RS OGH 2004/5/11 5Ob87/04m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2004
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Norm

ABGB §1096 A2
MRG §3
MRG §16 Abs8

Rechtssatz

Das Gesetz bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unwirksamkeit einer übernommenen Erhaltungspflicht analog § 16 Abs 8 MRG innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden müsste, auch wenn nach der Rechtsprechung die Präklusionsregelungen des § 16 Abs 8 MRG für alle Mietzinsbestandteile des § 15 MRG gelten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei freier Mietzinsbildung die vertragliche Übernahme von Instandhaltungspflichten durch den Mieter als bestimmbares (weiteres) Entgelt für die Zurverfügungstellung eines Mietgegenstandes angesehen wird. Das bedeutet nämlich nur, dass die Wirksamkeit der Übernahme von Instandhaltungsverpflichtungen durch den Mieter von der zulässigen Mietzinshöhe abhängt, nicht aber, dass die Vereinbarung selbst Mietzins im engeren Sinn des § 15 MRG ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119016

Dokumentnummer

JJR_20040511_OGH0002_0050OB00087_04M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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