Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Beata K*****, und 2. David (berichtigt in: Dariusz) K*****, beide vertreten durch Dr. Robert Langer-Hansel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gerta B*****, vertreten durch Dr. Andreas Smicka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Widerspruchs gegen die Exekution (§ 37 EO), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. November 2003, GZ 47 R 811/03t-16, womit das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 16. Juli 2003, GZ 11 C 2/03p-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Beata K*****, und 2. David (berichtigt in: Dariusz) K*****, beide vertreten durch Dr. Robert Langer-Hansel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gerta B*****, vertreten durch Dr. Andreas Smicka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Widerspruchs gegen die Exekution (Paragraph 37, EO), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. November 2003, GZ 47 R 811/03t-16, womit das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 16. Juli 2003, GZ 11 C 2/03p-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1. Der Vorname des Zweitklägers wird berichtigt in: "Dariusz".
2. Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 755,75 EUR (darin enthalten 125,96 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 10.988,13 EUR sA hatte das Erstgericht der Exszindierungsbeklagten mit rechtskräftigem Beschluss vom 22. August 2000 gegen den Verpflichteten (bis 29. Mai 2002 Ehegatte der Erstklägerin und Vater des Zweitklägers) die Exekution bewilligt, und zwar u.a. durch Pfändung des "Genossenschaftsanteils" des Verpflichteten an einer gemeinnützigen Wohnungsaktiengesellschaft, mit welchem das Nutzungsrecht an einer bestimmten Wohnung verbunden sei, sowie durch Pfändung des Anspruchs des Verpflichteten auf alles, was ihm im Falle des Ausscheidens aus der Genossenschaft bei der Auseinandersetzung zukommen werde. Nachdem sich das Erstgericht zunächst die Entscheidung über den Verwertungsantrag vorbehalten hatte, ermächtigte es mit rechtskräftigem Beschluss vom 14. Mai 2002 die Beklagte gemäß § 333 Abs 1 EO, das dem Verpflichteten als Genossenschafter zustehende Recht auf alles, was ihm im Falle des Ausscheidens aus der Genossenschaft bei der Auseinandersetzung zukommen werde, im Namen des Verpflichteten geltend zu machen und zu diesem Zweck die Teilung oder die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren, Kündigungen vorzunehmen und die sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechts erforderlichen Erklärungen wirksam für den Verpflichteten abzugeben. Tatsächlich handelt es sich beim Exekutionsobjekt um eine nach den Bestimmungen des WGG gemietete Wohnung.Zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 10.988,13 EUR sA hatte das Erstgericht der Exszindierungsbeklagten mit rechtskräftigem Beschluss vom 22. August 2000 gegen den Verpflichteten (bis 29. Mai 2002 Ehegatte der Erstklägerin und Vater des Zweitklägers) die Exekution bewilligt, und zwar u.a. durch Pfändung des "Genossenschaftsanteils" des Verpflichteten an einer gemeinnützigen Wohnungsaktiengesellschaft, mit welchem das Nutzungsrecht an einer bestimmten Wohnung verbunden sei, sowie durch Pfändung des Anspruchs des Verpflichteten auf alles, was ihm im Falle des Ausscheidens aus der Genossenschaft bei der Auseinandersetzung zukommen werde. Nachdem sich das Erstgericht zunächst die Entscheidung über den Verwertungsantrag vorbehalten hatte, ermächtigte es mit rechtskräftigem Beschluss vom 14. Mai 2002 die Beklagte gemäß Paragraph 333, Absatz eins, EO, das dem Verpflichteten als Genossenschafter zustehende Recht auf alles, was ihm im Falle des Ausscheidens aus der Genossenschaft bei der Auseinandersetzung zukommen werde, im Namen des Verpflichteten geltend zu machen und zu diesem Zweck die Teilung oder die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren, Kündigungen vorzunehmen und die sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechts erforderlichen Erklärungen wirksam für den Verpflichteten abzugeben. Tatsächlich handelt es sich beim Exekutionsobjekt um eine nach den Bestimmungen des WGG gemietete Wohnung.
In der Folge kündigte die Beklagte der Wohnungsaktiengesellschaft den Mietvertrag über die Wohnung zum 30. April 2003 auf. Der Kündigungsprozess ist seit 31. Jänner 2003 unterbrochen.
