Norm
MRG §16 Abs8Rechtssatz
Der frühere Hauptmieter ist ungeachtet der Beendigung des Mietvertrages berechtigt, die Entscheidung (der Schlichtungsstelle und) des Gerichtes über die Zulässigkeit des vorgeschriebenen Hauptmietzinses zu begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070501Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009