Norm
KO §1Rechtssatz
Auch mietengeschützte Bestandrechte fallen in die Konkursmasse. Nur insoweit sind die Mietrechte kein Bestandteil der Masse, als es sich um für den Gemeinschuldner als Mieter und für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrliche Wohnräume handelt. Als unentbehrliche Wohnräume kommen aber nur solche in Betracht, die im Zeitpunkte der Eröffnung des Konkurses vom Gemeinschuldner bewohnt wurden. Räume, die erst im Zuge des Konkursverfahrens von einem Pächter oder Untermieter geräumt werden und daher erst nach Konkurseröffnung für den Gemeinschuldner bewohnbar werden, können von dem Gemeinschuldner nicht als unentbehrlich in Anspruch genommen werden. Die Frage, ob Wohnräume in die Konkursmasse fallen, ist nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0063776Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009