Norm
MRG §42 Abs4Rechtssatz
1. Auch bei einer Genossenschaftswohnung gilt - ebenso wie bei einer Wohnung, auf die das MRG direkt Anwendung findet - die Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs. 4 MRG. Benötigt nun der Bestandnehmer das genutzte Objekt zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses für sich oder seine Angehörigen, so muss eine Verwertung im Sinne des § 333 EO scheitern.
2. Eine Exekution nach § 331 EO auf Mitnutzungsrechte eines Verpflichteten ist wohl nicht von vornherein völlig auszuschließen; die Verwertung muss freilich ohne rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des oder der übrigen Nutzungsberechtigten bzw. des Vermieters möglich sein
Entscheidungstexte
Schlagworte
Genossenschaftswohnung; Rechtsexekution; Anspruchsexekution; Wohnbedürfnis; Mitnutzungsrechte; Verwertung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000106Dokumentnummer
JJR_20061030_LG00309_01300R00178_05G0000_001