Die Erstklägerin und der Verpflichtete waren verheiratet. Sie lebten gemeinsam mit ihren Kindern in der Wohnung. 1995 zog der Verpflichtete aus, während die Erstklägerin und die Kinder in der Wohnung blieben. Die Ehe wurde mit Urteil vom 29. Mai 2002 geschieden. Am 7. Jänner 2003 beantragte die Erstklägerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG. Das Verfahren ist bisher nicht beendet. Die Kläger leben weiterhin in der Wohnung. Den Mietzins bezahlt die Erstklägerin. Der "Genossenschaftsvertrag" wurde nicht auf sie umgeschrieben.Die Erstklägerin und der Verpflichtete waren verheiratet. Sie lebten gemeinsam mit ihren Kindern in der Wohnung. 1995 zog der Verpflichtete aus, während die Erstklägerin und die Kinder in der Wohnung blieben. Die Ehe wurde mit Urteil vom 29. Mai 2002 geschieden. Am 7. Jänner 2003 beantragte die Erstklägerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß Paragraphen 81, ff EheG. Das Verfahren ist bisher nicht beendet. Die Kläger leben weiterhin in der Wohnung. Den Mietzins bezahlt die Erstklägerin. Der "Genossenschaftsvertrag" wurde nicht auf sie umgeschrieben.
Die Kläger erhoben gegen die der Beklagten bewilligte Exekution Widerspruch und begehrten das Urteil, die Vornahme von Rechtshandlungen durch die Beklagte aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 14. Mai 2002 seien unzulässig, soweit diese die Benutzungsrechte der Kläger an der Wohnung beeinträchtigten. Dazu brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien seit mehr als 20 Jahren Mitbewohner der Wohnung. Die Verfügung der Beklagten über das der "Genossenschaft" zustehende Benutzungsrecht sei nach dem GenossenschaftsG (GenG) nicht zulässig. Die Erstklägerin sei mit dem Verpflichteten von 1977 bis 1992 verheiratet gewesen. Der Zweitkläger wohne mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Für beide sei der Wohnraum unentbehrlich. Schon aus diesem Grund sei die Wohnung der Exekution entzogen, die Exekutionsbewilligung iSd § 42 Abs 4 MRG rechtswidrig. In der Folge brachte die Erstklägerin noch vor, dass derzeit (19. Februar 2003) ein Aufteilungsverfahren zwischen ihr und ihrem geschiedenen Ehegatten laufe. Der Verpflichtete sei bereits 1995 aus der "Genossenschaftswohnung" ausgezogen. Die "Genossenschaft" habe ihr Einverständnis erklärt, dass die Kläger weiterhin in der Wohnung verbleiben könnten, wenn die Erstklägerin den Mietzins zahle.Die Kläger erhoben gegen die der Beklagten bewilligte Exekution Widerspruch und begehrten das Urteil, die Vornahme von Rechtshandlungen durch die Beklagte aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 14. Mai 2002 seien unzulässig, soweit diese die Benutzungsrechte der Kläger an der Wohnung beeinträchtigten. Dazu brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien seit mehr als 20 Jahren Mitbewohner der Wohnung. Die Verfügung der Beklagten über das der "Genossenschaft" zustehende Benutzungsrecht sei nach dem GenossenschaftsG (GenG) nicht zulässig. Die Erstklägerin sei mit dem Verpflichteten von 1977 bis 1992 verheiratet gewesen. Der Zweitkläger wohne mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Für beide sei der Wohnraum unentbehrlich. Schon aus diesem Grund sei die Wohnung der Exekution entzogen, die Exekutionsbewilligung iSd Paragraph 42, Absatz 4, MRG rechtswidrig. In der Folge brachte die Erstklägerin noch vor, dass derzeit (19. Februar 2003) ein Aufteilungsverfahren zwischen ihr und ihrem geschiedenen Ehegatten laufe. Der Verpflichtete sei bereits 1995 aus der "Genossenschaftswohnung" ausgezogen. Die "Genossenschaft" habe ihr Einverständnis erklärt, dass die Kläger weiterhin in der Wohnung verbleiben könnten, wenn die Erstklägerin den Mietzins zahle.
