Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Clemens R*****, Hauseigentümer, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Christine H*****, Innenarchitektin, *****, vertre... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Lovrek, Dr. Veith und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine A*****, vertreten durch Dr. Josef Olischar und Dr. Johannes Olischar, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Altmann, Recht... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. P B***** Aktiengesellschaft, *****, 2. Sidonie K*****, 3. Ingrid R*****, und 4. P***** Aktiengesellschaft, *****, alle vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in ... mehr lesen...
Beschluss gefasst: Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision der Kläger ist nicht zulässig. 1. Es ist zwar - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - zutreffend, dass die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Eintrittsrechts jenen trifft, der es für sich in Anspruch nimmt (1 Ob 542/89 uva); im vorliegenden Fall hat jedoch das Erstgericht die Feststellungen zur Mietrechtsabtretung im Jahr 1974 (insbesondere auch zum gemeinsa... mehr lesen...
Begründung: Die Entscheidung des Berufungsgerichts folgt den Grundsätzen der stRsp (RIS-Justiz RS0069526), wonach insb die Wirksamkeit der Abtretung der Mietrechte gemäß § 12 Abs 1 MRG nicht von der Zustimmung des Vermieters, nicht einmal von der Anzeige der erfolgten Mietrechtsabtretung abhängig ist (7 Ob 22/01p). Von dieser Rsp abzugehen bieten die Revisionsausführungen keinen Anlass. Die Entscheidung des Berufungsgerichts folgt den Grundsätzen der stRsp (RIS-Justiz RS0069526),... mehr lesen...
Begründung: Am 27. 2. 1990 wurde der damaligen Verwaltung des Hauses***** in ***** mitgeteilt, dass die Mieterin Friederike N***** mit 1. 4. 1990 die genannte Wohnung verlasse und ihre Mietrechte auf ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Enkel, die Erst- und Zweitantragsteller, und ihre Tochter, die Drittantragstellerin, übertrage. Die damalige Hausverwaltung nahm diesen Mietrechtseintritt zur Kenntnis. Zu diesem Zeitpunkt waren Erst- und Zweitantragsteller minderjährig. Eine pflegs... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Bereits im März 1996 war dem Kläger bekannt, dass es die Beklagten unterlassen haben, ihm die Veräußerung der Geschäftsräumlichkeiten, die Gegenstand des Bestandvertrages bilden, im August 1989 entsprechend § 12 Abs 3 MRG in der Fassung vor dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz BGBl 800/93 anzuzeigen und der Kläger daher davon keine Anhebung auf den angemessenen Hauptmietzins im Sinne dieser Bestimmung verlangen konnte. Bereits ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass auf diesen Einzelfall, nämlich dem Auszug des Mieters aus seiner Wohnung auf Grund seiner Wahl zum Bundespräsidenten mit dem Aufenthalt eines Diplomaten im Ausland aus rein dienstlichen Gründen gleichzusetzen ist (zu Personen, die im Dienst der Republik Österreich auf Auslandsmissionen sind: RS0068863). Die Abwesenheit von der Wohnung ist hier nur auf die Dauer der Amtspe... mehr lesen...
Begründung: Der Vater des Beklagten Ing. Ernst S***** war Hauptmieter der Wohnung top Nr 3 im Haus der Klägerin ***** in W*****. Nach seinem Tod am 18. 5. 1998 kündigte die Klägerin (zunächst der Verlassenschaft - der Nachlaß wurde dem Beklagten am 2. 9. 1998 eingeantwortet) das Bestandverhältnis gerichtlich auf. Ernst S***** habe die Wohnung allein mit seiner Lebensgefährtin bewohnt. Eintrittsberechtigte Personen seien nicht vorhanden. Der Beklagte wendete ein, sein Vater hab... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist Hälfteeigentümer einer Liegenschaft mit einem Haus, die Kläger sind zusammen Eigentümer der zweiten Liegenschaftshälfte. Der Beklagte hatte drei Geschäftslokale im Haus zum Betrieb eines protokollierten Einzelhandelsunternehmens gemietet gehabt, er war also zugleich Vermieter und Mieter. Er übergab 1990 mit Notariatsakt seinem Sohn das Unternehmen, das unter derselben Firma in den gemieteten Geschäftsräumlichkeiten fortgeführt wurde. Eine Verständig... mehr lesen...
