Norm: MRG §33 Abs3
Rechtssatz: Dem Mieter ist das grobe Verschulden derjenigen Personen zuzurechnen, deren er sich zur Zahlung des Mietzinses bedient. Entscheidungstexte 7 Ob 607/91 Entscheidungstext OGH 10.10.1991 7 Ob 607/91 Veröff: WoBl 1993,29 10 Ob 41/16a Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 Ob 41/16a ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Mieterin des Geschäftslokals Nr.5 im Hause der Kläger in Wien *****. Die Kläger erklärten die Auflösung des Mietvertrages aus dem Grunde des § 1118 zweiter Fall ABGB und begehrten mit der am 12.6.1986 eingebrachten Klage die Räumung des Bestandobjektes und einen Mietzinsrückstand von S 24.542,30 s. A. Über beide Begehren erging am 29.8.1986 ein Versäumungsurteil, das formell in Rechtskraft erwuchs und aufgrund dessen die Kläger Räumungsexekution... mehr lesen...
Norm: ABGB §521 EABGB §936 IVMRG §33 Abs2MRG §33 Abs3
Rechtssatz: Die Regelung des § 33 Abs 2 und 3 MRG ist umso mehr auf einen Wohnungsberechtigten anzuwenden, dessen dingliches Recht ja stärker ist als das bloß obligatorische Bestandrecht. Die Säumigkeit muß allerdings bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden ( § 33 Abs 2 Satz 1, 2. Halbsatz, MRG ). Entscheidungstexte 4 Ob 532/91... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 362 KG M***** mit dem darauf errichteten Haus M***** Nr. 286. Mit Wohnungsrechtsvertrag vom 23.1.1981 wurde der Beklagten - einer Schwester der Zweitklägerin - sowie ihrer Mutter die Dienstbarkeit des Wohnrechtes "in den beiden Zimmern im ersten Stock oberhalb der Küche und des Bades und wenn dieses Wohnungsrecht nur noch einer Person zusteht, so in dem Zimmer über der Küche ..., mit dem Recht, alle Ne... mehr lesen...
Norm: MRG §33 Abs2MRG §33 Abs3ZPO idF WGN 1989 §528 Abs2 Z2 K
Rechtssatz: Auf den gemäß § 33 Abs 2 und 3 MRG gefassten Beschluss sind die Bestimmungen über die Anfechtung von Zwischenurteilen nicht sinngemäß anwendbar. Entscheidungstexte 3 Ob 583/90 Entscheidungstext OGH 17.10.1990 3 Ob 583/90 Veröff: RZ 1991/13 S 73 = WoBl 1991,125 6 Ob ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte im Zuge eines wegen Bezahlung des Mietzinses und Räumung des Mietgegenstandes geführten Rechtsstreits gemäß § 33 Abs 2 und 3 MRG den Betrag des geschuldeten Mietzinses mit 392.700 S fest. Das Rekursgericht gab dem von den Beklagten gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß ein weiterer Rekurs jedenfalls unzulässig sei. Rechtliche Beurteilung Der von den Beklagten gegen diesen... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Dem Rekursgericht ist keine Aktenwidrigkeit unterlaufen. Die Klägerin hat ihre Räumungsklage auf einen qualifizierten Mietzinsrückstand des Beklagten iS des § 1118, zweiter Fall, ABGB betreffend die Monate 7 und 8/88 gestützt und das von ihr ursprünglich damit verbundene (Mietzins)Zahlungsbegehren bereits in der ersten Tagsatzung am 27.10.1988 wegen "Zahlung des Beklagten nach Klageeinbringung" auf Kosten eingeschränkt. Das ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Mietzinsrückstandes von S 41.776,08 sA und - gestützt auf § 1118 Fall 2 ABGB - auf Räumung in Anspruch. Im Zuge dieses Verfahrens hat das Erstgericht gemäß § 33 Abs 2 Satz 2 und Abs 3 MRG ausgesprochen, daß der Mietzinsrückstand für die Zeit vom Jänner 1982 bis Oktober 1984 S 41.776,08 samt Zinsen betrage. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Mehrheitseigentümerin des Hauses Naglergasse 5 im 1. Wiener Gemeindebezirk und begehrte als Vermieterin vom beklagten Mieter von Kellerräumlichkeiten im erstgerichtlichen Verfahren 48 C 389/85 die Zahlung eines rückständigen Mietzinses in der Höhe von S 89.928,50 und im erstgerichtlichen Verfahren 48 C 113/86 die Zahlung weiterer rückständiger Mietzinsbeträge von S 93.998,69 sowie die Räumung der Kellerräumlichkeiten. Der Beklagte beantragte d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerinnen sind je zur Hälfte E gentümerinnen des Hauses Salzburg, Ferdinand Porsche-Straße Nr. 7. Die Beklagten sind aufgrund des Mietvertrages vom 26.November/13.Dezember 1985 Mieter einer Zweizimmerwohnung mit Küche, Bad, WC, Vorraum und Balkon in diesem Hause. Die Klägerinnen begehrten von den Beklagten die Bezahlung rückständiger Mietzinse seit Jänner 1987 von S 16.408,25. Außerdem stellten sie unter Bezugnahme auf § 1118 ABGB das Begehren, die Bekla... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Entscheidung hängt nicht von der aufgeworfenen Rechtsfrage ab. Die angefochtene Entscheidung betrifft einen Beschluß iS des § 33 Abs. 2 MRG. Unter dem geschuldeten Betrag iS dieser Bestimmung ist nur der der Vertragsauflösung nach § 1118 ABGB zugrunde liegende Mietzinsrückstand selbst zu verstehen, nicht aber auch etwaige Nebengebühren und Kosten (MietSlg. 30.474/12). Weitere, im Verlaufe des Verfahrens fällig werdende M... mehr lesen...
Norm: MRG §33 Abs2MRG §33 Abs3
Rechtssatz: Der im Sinne des § 33 Abs 2 MRG geschuldete Betrag ist nicht nur der schon in der Kündigung bzw Vertragsaufhebungserklärung geltend gemachte Zinsrückstand, es sind vielmehr darunter alle bis zur Beschlußfassung fällig gewordenen Beträge zu verstehen. Entscheidungstexte 6 Ob 696/88 Entscheidungstext OGH 24.11.1988 6 Ob 696/88 Veröff: WoBl ... mehr lesen...
Norm: MRG §33 Abs2MRG §33 Abs3
Rechtssatz: Den geschuldeten Betrag im Sinne des § 33 Abs 2 MRG bildet der Mietzins mit allen Bestandteilen und somit auch den überwälzbaren Betriebskosten. Entscheidungstexte 6 Ob 696/88 Entscheidungstext OGH 24.11.1988 6 Ob 696/88 Veröff: WoBl 1989,72 (Würth) European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger und die Beklagte sind je zu einem Drittel Eigentümer der Liegenschaft mit dem Haus Wien-Landstraße, Beatrixgasse 19. Die Beklagte ist gleichzeitig Mieterin der Wohnung Nr. 16 in diesem Haus. Die Kläger begehrten mit der Behauptung, daß ihnen die Beklagte die Erstattung von Betriebskosten für die Monate Mai bis November 1984 und Jänner 1985 (S 17.385,24) und den Erhaltungsbeitrag für den Zeitraum von Mai 1984 bis Jänner 1985 (S 20.460,--) in der auf deren Dri... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zum Vorverständnis der Prozeßlage ist aus den Vorprozessen festzuhalten, daß der 1970 gestorbene Ehemann der Beklagten und Vater des Klägers in den 20er-Jahren von seinem Vater eine städtische Liegenschaft geerbt, in den 30er-Jahren ein Erzeugungsunternehmen gegründet und dieses in einigen Räumen des auf der ererbten Liegenschaft stehenden Gebäudes betrieben sowie in den späten 40er-Jahren in eine mit der Beklagten gegründete offene Handelsgesellschaft eingebr... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096 CMRG §33 Abs2MRG §33 Abs3ZPO §228 A1ZPO §228 B3aa