Die Beklagte wendete ein, die Ehe der Erstklägerin mit dem Verpflichteten sei bereits 1992 geschieden worden. Dieser bewohne die Wohnung seit geraumer Zeit nicht mehr, sie diene daher nicht mehr zur dringenden Befriedigung seiner Wohnbedürfnisse. Die Kläger seien deshalb nicht als mit dem Nutzungsberechtigten im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige zu betrachten. Im Übrigen sei das Exekutionsverfahren als beendet anzusehen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte außer dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch fest, der Verpflichtete sei "Genossenschafter einer Genossenschaftswohnung". Der "Genossenschaftsvertrag" laute ausschließlich auf ihn und nicht auf die Erstklägerin. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 EO mit der Begründung, dass die Kläger nicht Genossenschafter oder Mieter der Wohnung seien, weshalb die Exekution jedenfalls nicht wegen eines bestehenden Bestand- oder Genossenschaftsrechts unzulässig sei. Auch die Voraussetzungen des § 42 Abs 4 MRG lägen nicht vor, weil bereits seit 1995 ein gemeinsamer Haushalt des Mieters mit seinen Familienangehörigen nicht vorliege.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte außer dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch fest, der Verpflichtete sei "Genossenschafter einer Genossenschaftswohnung". Der "Genossenschaftsvertrag" laute ausschließlich auf ihn und nicht auf die Erstklägerin. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 37, EO mit der Begründung, dass die Kläger nicht Genossenschafter oder Mieter der Wohnung seien, weshalb die Exekution jedenfalls nicht wegen eines bestehenden Bestand- oder Genossenschaftsrechts unzulässig sei. Auch die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz 4, MRG lägen nicht vor, weil bereits seit 1995 ein gemeinsamer Haushalt des Mieters mit seinen Familienangehörigen nicht vorliege.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der Kläger nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht verneinte die bereits erfolgte Beendigung der Exekution. Die betriebene Forderung hafte nach der Aktenlage noch unberichtigt aus. Nach dieser habe es sich im vorliegenden Fall aber niemals um eine Genossenschaftswohnung gehandelt, die Vermieterin sei nie Genossenschaft iSd GenG gewesen. Es habe sich vielmehr im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses um eine gemeinnützige GmbH gehandelt, die in der Folge in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft umgewandelt worden sei. Es könnten daher die §§ 56 und 59 GenG von vornherein nicht angewendet werden. Nach der Aktenlage unterliege vielmehr das Mietverhältnis zwischen dem Verpflichteten und dieser Aktiengesellschaft den Bestimmungen des WGG. Die bisher vorgenommene Falschbezeichnung des von der Beklagten gepfändeten Rechts ändere nichts daran, dass diese die Pfändung der Mietrechte und die Ermächtigung zur Aufkündigung des Mietvertrags erwirkt habe. Im Übrigen wäre ein derartiger Fehler bei der Wahl des Exekutionsmittels durch die Rechtskraft der Verwertungsbewilligung saniert.Das Berufungsgericht verneinte die bereits erfolgte Beendigung der Exekution. Die betriebene Forderung hafte nach der Aktenlage noch unberichtigt aus. Nach dieser habe es sich im vorliegenden Fall aber niemals um eine Genossenschaftswohnung gehandelt, die Vermieterin sei nie Genossenschaft iSd GenG gewesen. Es habe sich vielmehr im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses um eine gemeinnützige GmbH gehandelt, die in der Folge in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft umgewandelt worden sei. Es könnten daher die Paragraphen 56 und 59 GenG von vornherein nicht angewendet werden. Nach der Aktenlage unterliege vielmehr das Mietverhältnis zwischen dem Verpflichteten und dieser Aktiengesellschaft den Bestimmungen des WGG. Die bisher vorgenommene Falschbezeichnung des von der Beklagten gepfändeten Rechts ändere nichts daran, dass diese die Pfändung der Mietrechte und die Ermächtigung zur Aufkündigung des Mietvertrags erwirkt habe. Im Übrigen wäre ein derartiger Fehler bei der Wahl des Exekutionsmittels durch die Rechtskraft der Verwertungsbewilligung saniert.
