Begründung: Die Kläger sind Vermieter, die Beklagte ist Mieterin eines dem MRG unterliegenden Bestandobjekts. Am 19. 8. 2004 wurde über das Vermögen der Beklagten das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. Am 8. 8. 2006 wurden die Mietrechte über die betroffene Wohnung aus der Konkursmasse ausgeschieden. Das Schuldenregulierungsverfahren wurde am 27. 5. 2008 (erst nach Schluss der Verhandlung) wieder aufgehoben. Die Kläger brachten am 13. 10. 2004 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Renate Maria D***** war Hauptmieterin der Wohnung Top 10 im Haus S***** in *****, das von der Beklagten errichtet wurde und in ihrem Eigentum steht. Der am 17. 6. 1981 abgeschlossene Hauptmietvertrag wurde unter Verwendung eines von der Beklagten stammenden Vertragsformblatts abgeschlossen. Die von der Beklagten formulierten Vertragsklauseln wurden im Einzelnen nicht ausgehandelt. In § 8.3 des Mietvertrags heißt es: „Der Mieter ist verpflichtet, für die Instan... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hatte mit seinem Beschluss vom 10. Jänner 2005 der betreibenden Partei zur Hereinbringung einer Teilforderung aus dem vor dem BGHS Wien abgeschlossenen Vergleich vom 6. September 1994 die Pfändung a) des der Verpflichteten gegenüber einer Wohnungsgenossenschaft zustehenden Finanzierungsbeitrags, mit dem untrennbar das Nutzungsrecht an einer Wohnung verbunden ist und b) des Anspruchs der Verpflichteten auf dasjenige, was ihr im Fall der Beendigung des Nutz... mehr lesen...
Norm: EO §331 BEO §331 FMRG §42 Abs4WGG §20
Rechtssatz: Gegen den auf die Ermächtigung zur Kündigung des Genossenschaftsverhältnisses gerichteten Verwertungsantrag der betreibenden Partei kann die verpflichtete Partei zum Vorliegen eines Exekutionshindernisses (§ 42 Abs 4 MRG iVm § 20 WGG analog) einwenden, die Genossenschaftswohnung sei unentbehrlicher Wohnraum. Entscheidungstexte 3 O... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g: Mit Beschluss vom 03.05.2005 hat das Erstgericht der betreibenden Partei aufgrund des vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrages des Handelsgerichtes Wien vom 15.06.2004, AZ 16 Cg 89/04 v, zur Hereinbringung einer Forderung von EUR 50.000,-- s.A. die Exekution nach § 331 EO bewilligt. Unter anderem wurde die Exekution durch Pfändung „des Anspruches der verpflichteten Partei aus Rückforderungen der von ihr zur Finanzierung des Bauvorhabens neben dem Entgelt geleiste... mehr lesen...
Norm: MRG §42 Abs4EO §331EO §333
Rechtssatz: 1. Auch bei einer Genossenschaftswohnung gilt - ebenso wie bei einer Wohnung, auf die das MRG direkt Anwendung findet - die Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs. 4 MRG. Benötigt nun der Bestandnehmer das genutzte Objekt zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses für sich oder seine Angehörigen, so muss eine Verwertung im Sinne des § 333 EO scheitern. 2. Eine Exekution nach § 331 EO auf Mitnutzungsrecht... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte mit rechtskräftigem Beschluss vom 15. Oktober 2003 dem betreibenden Gläubiger gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung einer Forderung von 62.974,50 EUR sA die Pfändung der Rechte, die dem Verpflichteten gegenüber einer näher bezeichneten Wohnbaugesellschaft als Drittschuldnerin auf Grund des über eine bestimmte Wohnung (Haus) abgeschlossenen Nutzungsvertrags und des einbezahlten Eigenleistungsbeitrags zustehen. In der Tagsatzung über den ... mehr lesen...