Rechtssatz: Es bedarf der im § 33 Abs 2 MRG in Verbindung mit § 33 Abs 3 MRG zwingend angeordneten Beschlußfassung auch dann, wenn in dem auf einen qualifizierten Mietzinsrückstand im Sinne des § 1118 ABGB gestützten Räumungsprozeß nicht strittig ist, in welcher Höhe der Mietzins geschuldet wird, sondern der Mieter behauptet, er sei nach § 1096 oder § 1104 ABGB von der Mietzinsz... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger und Elmar P*** taten sich 1983 zu einem Projekt zusammen, in dem Haus in Salzburg, Hubert Sattler-Gasse 3 einen als Wintergarten bezeichneten Durchgang mit einem Kaffeehaus, Handelsgeschäften sowie Ausstellungs- und Veranstaltungsräumlichkeiten zu schaffen. Sie wollten die dazu benötigten Räume mieten, ausgestalten und untervermieten und eine Passage von der Hubert Sattler-Gasse zur Franz Josef-Straße errichten. Die Beklagte hat im Jahr 1983 die im Anschluß ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin beantragte mit ihrer am 11.Mai 1984 beim Erstgericht eingelangten Klage unter Berufung auf § 1118 ABGB das Urteil, daß der zwischen den Parteien über näher bezeichnete Wohnräume (samt Inventar) abgeschlossene Mietvertrag aufgehoben und der Beklagte verpflichtet sei, diese Räumlichkeiten von den persönlichen Fahrnissen geräumt der Klägerin zu übergeben. Im Klagsrubrum waren lediglich die Bemessungsgrundlagen des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger kündigten den Beklagten die im 2.Stock des Hauses Klosterstraße Nr.4 in Linz hofseitig gelegene Wohnung zum 31. Juli 1985 auf. Als Kündigungsgrund wurde geltend gemacht, daß die Beklagten die im Mietvertrag vereinbarten Arbeitsleistungen nicht mehr erbringen. Die Beklagten erhoben rechtzeitig Einwendungen, beantragten die Aufhebung der Kündigung und brachten vor, daß sie die vereinbarten Arbeiten stets erbracht und den Mietzins stets bezahlt hätten. Am 17.Ju... mehr lesen...
Norm: JN §56 Abs2MRG §33 Abs2MRG §33 Abs3ZPO §500 Abs2 IIB2ZPO §527 Abs1 CZPO §528 Abs1 Z5 F1
Rechtssatz: 1. Da der gemäß § 33 Abs 2 letzter Satz (und Abs 3) MRG gefasste Beschluss zwar im Zwischenstreit über die Höhe des Zinsrückstandes ergeht, aber für den Räumungsstreit präjudiziell ist, ist das Räumungsbegehren Gegenstand des Zwischenstreits und damit dessen Bewertung auch für den Zwischenstreit maßgebend. 2. In Bestandsachen muss der Strei... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Mietzinsrückstandes von S 882,50 s.A. und zur Räumung der von ihr gemieteten Wohnung in Linz, Rathausgasse 5/II, weil er den Mietvertrag wegen des Zinsrückstandes gemäß § 1118 ABGB als aufgelöst erkläre. Die Beklagte bestritt den Zinsrückstand. Das Erstgericht sprach mit Beschluß aus, daß die Beklagte dem Kläger an rückständigen Mietzinsen bis einschließlich 30.5.1985 den Betrag von S 66,78 schulde. Den ... mehr lesen...
Der Erstkläger ist Wohnungseigentümer von im Hause S, B-Straße 393, befindlichen Räumlichkeiten im Gesamtausmaß von 110 m2 zuzüglich Kellerräumen, die er von der ISG zum Zwecke des Betriebes einer Imbißstube erworben hatte. Bei den Kaufgesprächen zwischen Josef T als Vertreter der ISG und dem Erstkläger wurde dieser darauf hingewiesen, daß eine Sperrstundenverlängerung über 20 Uhr nicht möglich sei, nur für Ausnahmefälle werde eine Verlängerung bis 21 Uhr in Kauf genommen. Mit Konzess... mehr lesen...
Norm: ABGB §1097ABGB §1438 AbMG §19 Abs2 Z1 AMRG §30 Abs2 Z1MRG §33 Abs2MRG §33 Abs3
Rechtssatz: Aufrechnungsweise Geltendmachung von Gegenforderungen (§ 1097 ABGB) des nach § 19 Abs 2 Z 1 MG gekündigten Mieters. Entscheidungstexte 5 Ob 206/71 Entscheidungstext OGH 15.09.1971 5 Ob 206/71 Veröff: EvBl 1972/74 S 128 = ImmZ 1972,168 = MietSlg 23130 ... mehr lesen...