Zwar stelle auch § 42 Abs 4 MRG, der aufgrund der Verweisung des § 20 Abs 1 WGG hier unmittelbar anzuwenden sei, grundsätzlich eine taugliche Anspruchsgrundlage für eine Exszindierungsklage dar. Die vom Mieter seit 1992 geschiedene Erstklägerin gehöre aber dem im § 42 Abs 4 MRG genannten Personenkreis nicht mehr an. Der Zweitkläger bleibe zwar dessen Familienangehöriger. Nach den Feststellungen sei aber der Mieter bereits 1995 aus der Wohnung ausgezogen, weshalb seit damals ein gemeinsamer Haushalt (im Sinne des gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens) nicht mehr vorliege, weshalb auch dem Zweitkläger aus § 42 Abs 4 MRG keine Rechte zustünden. Der Hinweis auf das anhängige Aufteilungsverfahren erweise sich als unbeachtliche Neuerung. Es werde aber auch nicht einmal in der Berufung ein doloses Zusammenwirken zwischen dem Mieter und der Beklagten behauptet. Nur unter dieser Voraussetzung könnte sich die Erstklägerin mit Erfolg auf § 97 ABGB berufen.Zwar stelle auch Paragraph 42, Absatz 4, MRG, der aufgrund der Verweisung des Paragraph 20, Absatz eins, WGG hier unmittelbar anzuwenden sei, grundsätzlich eine taugliche Anspruchsgrundlage für eine Exszindierungsklage dar. Die vom Mieter seit 1992 geschiedene Erstklägerin gehöre aber dem im Paragraph 42, Absatz 4, MRG genannten Personenkreis nicht mehr an. Der Zweitkläger bleibe zwar dessen Familienangehöriger. Nach den Feststellungen sei aber der Mieter bereits 1995 aus der Wohnung ausgezogen, weshalb seit damals ein gemeinsamer Haushalt (im Sinne des gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens) nicht mehr vorliege, weshalb auch dem Zweitkläger aus Paragraph 42, Absatz 4, MRG keine Rechte zustünden. Der Hinweis auf das anhängige Aufteilungsverfahren erweise sich als unbeachtliche Neuerung. Es werde aber auch nicht einmal in der Berufung ein doloses Zusammenwirken zwischen dem Mieter und der Beklagten behauptet. Nur unter dieser Voraussetzung könnte sich die Erstklägerin mit Erfolg auf Paragraph 97, ABGB berufen.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rsp zur bedeutsamen Rechtsfrage fehle, ob und unter welchen Voraussetzungen § 42 Abs 4 MRG eine taugliche Anspruchsgrundlage für eine Exszindierungsklage gegen eine Exekutionsführung nach den §§ 331 ff EO bilde, mit welcher der Gläubiger des Mieters die Auflösung eines dem WGG unterliegenden Bestandverhältnisses anstrebt.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rsp zur bedeutsamen Rechtsfrage fehle, ob und unter welchen Voraussetzungen Paragraph 42, Absatz 4, MRG eine taugliche Anspruchsgrundlage für eine Exszindierungsklage gegen eine Exekutionsführung nach den Paragraphen 331, ff EO bilde, mit welcher der Gläubiger des Mieters die Auflösung eines dem WGG unterliegenden Bestandverhältnisses anstrebt.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angegebenen Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.
a) Vorweg ist entsprechend dem Antrag der Kläger der Vorname des Zweitklägers - allerdings nicht in der im Rechtsmittel mit einem Schreibfehler behafteten Form - beschlussmäßig richtig zu stellen.
