Norm
MRG §16 Abs8Rechtssatz
Beim 3.WÄG war es ein nachweisbares Anliegen des Gesetzgebers, die Gerichte bei der Überprüfung der Mietzinshöhe vor häufig unlösbaren Beweisproblemen zu bewahren. Diese Beweisprobleme stellen sich nicht nur in den vom Gesetz ausdrücklich geregelten Konstellationen, sondern drohen in allen Fällen, in denen die Prüfung der zulässigen Hauptmietzinshöhe von den faktischen und rechtlichen Umständen zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117894Dokumentnummer
JJR_20030513_OGH0002_0050OB00101_03V0000_003