RS OGH 2004/3/25 3Ob174/03i, 3Ob99/04m, 3Ob92/07m, 5Ob17/09z, 5Ob54/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2004
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Norm

EO §39 Abs1 Z2 IIIB
EO §39 Abs1 Z2 IVE
EO §331 B
EO §333
MRG §42 Abs4
WGG 1979 §17
WGG 1979 §20

Rechtssatz

Bestandrechte nach dem WGG unterliegen der Exekution nach den §§ 331 ff EO wie andere Bestandrechte. Zufolge der Verweisung des § 20 WGG gilt die Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 4 MRG - mit der Rechtsfolge einer Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 2 EO - auch hier, allerdings kommt als Verwertungsart auch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers gemäß § 333 EO in Betracht, das Rechtsverhältnis zu kündigen, um in weiterer Folge auf die gemäß § 17 WGG bei Beendigung des Bestandverhältnisses zustehenden Geldleistungen zu greifen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist bei der Pfändung (noch) nicht zu prüfen, die Bestimmung kommt vielmehr nach herrschender Ansicht erst im Verwertungsverfahren zum Tragen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 174/03i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 3 Ob 174/03i
  • 3 Ob 99/04m
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 99/04m
  • 3 Ob 92/07m
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 92/07m
    Auch; nur: Bestandrechte nach dem WGG unterliegen der Exekution nach den §§ 331 ff EO wie andere Bestandrechte. Zufolge der Verweisung des § 20 WGG gilt die Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 4 MRG - mit der Rechtsfolge einer Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 2 EO - auch hier, allerdings kommt als Verwertungsart auch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers gemäß § 333 EO in Betracht, das Rechtsverhältnis zu kündigen, um in weiterer Folge auf die gemäß § 17 WGG bei Beendigung des Bestandverhältnisses zustehenden Geldleistungen zu greifen. (T1); Beisatz: Gegen den auf die Ermächtigung zur Kündigung des Genossenschaftsverhältnisses gerichteten Verwertungsantrag der betreibenden Partei kann die verpflichtete Partei zum Vorliegen eines Exekutionshindernisses (§ 42 Abs 4 MRG iVm § 20 WGG analog) einwenden, die Genossenschaftswohnung sei unentbehrlicher Wohnraum. (T2); Beisatz: Hier: Mit ausführlicher Darstellung der Kriterien für die Qualifizierung eines Wohnraums als unentbehrlich. (T3); Veröff: SZ 2007/82
  • 5 Ob 17/09z
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 17/09z
    Auch; Beisatz: Ein genossenschaftlicher Nutzungsvertrag ist entgeltliche Gebrauchsüberlassung durch eine gemeinnützige Genossenschaft an ihre Mitglieder und daher dem Wesen nach ein Bestandvertrag. (T4); Veröff: SZ 2009/33
  • 5 Ob 54/18d
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 54/18d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118768

Im RIS seit

24.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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