Begründung: Die Klägerin begehrt mit der am 6. 12. 1996 eingebrachten Räumungsklage die Räumung des von der Beklagten gemieteten Einfamilienhauses sowie letztlich die Zahlung eines Mietzinsrückstandes von S 149.199,35 sA; die Beklagte habe in den Monaten August 1996 bis Juni 1998 keinen Mietzins bezahlt, sodass der Klagsbetrag aushafte. Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, sie habe mit der Klägerin vereinbart, dass die von ihr für das Miet... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte war in einen im Jahr 1969 von einem Rechtsvorgänger geschlossenen Mietvertrag eingetreten. Das Mietobjekt besteht aus einem Geschäftsraum und einem Magazin. Das Objekt darf nur für Lagerzwecke verwendet werden. Neben diesem Objekt befindet sich eine Wohnung, die die Beklagte ebenfalls gemietet hat. Die Vorschreibung der Mietzinse erfolgte getrennt. Die klagenden Vermieter begehren die Bezahlung eines Mietzinsrückstandes (nach Einschränkung) von 10.852,... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte von der Beklagten zuletzt 272.870,56 S an rückständigen Mietzinsen und Betriebskosten sowie die Räumung des von der Beklagten gemieteten Objektes. Das Erstgericht entschied mit Teilurteil über das Zahlungsbegehren. Es verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 254.611,36 S. Eine ausdrückliche Abweisung des Mehrbegehrens unterblieb, doch ergibt sich aus der Urteilsbegründung, dass das Mehrbegehren nicht berechtigt sei. Das Berufungsgericht be... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei ist Eigentümer, der Beklagte Bestandnehmer der Liegenschaft W*****. Mit der Klage zu 5 C 1510/96h des Erstgerichtes nimmt die Klägerin den Beklagten wegen eines seit Juli 1995 aufgelaufenen Zinsrückstandes in Anspruch, den sie zunächst mit S 931.004,76 bezifferte; später dehnte sie das Zahlungsbegehren auf S 2,341.841,79 aus. Unter Berufung auf diesen behaupteten Zinsrückstand begehrt die Klägerin zu 15 C 1201/96t des Erstgerichtes die Räumung d... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** und Wohnungseigentumsorganisatorin der Wohnhausanlage ***** in *****. Die Beklagten sind aufgrund des Anwartschaftsvertrages vom 22. 6. 1992 Wohnungseigentumsbewerber hinsichtlich der Wohnung top Nr 1 in diesem Haus. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von S 3,111.100 vereinbart, der sich aus S 388.100 Grundkosten, S 2,527.600 Baukosten Preisbasis März 1991 und aus S 195.400 Aufschließungskosten zus... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Zum Verständnis de... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zwar hätte in einem Rechtsstreit über die Zahlung des Mietzinsrückstandes und Räumung über das Mietzinsbegehren mit Teilurteil entschieden werden müssen; dem Gericht steht aus prozessökonomischen Gründen kein Wahlrecht zwischen der Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 und 3 MRG und der Fällung eines Teilurteils zu (1 Ob 253/98g). Da eine trotzdem erfolgte Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG aber nur eine Mangelhaftigkeit d... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte im Zuge der wegen Bezahlung des Mietzinses und Räumung des Mietgegenstandes geführten verbundenen Rechtsstreite gemäß § 33 Abs 2 und 3 MRG den Betrag des geschuldeten Mietzinses mit S 39.173,-- fest. Das Erstgericht stellte im Zuge der wegen Bezahlung des Mietzinses und Räumung des Mietgegenstandes geführten verbundenen Rechtsstreite gemäß Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG den Betrag des geschuldeten Mietzinses mit S 39.173,-- fest. Das Re... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Vorauszuschicken ist, daß es sich beim vorliegenden Rechtsmittel, welches nach (rechtskräftiger) Zurückweisung der Vorstellung samt Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Rekursgerichtes gemäß § 14a AußStrG nunmehr dem Obersten Gerichtshof vorgelegt worden ist, entgegen seiner (gemäß § 84 Abs 2 ZPO nicht nachteiligen) Bezeichnung nicht um einen ordentlichen, sondern vielmehr außerordentlichen Revisionsrekurs im Sinne... mehr lesen...
Norm: ABGB §1118 A1MRG §33 Abs2MRG §33 Abs3
Rechtssatz: In einem wegen Räumung und Zahlung des Mietzinsrückstandes geführten Rechtsstreit ist über den behaupteten Zahlungsrückstand zwingend mit Teilurteil zu entscheiden. Ein Wahlrecht des Richters, statt dessen einen Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG zu fassen, besteht nicht. Entscheidungstexte 1 Ob 253/98g Entscheidungstext OGH 27.04.199... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte von den Beklagten die Bezahlung von rückständigem Mietzins und die Räumung des Bestandobjekts. Die Beklagten gestanden als richtig zu, keine Mietzinse zu bezahlen, wendeten jedoch ein, ein Mietzinsrückstand bestehe nicht, weil mit der Voreigentümerin eine Mietzinsvorauszahlung bis 31. 12. 2010 vereinbart worden sei, wovon die Klägerin Kenntnis gehabt habe. Darüber hinaus werde eine Gegenforderung von S 200.000 eingewendet, weil der Erstbeklagte au... mehr lesen...