Norm: MRG §42 Abs4
Rechtssatz: § 42 Abs 4 MRG gewährt den in der Wohnung verbliebenen Familienangehörigen des Mieters nach dessen Auszug keinen eigenen Schutz vor einer Exekution, weil sie ihr Benützungsrecht nur vom Mieter ableiten und dieser selbst keinen Schutz nach § 42 Abs 4 MRG mehr beanspruchen könnte. Nur die zumindest noch bei Bewilligung der Exekution mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen sind nach § 42 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 10.988,13 EUR sA hatte das Erstgericht der Exszindierungsbeklagten mit rechtskräftigem Beschluss vom 22. August 2000 gegen den Verpflichteten (bis 29. Mai 2002 Ehegatte der Erstklägerin und Vater des Zweitklägers) die Exekution bewilligt, und zwar u.a. durch Pfändung des "Genossenschaftsanteils" des Verpflichteten an einer gemeinnützigen Wohnungsaktiengesellschaft, mit welchem das Nutzungsrecht an einer b... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z2 IIIBEO §39 Abs1 Z2 IVEEO §331 BEO §333MRG §42 Abs4WGG 1979 §17WGG 1979 §20
Rechtssatz: Bestandrechte nach dem WGG unterliegen der Exekution nach den §§ 331 ff EO wie andere Bestandrechte. Zufolge der Verweisung des § 20 WGG gilt die Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 4 MRG - mit der Rechtsfolge einer Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 2 EO - auch hier, allerdings kommt als Verwertungsart auch die Ermächtigung des betreibenden G... mehr lesen...
Begründung: Der betreibenden Gläubigerin wurde die Exekution durch 1.) Pfändung der der Verpflichteten als Mieterin eines Hauses zustehenden Mietrechte und 2.) Pfändung des Anspruchs der Verpflichteten als Mieterin gegenüber der Vermieterin gemäß § 17 WGG auf Rückzahlung der von ihr zur Finanzierung des Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten Beiträge (Baukostenanteil) bewilligt. Die betreibende Partei beantragte die Verwertung durch Ermächtigung an sie, den unter 2.) beschrie... mehr lesen...
Begründung: Die allein stehende Revisionsrekurswerberin bewohnt ein Genossenschafts-Reihenhaus mit einer Nutzfläche von 102,57 m2, bestehend aus Vorzimmer, Küche, Bad, Wohnzimmer, zwei Schlafräumen, Kabinett und Keller. Nach ihren eigenen Angaben hat sie dafür an Miete einschließlich Betriebskosten monatlich EUR 460,16 sowie für Strom und Gas monatlich EUR 105 zu bezahlen. Das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen, 14-mal jährlich bezogen, beträgt EUR 1.647,86. Mit Beschluss vom... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 15. 3. 2001 wurde über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und die Revisionsrekurswerberin zur Masseverwalterin bestellt. Angemeldet wurden Forderungen in Höhe von 371.434,73 EUR. Davon sind Forderungen in Höhe von 305.421,70 EUR festgestellt. Diesen Forderungen steht - mit Ausnahme der verfahrensgegenständlichen Unterpachtrechte - kein Vermögenswert der Gemeinschuldnerin gegenüber. Die geschiedene... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin machte in ihrer Klage einen Mietzinsrückstand von (einschließlich Oktober 2001) S 51.610 sA geltend und begehrte vom Beklagten weiters die Räumung des Bestandobjekts. Sie stützte ihr Räumungsbegehren auf eine mit dem Beklagten am 7. 9. 2001 geschlossene Vereinbarung und vorsichtsweise auch auf § 1118 ABGB. Die Klage wurde dem Masseverwalter im am 5. März 2001 über das Vermögen des Beklagten eröffneten Konkursverfahren zugestellt. Das Erstgericht erklärte da... mehr lesen...
Begründung: Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde mit Beschluss vom 6. 12. 1996 das Konkursverfahren eröffnet und die nunmehrige Revisionsrekurswerberin zur Masseverwalterin bestellt. Die Gemeinschuldnerin war gemeinsam mit ihrem Ehegatten Mieterin einer Wohnung, die einerseits als Ehewohnung und andererseits als Sitz des von der Gemeinschuldnerin betriebenen Transportunternehmens diente. Mit Beschluss des Konkursgerichts vom 18. 12. 1996 (ON 10) wurde die Schließung de... mehr lesen...
