Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Klinger, Dr.Egermann und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria K***, Private, Wien 5., Wiedner Hauptstraße 106, vertreten durch Dr.Wolfgang Taussig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Mario H*** Gesellschaft mbH, Schwechat, Hauptplatz 9-10, 2) Mario H***, Kaufmann, Wien 2., Herminengasse 10/5, 3) Monika H***, Kaufmann, Wien 4., Rilkeplatz 9/10, 4) Roswitha B*** und
5) Herbert Blechinger, beide Kaufleute, Schwechat, Hauptplatz 9-10, alle vertreten durch Dr.Theo Feitzinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 482.326,75 S sA und Räumung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 6.Juni 1990, GZ 48 R 733/89-42, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 20.September 1989, GZ 43 C 585/87-39, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht stellte im Zuge eines wegen Bezahlung des Mietzinses und Räumung des Mietgegenstandes geführten Rechtsstreits gemäß § 33 Abs 2 und 3 MRG den Betrag des geschuldeten Mietzinses mit 392.700 S fest.
Das Rekursgericht gab dem von den Beklagten gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß ein weiterer Rekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der von den Beklagten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen ergingen in einem Rechtsstreit, weshalb sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 ZPO richtet. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze bestätigte und die im Gesetz genannte Ausnahme nicht vorliegt, ist der Revisionsrekurs der Beklagten somit nach der angeführten Bestimmung unzulässig. Dem entspricht auch der Ausspruch des Rekursgerichtes, den es gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 2 ZPO traf.
Den Beklagten kann nicht dahin gefolgt werden, daß die Entscheidung nach § 33 Abs 2 und 3 MRG dann wie ein Zwischenurteil anfechtbar sein müsse, wenn damit über den Grund des Anspruchs auf Bezahlung des Mietzinses entschieden werde. Im § 33 Abs 2 MRG wird ausdrücklich angeordnet, daß die Entscheidung in Form eines Beschlusses zu ergehen hat. Es muß angenommen werden, daß dem Gesetzgeber die mit dieser Form der Entscheidung verbundene, gegenüber einem Urteil nur eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit bewußt war. Sie läßt sich aus dem Bestreben erklären, Verzögerungen des Verfahrens möglichst zu vermeiden. Die Auswirkungen für den beklagten Mieter sind im übrigen dieselben, wenn über die Höhe oder wenn (auch) über den Grund der Mietzinsschuld entschieden wird, weil er in beiden Fällen den Erfolg der Kündigung oder Räumungsklage nur dadurch abwehren kann, daß er den festgestellten Betrag entrichtet. Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, auf den gemäß § 33 Abs 2 und 3 MRG gefaßten Beschluß sinngemäß die Bestimmungen über die Anfechtung von Zwischenurteilen anzuwenden. Dies würde nämlich eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraussetzen (SZ 57/194 ua), für die es aber keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt.
Ist aber der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, so kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Abs 1 dieser Gesetzesstelle abhängt. Die von den Beklagten hiezu erstatteten Ausführungen sind daher nicht zielführend.
Anmerkung
E21871European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00583.9.1017.000Dokumentnummer
JJT_19901017_OGH0002_0030OB00583_9000000_000