RS OGH 2002/6/11 5Ob132/02a, 5Ob145/08x, 5Ob102/14g, 5Ob148/18b, 5Ob140/20d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2002
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Norm

MRG §16 Abs8
MRG §37 Abs1 Z8

Rechtssatz

Innerhalb der dreijährigen Frist des § 16 Abs 8 MRG gestellte Mietzinsüberprüfungsanträge sind nicht kleinlich nach ihrem Wortlaut, sondern so auszulegen, dass nach Möglichkeit - im Rahmen des äußersten Wortsinn und Bedeutungssinns des Begehrens - eine Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses im sachlich notwendigen Umfang gewährleistet werden kann (so bereits 5 Ob 32/02w). Hält sich ein Rekursgericht im Rahmen seiner Beurteilung des Umfangs eines verfahrenseinleitenden Mietzinsüberprüfungsantrags an diesen Grundsatz, so bedarf es keiner neuerlichen Befassung des Höchstgerichtes mit der Frage von Auslegungsgrundsätzen in jedem einzelnen Fall.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 132/02a
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 5 Ob 132/02a
  • 5 Ob 145/08x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 145/08x
    Auch; Beisatz: Ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit einer Mietzinsvorschreibung beinhaltet auch das Begehren auf Feststellung einer nur teilweisen Unzulässigkeit, wenn hervorkommt, dass die Einstufung in eine höhere Ausstattungskategorie eben nur eine Teilunzulässigkeit der Vorschreibung nach sich zöge. (T1); Beisatz: Allerdings muss entsprechendes Vorbringen noch vor Wirksamwerden des auch im außerstreitigen Verfahren herrschenden Neuerungsverbots erstattet werden. (T2)
  • 5 Ob 102/14g
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 102/14g
  • 5 Ob 148/18b
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 148/18b
    nur: Innerhalb der dreijährigen Frist des § 16 Abs 8 MRG gestellte Mietzinsüberprüfungsanträge sind nicht kleinlich nach ihrem Wortlaut, sondern so auszulegen, dass nach Möglichkeit - im Rahmen des äußersten Wortsinn und Bedeutungssinns des Begehrens - eine Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses im sachlich notwendigen Umfang gewährleistet werden kann. (T3)
  • 5 Ob 140/20d
    Entscheidungstext OGH 25.08.2020 5 Ob 140/20d
    nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116684

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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