RS OGH 1996/1/16 5Ob149/95, 5Ob2056/96f, 5Ob6/96, 5Ob172/99a, 5Ob73/08h, 5Ob166/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1996
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Norm

MRG §16 Abs8
MRG §26 Abs4
3.WÄG ArtII AbschnII Z5

Rechtssatz

Die in § 16 Abs 8 Satz 2 nF MRG getroffene Anordnung, dass die Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung binnen drei Jahren bei Gericht beziehungsweise bei der Gemeinde geltend zu machen ist, ist im Grunde nichts anderes als eine Sanierung teilnichtiger, das erlaubte Zinsausmaß überschreitender Mietzinsvereinbarungen durch Fristablauf (vgl. auch 5 Ob 19/93). Wenn der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung in Art II Abschnitt II Z 5 Satz 2 des 3. WÄG die Absicht verfolgte, eine solche Sanierung zu verhindern, muss also auch die Aufrechterhaltung der Möglichkeit einer Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit in seinem Sinn sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 149/95
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 5 Ob 149/95
  • 5 Ob 2056/96f
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2056/96f
  • 5 Ob 6/96
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 5 Ob 6/96
    Beisatz: Für die vom Rekursgericht vertretene Ansicht, Art II Abschnitt II Z 5 des 3. WÄG gelte nur für Mietzinsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des MRG (also vor dem 1.1.1982) abgeschlossen wurden, bietet das Gesetz keinerlei Anhaltspunkte; eine solche Auslegung nähme dem letzten Satz des Art II Abschnitt II Z 5 des 3. WÄG jeglichen Anwendungsbereich, weil die weitere Anwendbarkeit der vor dem Inkrafttreten des MRG geltenden Vorschriften auf die nach den seinerzeitigen Vorschriften unwirksam zustande gekommenen Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses ohnehin in § 43 Abs 2 MRG normiert ist. (T1)
  • 5 Ob 172/99a
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 172/99a
    Auch; nur: Die in § 16 Abs 8 Satz 2 nF MRG getroffene Anordnung, dass die Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung binnen drei Jahren bei Gericht beziehungsweise bei der Gemeinde geltend zu machen ist, ist im Grunde nichts anderes als eine Sanierung teilnichtiger, das erlaubte Zinsausmaß überschreitender Mietzinsvereinbarungen durch Fristablauf. (T2)
  • 5 Ob 73/08h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 73/08h
    Vgl; Beisatz: Zur Wahrnehmung der Teilnichtigkeit nach § 16 Abs 8 MRG beziehungsweise § 26 Abs 4 MRG bedarf es einer rechtzeitigen ausdrücklichen Geltendmachung bei Gericht/Schlichtungsstelle, wozu ein Begehren auf Feststellung der Teilnichtigkeit der Mietzinsvereinbarung oder eine auf bestimmte Termine beschränkte Feststellung der zulässigen Mietzinshöhe geeignet ist. (T3)
  • 5 Ob 166/10p
    Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 166/10p
    Auch; Veröff: SZ 2011/29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083814

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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