RS OGH 1990/10/17 3Ob583/90, 6Ob24/06g, 4Ob99/15k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1990
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Norm

MRG §33 Abs2
MRG §33 Abs3
ZPO idF WGN 1989 §528 Abs2 Z2 K

Rechtssatz

Auf den gemäß § 33 Abs 2 und 3 MRG gefassten Beschluss sind die Bestimmungen über die Anfechtung von Zwischenurteilen nicht sinngemäß anwendbar.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 583/90
    Entscheidungstext OGH 17.10.1990 3 Ob 583/90
    Veröff: RZ 1991/13 S 73 = WoBl 1991,125
  • 6 Ob 24/06g
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 24/06g
    Beisatz: Der Beschluss entfaltet keine über das Räumungsbegehren hinausgehende Bindungswirkung und unterscheidet sich insofern grundlegend von einem Teilurteil, das über einen zugleich eingeklagten Mietzinsrückstand ergeht. (T1)
    Beisatz: Er ist auch nicht wie ein Urteil anfechtbar, wobei die eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit mit dem Bestreben des Gesetzgebers erklärbar ist, Verzögerungen zu vermeiden. (T2)
  • 4 Ob 99/15k
    Entscheidungstext OGH 16.06.2015 4 Ob 99/15k
    Auch; Beisatz: Verneint das Rekursgericht einen Zinsrückstand, darf es daher das Räumungsbegehren nicht mit (End?)Urteil abweisen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044537

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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