0050OB00140_00Z0000_000