Norm
KO §5 Abs4Rechtssatz
Mietrechte an den MRG unterfallenden Wohnungen sind nicht schlechthin der Exekution entzogen, sondern nur insoweit, als sie unentbehrliche Wohnräume betreffen. Es handelt sich somit um eine Exekutionsbeschränkung (siehe § 42 Abs 6 MRG), die denknotwendigerweise einen Gerichtsbeschluss über ihren Umfang voraussetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112851Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009