Beis wie T1 nur: Auch mietengeschützte Bestandrechte. (T2); Beisatz: Weil der Masseverwalter gemäß §§ 23, 24 KO in den vom Gemeinschuldner abgeschlossenen Bestandvertrag eintritt und die Mietrechte durch die nur teilweise Einschränkung der Exekutionsführung nicht aufgehört haben, ein der Exekution unterworfenes Vermögen zu bilden. § 42 Abs 4 MRG kommt erst im Verwertungsverfahren zum Tragen (SZ 24/17; JBl 1965, 590; EvBl 1966/246). (T3); Veröff: SZ 72/212
Auch; Beisatz: Auch wenn sie nur der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses des Gemeinschuldners dient und für die Masse im konkreten Fall keinen Wert repräsentiert. (T4); Veröff: SZ 2004/159