Norm: MRG §15a Abs2MRG §16 Abs8
Rechtssatz: 1) Die Rügeobliegenheit des Mieters erfasst die Unbrauchbarkeit eines Ausstattungsmerkmals und damit auch das Fehlen eines zeitgemäßen Standards der Badegelegenheit unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Mangel handelt, der für den Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags offenkundig sein musste. 2) Bei befristeten Vertragsverhältnissen entspricht der Mieter seiner Rügeobliegenheit nach § 15a Abs... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs8MRG §26 Abs4MRG §37 Abs1 Z8
Rechtssatz: Die Präklusionsfrist des § 26 Abs 4 MRG wird nur durch einen materiellrechtlich begründeten rechtzeitigen Sachantrag gewahrt. Entscheidungstexte 5 Ob 73/08h Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 73/08h Beisatz: Hier: Der innerhalb der Präklusionsfrist gestellte Antrag war ursprünglich gegen den nicht passiv legitimier... mehr lesen...
Norm: KlGG §5MRG §16 Abs8
Rechtssatz: Für § 5 Abs 3 KlGG gilt nicht die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 zweiter Satz MRG. Entscheidungstexte 3 Ob 62/05x Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 62/05x Veröff: SZ 2005/170 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120342 Dokumentnummer JJ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs8
Rechtssatz: Die Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG läuft auch im Fall des Aneinanderreihens zulässig befristeter Mietverträge solange nicht ab, als nicht sechs Monate nach der zusammengerechnet vereinbarten Befristungszeit abgelaufen sind oder aber ein unbefristetes Mietverhältnis abgeschlossen wird. Entscheidungstexte 5 Ob 102/04t Entscheidungstext OGH 23.11.2004 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs1 AMRG §2 Abs3MRG §16 Abs8MRG §37 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Rechtsfrage, ob die ex tunc-Wirkung einer Entscheidung nach § 2 Abs 3 MRG in Verbindung mit 37 Abs 1 Z 1 MRG auch zwangsläufig die Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG ab Abschluss der Mietzinsvereinbarung beginnen lässt, ist keine im Sinne des §528 Abs1 ZPO. Die Feststellung, der Scheinuntermieter sei in Wahrheit schon immer Hauptmieter gewesen, rechtfertigt eine solche... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096 A2MRG §3MRG §16 Abs8
Rechtssatz: Das Gesetz bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unwirksamkeit einer übernommenen Erhaltungspflicht analog § 16 Abs 8 MRG innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden müsste, auch wenn nach der Rechtsprechung die Präklusionsregelungen des § 16 Abs 8 MRG für alle Mietzinsbestandteile des § 15 MRG gelten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei freier Mietzinsbildung die vertraglic... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs12MRG §16 Abs8 Satz2
Rechtssatz: Soweit nicht zulässiger Weise durch Landesförderungsgesetze Mietzinsvorschriften erlassen wurden, sind die Bestimmungen des MRG unmittelbar anwendbar. Das trifft auch auf § 16 Abs 8 zweiter Satz MRG zu. Die Präklusionsbestimmung des § 16 Abs 8 zweiter Satz MRG ist eine allgemeine, die Geltendmachung der Unwirksamkeit von Mietzinsvereinbarungen regelnde
Norm: . Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs83.WÄG allg
Rechtssatz: Beim 3.WÄG war es ein nachweisbares Anliegen des Gesetzgebers, die Gerichte bei der Überprüfung der Mietzinshöhe vor häufig unlösbaren Beweisproblemen zu bewahren. Diese Beweisprobleme stellen sich nicht nur in den vom Gesetz ausdrücklich geregelten Konstellationen, sondern drohen in allen Fällen, in denen die Prüfung der zulässigen Hauptmietzinshöhe von den faktischen und rechtlichen Umständen zu einem ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs8MRG §16 Abs9
Rechtssatz: § 16 Abs 8 MRG ist auf die Fälle isolierter Überprüfung der Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung auf ihre Angemessenheit analog anzuwenden. Für den Beginn der Fristberechnung ist nicht der Mietvertragsabschluss maßgeblich, sondern der Zeitpunkt, zu dem das Erhöhungsbegehren wirksam werden soll. Entscheidungstexte 5 Ob 101/03v Entscheid... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs8MRG §37 Abs3 Z13
Rechtssatz: Ein Zwischenfeststellungsantrag, der auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung abzielt, muss innerhalb der Fallfrist des § 16 Abs 8 MRG gestellt werden, wenn es sich um die erstmalige "Anfechtung" einer Mietzinsvereinbarung handelt. Entscheidungstexte 5 Ob 17/03s Entscheidungstext OGH 11.02.2003 5 Ob 17/03s ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs8MRG §37 Abs1 Z8
Rechtssatz: Einem Vermieter, der das Ergebnis einer auf bestimmte Zinsperioden eingeschränkten Mietzinsüberprüfung über den eigentlichen Streitgegenstand hinaus akzeptiert (hier: konkludentes Anerkenntnis des Vermieters durch gänzliche Erfüllung des vom Mieter schriftlich geltend gemachten, über den Überprüfungszeitraum hinausreichenden Rückzahlungsanspruches des Mieters zu einem Zeitpunkt, als dem Mieter gemäß... mehr lesen...