Rechtliche Beurteilung
b) Was die Revision angeht, ist es für das Ergebnis des Verfahrens unerheblich, dass sich die Erstklägerin nicht gegen die offenkundige Aktenwidrigkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung wendet, die entgegen den ausdrücklichen Feststellungen (allerdings im Einklang mt dem nie geänderten Vorbringen der Kläger selbst) von einer Scheidung ihrer Ehe mit dem Mieter der Wohnung bereits im Jahr 1992 ausgeht, obwohl diese nach den Feststellungen erst im Jahr 2002 erfolgte. Da aber der Mieter nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen den gemeinsamen Haushalt mit den Klägern bereits 1995 verlassen hatte, könnte die Frage der fortdauernden Angehörigeneigenschaft der Erstklägerin als geschiedene Ehegattin des Mieters nur dann eine Rolle spielen, wenn entgegen der Rechtsansicht der zweiten Instanz ungeachtet der Haushaltstrennung vor Beginn des Exekutionsverfahrens die Voraussetzungen des § 42 Abs 4 MRG noch bejaht werden könnten. Das ist aber, wie noch zu zeigen sein wird, nicht der Fall. Auch aus diesem Grund ist es unerheblich, ob eine Exszindierungsklage überhaupt auf § 42 Abs 4 MRG gestützt werden könnte. In der Entscheidung 8 Ob 163/99z = SZ 72/212 hat nämlich der Oberste Gerichtshof in dieser Bestimmung eine Exekutionsbeschränkung gesehen, die denknotwendigerweise einen Gerichtsbeschluss über ihren Umfang voraussetze. Einen derartigen Beschluss behaupten die Kläger gar nicht. Auch Heller/Berger/Stix (EO4 984) sehen im § 42 Abs 4 MRG (zum gleichlautenden § 42 Abs 4 MG) eine echte Exekutionsbeschränkung, deren Verletzung nach § 39 Abs 1 Z 2 EO, also mit Einstellungsantrag bekämpft werden könne. Die der Exekution entzogenen Räume schieden aus. Diese Erwägungen sprechen gegen die Annahme, die in Rede stehende Schutzbestimmung betreffend dem MRG unterliegende Mietrechte über Wohnungen bilde auch einen Exszindierungsgrund nach § 37 EO. Aus den nachstehenden Gründen bedarf die Frage aber in diesem Verfahren keiner Klärung:b) Was die Revision angeht, ist es für das Ergebnis des Verfahrens unerheblich, dass sich die Erstklägerin nicht gegen die offenkundige Aktenwidrigkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung wendet, die entgegen den ausdrücklichen Feststellungen (allerdings im Einklang mt dem nie geänderten Vorbringen der Kläger selbst) von einer Scheidung ihrer Ehe mit dem Mieter der Wohnung bereits im Jahr 1992 ausgeht, obwohl diese nach den Feststellungen erst im Jahr 2002 erfolgte. Da aber der Mieter nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen den gemeinsamen Haushalt mit den Klägern bereits 1995 verlassen hatte, könnte die Frage der fortdauernden Angehörigeneigenschaft der Erstklägerin als geschiedene Ehegattin des Mieters nur dann eine Rolle spielen, wenn entgegen der Rechtsansicht der zweiten Instanz ungeachtet der Haushaltstrennung vor Beginn des Exekutionsverfahrens die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz 4, MRG noch bejaht werden könnten. Das ist aber, wie noch zu zeigen sein wird, nicht der Fall. Auch aus diesem Grund ist es unerheblich, ob eine Exszindierungsklage überhaupt auf Paragraph 42, Absatz 4, MRG gestützt werden könnte. In der Entscheidung 8 Ob 163/99z = SZ 72/212 hat nämlich der Oberste Gerichtshof in dieser Bestimmung eine Exekutionsbeschränkung gesehen, die denknotwendigerweise einen Gerichtsbeschluss über ihren Umfang voraussetze. Einen derartigen Beschluss behaupten die Kläger gar nicht. Auch Heller/Berger/Stix (EO4 984) sehen im Paragraph 42, Absatz 4, MRG (zum gleichlautenden Paragraph 42, Absatz 4, MG) eine echte Exekutionsbeschränkung, deren Verletzung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO, also mit Einstellungsantrag bekämpft werden könne. Die der Exekution entzogenen Räume schieden aus. Diese Erwägungen sprechen gegen die Annahme, die in Rede stehende Schutzbestimmung betreffend dem MRG unterliegende Mietrechte über Wohnungen bilde auch einen Exszindierungsgrund nach Paragraph 37, EO. Aus den nachstehenden Gründen bedarf die Frage aber in diesem Verfahren keiner Klärung:
Ohne jeglichen Beleg dafür anzugeben, behaupten die Kläger, der Gesetzgeber habe mit § 42 Abs 4 MRG den Schutz der im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter lebenden Familienangehörigen bezweckt, und zwar unabhängig davon, ob sich dieser noch in der Wohnung befinde oder ausgezogen sei. Im Kern argumentieren die Kläger damit, dass das MG wie auch das MRG dem Schutze der Mieter diene und es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht darauf ankomme, ob die Familienangehörigen "zum Zeitpunkt der Exekution" mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Wenn schon der Mieter, der die Exekutionsführung zweifellos zu verantworten habe, durch das Gesetz geschützt werde, müsse dieser Schutz auch seinen schuldlosen Familienangehörigen zukommen. Dem ist allerdings nicht zu folgen. Wie sich aus den in der Entscheidung 8 Ob 163/99z wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ergibt, sollte auch für Exekutionsführungen auf Mietrechte an Wohnungen eine § 105 EO und § 5 Abs 3 KO entsprechende Schutzbestimmung eingeführt werden. Demgemäß entspricht die Umschreibung des geschützten Personenkreises im § 42 Abs 4 MRG fast wörtlich der in § 105 Abs 1 EO. Anders als § 105 Abs 1 EO verlangt allerdings die mietrechtliche Schutzbestimmung nicht ausdrücklich, dass der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Exekution im Haus bzw. in der Wohnung wohnen müsse. Was den Mieter selbst betrifft, ergibt sich ein gravierender Unterschied allerdings schon deshalb nicht, weil in der Regel für einen Mieter, der das Mietobjekt nicht mehr bewohnt, in diesem keine für ihn unentbehrlichen Wohnräume enthalten sein werden. Was die Familienangehörigen angeht, ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese grundsätzlich keine eigenen, nicht vom Mieter abgeleiteten Rechte an der Mietwohnung haben. Dies führt dazu, dass nach hRsp analog § 568 ZPO solche Personen, die ihr Benützungsrecht lediglich vom Bestandnehmer ableiten, im Zuge der Räumungsexekution ohne Weiteres aus dem Bestandobjekt zu entfernen sind. Es wäre daher ein Wertungswiderspruch, würde man solchen Familienangehörigen, wenn der Mieter selbst keinen Schutz nach § 42 Abs 4 MRG beanspruchen könnte, unabhängig davon eigene, die Exekution nach §§ 331 ff EO verhindernde Rechte zuerkennen wollte. Eine derartige Auslegung ist auch mit dem Wortlaut nicht vereinbar, müsste es doch sonst darin heißen: "für den Mieter oder" statt "für den Mieter und" die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen. In Wahrheit wird man in der Formulierung lediglich eine Anordnung über den Umfang der als unentbehrlich anzusehenden Wohnräume zu sehen haben, weil eben beim Vorhandensein von Familienangehörigen dem Mieter und diesen eine größere Zahl von Wohnräumen zu überlassen sein wird. Die dargestellten Erwägungen sprechen auch gegen die Auffassung der Kläger, es komme gar nicht darauf an, ob der gemeinsame Haushalt mit dem Mieter noch während des Exekutionsverfahrens bestanden habe, es müsse genügen, wenn irgendwann ein solcher Haushalt existiert habe. Für diese Auslegung findet sich wiederum im Wortlaut der Bestimmung kein wie immer gearteter Anhaltspunkt, vielmehr führte diese Auslegung dazu, die Wortgruppe "mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden" einfach als nicht geschrieben anzusehen oder aber entgegen dem Wortlaut auszulegen. Dafür besteht aber kein Anlass, weil die bloße Berufung auf den Grundsatz des Mieterschutzes nichts über dessen Umfang auszusagen vermag. Gerade im Zusammenhang mit § 568 ZPO und § 105 EO ist vielmehr davon auszugehen, dass, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannte, nur die zumindest noch bei Bewilligung der Exekution mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach § 42 Abs 4 MRG geschützt sind. Ob der gemeinsame Haushalt auch bei der Entscheidung über einen Antrag auf Einstellung oder Einschränkung der Exekution oder über eine allfällige Exszindierungsklage noch fortbestehen muss, ist im vorliegenden Fall nicht weiter zu untersuchen, weil der gemeinsame Haushalt des verpflichteten Mieters mit seinen Familienangehörigen bereits viele Jahre vor Einleitung des Exekutionsverfahrens aufgehoben worden war.Ohne jeglichen Beleg dafür anzugeben, behaupten die Kläger, der Gesetzgeber habe mit Paragraph 42, Absatz 4, MRG den Schutz der