Norm: ABGB §1118 B1MRG §33 Abs2MRG §33 Abs3
Rechtssatz: § 33 Abs 2 MRG ist unanwendbar, wenn der Mieter mit der Erbringung von Arbeitsleistungen als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung in Verzug geriet. Entscheidungstexte 1 Ob 265/98x Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 265/98x 4 Ob 145/09s Entscheidungstext OGH 29.0... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in einem Haus in der Stadt Salzburg. Der Bestandvertrag datiert vom 6. April 1992. Die Beklagten beantragten in der Folge bei Gericht die Herabsetzung des Mietzinses. Dieses Verfahren wurde am 21. Februar 1996 durch einen gerichtlichen Vergleich beendet. Nach dessen Inhalt beträgt der „monatliche Nettohauptmietzins“ ab 1. Jänner 1996 2.000 S (Pkt. 1). Die Beklagten sind verpflichtet, der Klä... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W***** GmbH (in der Folge: Gemeinschuldnerin), der mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 24. 8. 1994, S 69/94, eröffnet wurde. Die Gemeinschuldnerin schloß als Liegenschaftseigentümerin am 23. 9. 1991 mit dem Beklagten einen schriftlichen Mietvertrag über ein Dreifamilienhaus samt Garten und zwei Gartenhäuschen in ***** F*****. Die Baubewilligung stammt vom 28. 9. 1961; die Kollaudierung fand ... mehr lesen...
Norm: MG §21 Abs2 B2MRG §33 Abs2MRG §33 Abs3WEG 1975 §24 Abs4
Rechtssatz: Da § 24 Abs 4 WEG jenen Bestimmungen nachgebildet wurde (§ 21 Abs 2 MG sowie § 33 Abs 2 und 3 MRG), für die sich bereits ein festes Begriffsverständnis des "geschuldeten Betrages" herausgebildet hatte, ist dem Gesetzgeber des WEG die bewußte Beibehaltung dieser Wertvorstellungen im neuen Regelungsbereich zu unterstellen; eine abweichende Auslegung wäre kaum zu rechtfertig... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei den Betrag von S 26.576,-- samt Anhang an rückständigen Mietzinsen für die Monate Dezember 1990 und Jänner 1991 - der Zahlungsverzug der beklagten Partei sei grob fahrlässig -, die Feststellung, daß das zwischen den Streitteilen bestehende Bestandverhältnis aufgelöst sei sowie die Räumung des (im einzelnen bezeichneten) Bestandobjektes. Die beklagte Partei wandte ein, es sei wegen der gänzlichen und teilweisen Un... mehr lesen...
Norm: ZPO idF WGN 1989 §502 Abs3 Z2 KZPO idF WGN 1997 §502 Abs5 Z2 IMRG §33 Abs2MRG §33 Abs3
Rechtssatz: Auch der Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstands ist für den Räumungsstreit präjudiziell, Gegenstand des Zwischenstreites ist daher nicht nur der geschuldete Mietzinsrückstand, sondern auch das Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses. Gegen Entscheidungen nach § 33 Abs 2 letzter Satz (und Abs 3) MRG ist daher der... mehr lesen...
Norm: ZPO idF WGN 1989 §502 Abs3 Z2 KZPO idF WGN 1997 §502 Abs5 Z2 IMRG §33 Abs2MRG §33 Abs3
Rechtssatz: Durch die Formulierung "wenn dabei" im § 502 Abs 3 (nunmehr: Abs 5) Z 2 ZPO sollte ausgedrückt werden, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Anspr... mehr lesen...
Begründung: Im Jahre 1988 erwarb der Kläger von einer Althausverwertungsgesellschaft Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft mit Althaus im 10. Wiener Gemeindebezirk zum Zwecke der
Begründung: von Wohnungseigentum an der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung top.Nr.1. Das Eigentumsrecht des Klägers an den Miteigentumsanteilen, mit welchen das Wohnungseigentum untrennbar verbunden werden soll, ist grundbücherlich einverleibt und die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts an... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht fällte über das gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB auf Räumung und Zinszahlung gerichtete Klagebegehren ein Teilurteil (ON 10), mit dem es dem Begehren auf Bezahlung des Bestandzinses im Betrag von S 49.000 s.A. stattgab. Das Berufungsgericht bestätigte mit dem angefochtenen Urteil dieses Teilurteil. Es sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Nach Erhebung der Revision durch den Beklagten unterbra... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Klage vom 21.7.1989 begehrte die klagende Partei von der beklagten Partei mit dem Vorbringen, diese schulde trotz Mahnung die Mietzinse für Juni und Juli 1989, einen Betrag von S 5.386,40 und die Verurteilung zur Räumung des gemieteten Bestandobjektes. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6.10.1989 brachte die klagende Partei vor, die eingeklagten Rückstände seien im September 1989 bezahlt worden; es hafte jedoch noch der Mietzins für Augus... mehr lesen...