RS OGH 2004/4/28 3Ob32/04h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2004
beobachten
merken

Norm

MRG §42 Abs4

Rechtssatz

§ 42 Abs 4 MRG gewährt den in der Wohnung verbliebenen Familienangehörigen des Mieters nach dessen Auszug keinen eigenen Schutz vor einer Exekution, weil sie ihr Benützungsrecht nur vom Mieter ableiten und dieser selbst keinen Schutz nach § 42 Abs 4 MRG mehr beanspruchen könnte. Nur die zumindest noch bei Bewilligung der Exekution mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen sind nach § 42 Abs 4 MRG geschützt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118938

Dokumentnummer

JJR_20040428_OGH0002_0030OB00032_04H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten