Norm
MRG §16 Abs8Rechtssatz
§ 16 Abs 8 MRG ist auf die Fälle isolierter Überprüfung der Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung auf ihre Angemessenheit analog anzuwenden. Für den Beginn der Fristberechnung ist nicht der Mietvertragsabschluss maßgeblich, sondern der Zeitpunkt, zu dem das Erhöhungsbegehren wirksam werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117893Dokumentnummer
JJR_20030513_OGH0002_0050OB00101_03V0000_002