Begründung: Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde mit Beschluss vom 6. 12. 1996 das Konkursverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. Die Gemeinschuldnerin war gemeinsam mit ihrem Ehegatten, dem Zweitrevisionsrekurswerber, Mieterin einer Wohnung, die einerseits als Ehewohnung und andererseits als Sitz des von der Gemeinschuldnerin betriebenen Transportunternehmens diente. Mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 18. 12. 1996 (ON 10) wurde die Schließung des gemei... mehr lesen...
Norm: KO §5 Abs4MRG §42 Abs4MRG §42 Abs6
Rechtssatz: Mietrechte an den MRG unterfallenden Wohnungen sind nicht schlechthin der Exekution entzogen, sondern nur insoweit, als sie unentbehrliche Wohnräume betreffen. Es handelt sich somit um eine Exekutionsbeschränkung (siehe § 42 Abs 6 MRG), die denknotwendigerweise einen Gerichtsbeschluss über ihren Umfang voraussetzt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §5 Abs4MRG §42 Abs4
Rechtssatz: § 42 Abs 4 MRG ist für den Bereich des Konkursverfahrens in engem Zusammenhang mit der Bestimmung des § 5 Abs 4 KO zu sehen, wonach zwar die durch den Masseverwalter vertretene Konkursmasse mit Konkurseröffnung in das gesamte wenngleich den Bestimmungen des MRG unterliegende Bestandverhältnis eintritt, der Gemeinschuldner jedoch einen Rechtsanspruch darauf hat (§ 5 Abs 4 KO: "Das Konkursgericht hat dem ... mehr lesen...
Norm: KO §5 Abs4MRG §42 Abs4
Rechtssatz: Auch dem MRG unterfallende Bestandrechte werden mit Konkurseröffnung Massebestandteil und scheiden daraus erst nach Beschlussfassung gemäß § 5 Abs 4 KO aus. Entscheidungstexte 8 Ob 163/99z Entscheidungstext OGH 22.12.1999 8 Ob 163/99z Veröff: SZ 72/212 2 Ob 88/09v Entscheidungste... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller war Hauptmieter einer Wohnung in einem im Eigentum des Antragsgegners stehenden Haus in B*****. Am 10. April 1996 stellte er beim zuständigen Bezirksgericht einen Mietzinsüberprüfungsantrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG. Darüber hinaus begehrte er, über die festgestellten Überschreitungsbeträge einen Rückzahlungstitel nach § 37 Abs 4 MRG zu schaffen. Der Antragsteller war Hauptmieter einer Wohnung in einem im Eigentum des Antragsgegners stehenden Haus in... mehr lesen...
Am 28. November 1937 vermietete die Eigentümerin des Hauses Wien I., S.-Gasse 15, dem Gastwirt Johann R. Parterre- und Souterrainräume zum Betriebe eines Gast- und Kaffeehauses. Im Punkt 8 des Vertrages wird ausdrücklich festgelegt, daß der Mieter berechtigt ist, seinen Geschäftsbetrieb - also das Unternehmen - zu verkaufen oder zu verpachten und dem Käufer oder Pächter das Bestandobjekt zu überlassen, wozu allerdings die Zustimmung der Hausverwaltung als erforderlich vereinbart wurde... mehr lesen...
Norm: KO §1MG §1 Abs1 A3MG §42 Abs4MRG §42 Abs4
Rechtssatz: Auch mietengeschützte Bestandrechte fallen in die Konkursmasse. Nur insoweit sind die Mietrechte kein Bestandteil der Masse, als es sich um für den Gemeinschuldner als Mieter und für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrliche Wohnräume handelt. Als unentbehrliche Wohnräume kommen aber nur solche in Betracht, die im Zeitpunkte der Eröffnung des Konku... mehr lesen...
Norm: KO §1MRG §42 Abs4
Rechtssatz: Das Bestandrecht an der Wohnung des Gemeinschuldners fällt in die Konkursmasse. Entscheidungstexte 1 Ob 735/50 Entscheidungstext OGH 17.01.1951 1 Ob 735/50 Veröff: SZ 24/17 = EvBl 1951/111 S 169 = ImmZ 1951,253 3 Ob 211/58 Entscheidungstext OGH 20.05.1958 3 Ob 211/58 ... mehr lesen...