im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter lebenden Familienangehörigen bezweckt, und zwar unabhängig davon, ob sich dieser noch in der Wohnung befinde oder ausgezogen sei. Im Kern argumentieren die Kläger damit, dass das MG wie auch das MRG dem Schutze der Mieter diene und es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht darauf ankomme, ob die Familienangehörigen "zum Zeitpunkt der Exekution" mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Wenn schon der Mieter, der die Exekutionsführung zweifellos zu verantworten habe, durch das Gesetz geschützt werde, müsse dieser Schutz auch seinen schuldlosen Familienangehörigen zukommen. Dem ist allerdings nicht zu folgen. Wie sich aus den in der Entscheidung 8 Ob 163/99z wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ergibt, sollte auch für Exekutionsführungen auf Mietrechte an Wohnungen eine Paragraph 105, EO und Paragraph 5, Absatz 3, KO entsprechende Schutzbestimmung eingeführt werden. Demgemäß entspricht die Umschreibung des geschützten Personenkreises im Paragraph 42, Absatz 4, MRG fast wörtlich der in Paragraph 105, Absatz eins, EO. Anders als Paragraph 105, Absatz eins, EO verlangt allerdings die mietrechtliche Schutzbestimmung nicht ausdrücklich, dass der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Exekution im Haus bzw. in der Wohnung wohnen müsse. Was den Mieter selbst betrifft, ergibt sich ein gravierender Unterschied allerdings schon deshalb nicht, weil in der Regel für einen Mieter, der das Mietobjekt nicht mehr bewohnt, in diesem keine für ihn unentbehrlichen Wohnräume enthalten sein werden. Was die Familienangehörigen angeht, ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese grundsätzlich keine eigenen, nicht vom Mieter abgeleiteten Rechte an der Mietwohnung haben. Dies führt dazu, dass nach hRsp analog Paragraph 568, ZPO solche Personen, die ihr Benützungsrecht lediglich vom Bestandnehmer ableiten, im Zuge der Räumungsexekution ohne Weiteres aus dem Bestandobjekt zu entfernen sind. Es wäre daher ein Wertungswiderspruch, würde man solchen Familienangehörigen, wenn der Mieter selbst keinen Schutz nach Paragraph 42, Absatz 4, MRG beanspruchen könnte, unabhängig davon eigene, die Exekution nach Paragraphen 331, ff EO verhindernde Rechte zuerkennen wollte. Eine derartige Auslegung ist auch mit dem Wortlaut nicht vereinbar, müsste es doch sonst darin heißen: "für den Mieter oder" statt "für den Mieter und" die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen. In Wahrheit wird man in der Formulierung lediglich eine Anordnung über den Umfang der als unentbehrlich anzusehenden Wohnräume zu sehen haben, weil eben beim Vorhandensein von Familienangehörigen dem Mieter und diesen eine größere Zahl von Wohnräumen zu überlassen sein wird. Die dargestellten Erwägungen sprechen auch gegen die Auffassung der Kläger, es komme gar nicht darauf an, ob der gemeinsame Haushalt mit dem Mieter noch während des Exekutionsverfahrens bestanden habe, es müsse genügen, wenn irgendwann ein solcher Haushalt existiert habe. Für diese Auslegung findet sich wiederum im Wortlaut der Bestimmung kein wie immer gearteter Anhaltspunkt, vielmehr führte diese Auslegung dazu, die Wortgruppe "mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden" einfach als nicht geschrieben anzusehen oder aber entgegen dem Wortlaut auszulegen. Dafür besteht aber kein Anlass, weil die bloße Berufung auf den Grundsatz des Mieterschutzes nichts über dessen Umfang auszusagen vermag. Gerade im Zusammenhang mit Paragraph 568, ZPO und Paragraph 105, EO ist vielmehr davon auszugehen, dass, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannte, nur die zumindest noch bei Bewilligung der Exekution mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Paragraph 42, Absatz 4, MRG geschützt sind. Ob der gemeinsame Haushalt auch bei der Entscheidung über einen Antrag auf Einstellung oder Einschränkung der Exekution oder über eine allfällige Exszindierungsklage noch fortbestehen muss, ist im vorliegenden Fall nicht weiter zu untersuchen, weil der gemeinsame Haushalt des verpflichteten Mieters mit seinen Familienangehörigen bereits viele Jahre vor Einleitung des Exekutionsverfahrens aufgehoben worden war.