Norm: MRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs2 BMRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs3 BMRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs2 CaMRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs3 Ca
Rechtssatz: Die Schadenersatzpflicht des Übergebers wegen Nichtverständigung des Vermieters vom Unternehmensübergang umfaßt nach dem Schutzzweck der verletzten
Norm: (§ 12 Abs 2 MRG alt) nur den Mietzinsentgang bis zur tatsächlich erfolgten Verständigung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §835 AABGB §1295 Abs2 IIIMRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs2 BMRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs3 BMRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs2 CaMRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs3 Ca
Rechtssatz: Bei Nichteinigung von Hälfteeigentümern über die Frage, ob nach Unternehmensveräußerung vom neuen Mieter ein höherer Mietzins nach § 12 Abs 3 MRG alt verlangt werden soll, ist die Entscheidung des Außerstreitrichters nach § 835 ABGB einzuholen. Jeder Hälfteeigentümer h... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Mieter einer Wohnung in einem Haus des Beklagten. Am 28. September 1994 erklärte er in einem Schreiben an den Beklagten als Vermieter, die Hauptmietrechte seinem Sohn abzutreten, der sie übernehme. Dieser wäre nach österreichischem Recht minderjährig. Er verdiente als Lehrling im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weniger als 4.000 S monatlich. Der Mietzins samt "Nebenkosten" beträgt 1.400 S monatlich. Dazu kommen noch Zahlungen für Strom und Gas von 81... mehr lesen...
Norm: MRG §12 Abs2 B
Rechtssatz: Ist die Mietrechtsabtretung schwebend unwirksam, gehören die Mietrechte während des Schwebezustands im Verhältnis zum Vermieter nach wie vor zum Vermögen des Abtretenden. Entscheidungstexte 3 Ob 152/97t Entscheidungstext OGH 15.10.1997 3 Ob 152/97t 5 Ob 57/02x Entscheidungstext OGH 14.05.2002 ... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind Eigentümer des Hauses Sterngasse 11 im 1. Wiener Gemeindebezirk. Sie begehren von den beiden Beklagten die Zahlung eines Betrages von S 110.847,84 sA mit der
Begründung: , die Erstbeklagte habe spätestens im Jahr 1984 ihrem seinerzeit im gemeinsamen Haushalt lebenden Enkel, dem Zweitbeklagten, die Mietrechte an der von ihr in diesem Hause gemieteten Wohnung Nr. 10 übertragen; die Anzeige dieser Übertragung sei erst im April 1987 erfolgt. Die Beklagten sei... mehr lesen...
Norm: MRG §12 Abs2 AMRG §46 Abs2
Rechtssatz: Es ist der Zweck der in § 12 MRG normierten Pflicht des abtretenden und des übernehmenden Mieters, vom vereinbarten Mietrechtsübergang Anzeige zu erstatten, daß der nach § 46 Abs 2 MRG ab dem dem Eintritt folgenden Zinstermin bestehende Anspruch auf Mietzinserhöhung vom Vermieter rechtzeitig geltend gemacht werden kann. Entscheidungstexte 8 Ob 6... mehr lesen...
Norm: MRG §12 Abs1 AMRG §12 Abs2 B
Rechtssatz: Die Abtretung des Mietrechts erfolgt schon mit der Willenseinigung zwischen dem die Wohnung verlassenden und die Hauptmietrechte dem Angehörigen abtretenden Angehörigen und diesem über die Übernahme der Hauptmietrechte; die Verletzung der beiden Teilen auferlegten Pflicht nach § 12 Abs 2 MRG begründet nur Schadenersatzansprüche des Vermieters, wenn diesem aus der Unterlassung der Anzeige vermögensr... mehr lesen...
Begründung: Die Ehegattin des Klägers Maria S*** war Hauptmieterin der Wohnung Nr. 8 in dem im Miteigentum der Beklagten stehenden Haus Stumpergasse 1, 1060 Wien. Mit der Behauptung, die Mieterin sei mit der Bezahlung des Zinses für die Monate Mai und Juni 1987 säumig, erklärten die Vermieter in der am 3. Juni 1987 bei Gericht überreichten Klage die Aufhebung des Bestandvertrages und begehrten die Räumung des Mietgegenstandes. Die Klageschrift konnte schließlich am 1. Juli 1987 an... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt die Feststellung, die Beklagte sei nicht Hauptmieterin der in seinem Hause 1010 Wien, Auerspergstraße 2/4/5, gelegenen Wohnung und bringt hiezu vor: Heinrich S***, der Vater der Beklagten und seit dem Jahre 1952 Hauptmieter der genannten Wohnung, sei "Mitte der 60-er Jahre" mit seiner Familie aus dieser Wohnung ausgezogen und lebe nunmehr in Ullrichskirchen, Münichsthal 48. Am 19. Juni 1968 sei es anläßlich eines zwischen ihm und dem Kläger ... mehr lesen...