Norm
KO §5 Abs4Rechtssatz
Auch dem MRG unterfallende Bestandrechte werden mit Konkurseröffnung Massebestandteil und scheiden daraus erst nach Beschlussfassung gemäß § 5 Abs 4 KO aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112849Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009