Norm
KO §5 Abs4Rechtssatz
§ 42 Abs 4 MRG ist für den Bereich des Konkursverfahrens in engem Zusammenhang mit der Bestimmung des § 5 Abs 4 KO zu sehen, wonach zwar die durch den Masseverwalter vertretene Konkursmasse mit Konkurseröffnung in das gesamte wenngleich den Bestimmungen des MRG unterliegende Bestandverhältnis eintritt, der Gemeinschuldner jedoch einen Rechtsanspruch darauf hat (§ 5 Abs 4 KO: "Das Konkursgericht hat dem Gemeinschuldner ..."), die Mietrechte und sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung überlassen zu erhalten, wenn sie Wohnräume betreffen, die für den Gemeinschuldner oder in seinem gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112852Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009