RS OGH 2003/1/21 5Ob208/02b, 3Ob150/06i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2003
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Norm

MRG §16 Abs8
MRG §37 Abs1 Z8

Rechtssatz

Einem Vermieter, der das Ergebnis einer auf bestimmte Zinsperioden eingeschränkten Mietzinsüberprüfung über den eigentlichen Streitgegenstand hinaus akzeptiert (hier: konkludentes Anerkenntnis des Vermieters durch gänzliche Erfüllung des vom Mieter schriftlich geltend gemachten, über den Überprüfungszeitraum hinausreichenden Rückzahlungsanspruches des Mieters zu einem Zeitpunkt, als dem Mieter gemäß § 44 MRG idF der WRN 1999 noch ein aufrechter Anfechtungsanspruch zustand), ist es verwehrt, sich nach Ablauf der Präklusionsfrist wieder an der ursprünglichen Mietzinsvereinbarung zu orientieren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 208/02b
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 208/02b
  • 3 Ob 150/06i
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 150/06i
    Ähnlich; Beisatz: Die Annahme eines schlüssigen Anerkenntnisses der Unwirksamkeit der seinerzeitigen Mietzinsvereinbarung ist nur zu rechtfertigen, wenn es Zinsperioden betrifft, die über den von der Mietzinsüberprüfung erfassten Zeitraum hinausreichen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117545

Dokumentnummer

JJR_20030121_OGH0002_0050OB00208_02B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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