Norm: MRG §15 Abs4MRG §16 Abs8
Rechtssatz: Bei Pauschalmietzinsvereinbarungen beginnt die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG erst mit rechtskräftiger Aufspaltung des Pauschalmietzinses. Entscheidungstexte 5 Ob 175/02z Entscheidungstext OGH 15.10.2002 5 Ob 175/02z 5 Ob 220/02t Entscheidungstext OGH 25.02.2003 5 Ob 220/02t ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs8MRG §37 Abs1 Z8
Rechtssatz: Innerhalb der dreijährigen Frist des § 16 Abs 8 MRG gestellte Mietzinsüberprüfungsanträge sind nicht kleinlich nach ihrem Wortlaut, sondern so auszulegen, dass nach Möglichkeit - im Rahmen des äußersten Wortsinn und Bedeutungssinns des Begehrens - eine Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses im sachlich notwendigen Umfang gewährleistet werden kann (so bereits 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1494ABGB §1495ABGB §1497 IMRG §16 Abs8
Rechtssatz: Für die Präklusionsfrist des §16 Abs8 MRG sind die für Verjährungsbestimmungen geltenden Vorschriften analog heranzuziehen. Entscheidungstexte 5 Ob 79/02g Entscheidungstext OGH 11.06.2002 5 Ob 79/02g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116... mehr lesen...
Norm: MRG §15MRG §16 Abs8
Rechtssatz: Die Präklusionsregelung des § 16 Abs 8 MRG gilt für alle (dem Hauptmietzins vergleichbaren) Mietzinsbestandteile des § 15 MRG. Entscheidungstexte 5 Ob 52/02m Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 52/02m European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116450 ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs8MRG §46a Abs4
Rechtssatz: Die Präklusionsbestimmung des § 16 Abs 8 MRG ist bei einer Mietzinsanhebung nach § 46a Abs 4 MRG nicht analog anzuwenden. Entscheidungstexte 5 Ob 9/02p Entscheidungstext OGH 12.02.2002 5 Ob 9/02p 5 Ob 189/04m Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 189/04m Auch; Beisatz: Die ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs8MRG §44
Rechtssatz: Auch nach der WRN 2000 keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 44 MRG. Entscheidungstexte 40 R 130/00i Entscheidungstext LG f_r ZRS Wien 20.06.2000 40 R 130/00i European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LG00003:2000:RWZ0000050 Dokumentnummer JJR_20000620... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §2 Abs1 Z2 IBAußStrG 2005 §2 Abs1 Z2 IE6AußStrG 2005 §8 Abs2AußStrG 2005 §14MRG §16 Abs8MRG §26 Abs4MRG §37 Abs1 Z8MRG idF WRN 2006 §37 Abs3WEG 2002 §52 Abs2ZPO §235 Abs5 B1
Rechtssatz: Wenn ein verfahrenseinleitender Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG im Sinn des § 235 Abs 5 ZPO auf diejenigen Personen richtigzustellen ist, gegen die sich nach dem Inhalt des Antrags in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise der Antrag richtet... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs8WGG 1979 §13 Abs2WGG 1979 §18 Abs3
Rechtssatz: In § 18 Abs 3 WGG wurde eine materiell-rechtliche Präklusivfrist für die Erhebung von Einwendungen gegen die Höhe der dem Entgelt (Preis) zugrundegelegten gesamten Herstellungskosten (§ 13 Abs 2 WGG) beziehungsweise eines Fixpreises normiert. Hat der erstmalige Bezug der Baulichkeit schon vor dem 1. 1. 1994 stattgefunden, so beginnt die Frist - in sinngemäßer Heranziehung der Rech... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §2 Abs1 Z1 IB IE6AußStrG §2 Abs1 Z3 IC IE6MRG §6MRG §16 Abs8MRG §20 Abs3MRG §37 Abs1 Z2MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs1 Z11MRG §39
Rechtssatz: Da es sich bei einem Antrag gemäß § 6 MRG um ein in die Zukunft weisendes Begehren handelt, ist im Falle eines Eigentümerwechsels während des Verfahrens von Amts wegen der Rechtsnachfolger beizuziehen. Kommt es nach einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle zum Eigentümerwechsel erst währe... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs8MRG §26 Abs43.WÄG ArtII AbschnII Z5
Rechtssatz: Die in § 16 Abs 8 Satz 2 nF MRG getroffene Anordnung, dass die Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung binnen drei Jahren bei Gericht beziehungsweise bei der Gemeinde geltend zu machen ist, ist im Grunde nichts anderes als eine Sanierung teilnichtiger, das erlaubte Zinsausmaß überschreitender Mietzinsvereinbarungen durch Fristablauf (vgl. auch 5 Ob 19/93). Wenn der Gesetzgeber m... mehr lesen...
Norm: MRG §16MRG §16 Abs83.WÄG ArtII AbschnII Z5
Rechtssatz: Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, einerseits an der Rechtsunwirksamkeit "alter" Mietzinsvereinbarungen festzuhalten, andererseits aber den davon betroffenen Mietern keine Anfechtungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die richtige, dieses Ergebnis vermeidende Lösung der Übergangsproblematik kann daher nur darin liegen, daß § 16 Abs 8 Satz 2 nF MRG grundsätzlich nur f... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs8MRG §26 Abs4MRG §37 Abs1 Z8MRG §44
Rechtssatz: Der frühere Hauptmieter ist ungeachtet der Beendigung des Mietvertrages berechtigt, die Entscheidung (der Schlichtungsstelle und) des Gerichtes über die Zulässigkeit des vorgeschriebenen Hauptmietzinses zu begehren. Entscheidungstexte 5 Ob 72/83 Entscheidungstext OGH 06.12.1983 5 Ob 72/83 Veröff: SZ 56/... mehr lesen...