Soweit die Kläger noch geltend zu machen versuchen, es wäre die Klärung der Vorfrage erforderlich, ob das Bestandverhältnis überhaupt mit einem Auseinandersetzungsguthaben verbunden sei, ist ihnen zu erwidern, dass das Verfahren nach § 37 EO nicht zur Überprüfung der Exekutionsbewilligung insgesamt dient, sondern nur der Geltendmachung von Rechten Dritter, die die Vornahme der Exekution unzulässig machen würden. Dass allenfalls der Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben statt dem Verpflichteten ihnen zustehen würde, behaupten sie aber nicht. Dass der Erstklägerin ein Recht an der Wohnung nach §§ 90, 94 ABGB zustünde, hat sie in erster Instanz niemals geltend gemacht, weshalb es schon das Neuerungsverbot verbietet, darauf weiter einzugehen. Nichts anderes gilt für den behaupteten Unterhaltsanspruch des Zweitklägers gegen den Verpflichteten, seinen Vater. Soweit sich die Kläger auch noch auf die Einleitung des Aufteilungsverfahrens gemäß §§ 81 ff EheG am 7. Jänner 2003 berufen, sollte der Hinweis genügen, dass die Zustellung der Exekutionsbewilligung im zugrunde liegenden Exekutionsverfahren bereits im August 2000 (sowohl an den Verpflichteten als auch an die Drittschuldnerin) erfolgte, weshalb - ausgehend vom Datum der Ehescheidung im Jahre 2002 - damals der Aufteilungsanspruch noch nicht entstanden war. Der Aufteilungsanspruch entsteht ja erst mit Rechtskraft der Entscheidung über die Auflösung (Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung) der Ehe (2 Ob 184/03b u.a.; RIS-Justiz RS0114060; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 6 KO Rz 38; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 382 Rz 37 mwN der Rsp). Damit wäre der Aufteilungsanspruch der Erstklägerin jedenfalls gegenüber dem Pfandrecht der betreibenden und hier beklagten Partei nachrangig.Soweit die Kläger noch geltend zu machen versuchen, es wäre die Klärung der Vorfrage erforderlich, ob das Bestandverhältnis überhaupt mit einem Auseinandersetzungsguthaben verbunden sei, ist ihnen zu erwidern, dass das Verfahren nach Paragraph 37, EO nicht zur Überprüfung der Exekutionsbewilligung insgesamt dient, sondern nur der Geltendmachung von Rechten Dritter, die die Vornahme der Exekution unzulässig machen würden. Dass allenfalls der Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben statt dem Verpflichteten ihnen zustehen würde, behaupten sie aber nicht. Dass der Erstklägerin ein Recht an der Wohnung nach Paragraphen 90,, 94 ABGB zustünde, hat sie in erster Instanz niemals geltend gemacht, weshalb es schon das Neuerungsverbot verbietet, darauf weiter einzugehen. Nichts anderes gilt für den behaupteten Unterhaltsanspruch des Zweitklägers gegen den Verpflichteten, seinen Vater. Soweit sich die Kläger auch noch auf die Einleitung des Aufteilungsverfahrens gemäß Paragraphen 81, ff EheG am 7. Jänner 2003 berufen, sollte der Hinweis genügen, dass die Zustellung der Exekutionsbewilligung im zugrunde liegenden Exekutionsverfahren bereits im August 2000 (sowohl an den Verpflichteten als auch an die Drittschuldnerin) erfolgte, weshalb - ausgehend vom Datum der Ehescheidung im Jahre 2002 - damals der Aufteilungsanspruch noch nicht entstanden war. Der Aufteilungsanspruch entsteht ja erst mit Rechtskraft der Entscheidung über die Auflösung (Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung) der Ehe (2 Ob 184/03b u.a.; RIS-Justiz RS0114060; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 6, KO Rz 38; Sailer in Burgstaller/DeixlerHübner, EO, Paragraph 382, Rz 37 mwN der Rsp). Damit wäre der Aufteilungsanspruch der Erstklägerin jedenfalls gegenüber dem Pfandrecht der betreibenden und hier beklagten Partei nachrangig.
Insgesamt rechtfertigen die geltend gemachten Gründe nicht die Unzulässigerklärung der Exekution nach § 37 EO. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.Insgesamt rechtfertigen die geltend gemachten Gründe nicht die Unzulässigerklärung der Exekution nach Paragraph 37, EO. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO.
Textnummer
E73068European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00032.04H.0428.000Im RIS seit
28.05.2004Zuletzt aktualisiert am
14.02.2012