Norm
MRG §12 Abs2 BRechtssatz
Ist die Mietrechtsabtretung schwebend unwirksam, gehören die Mietrechte während des Schwebezustands im Verhältnis zum Vermieter nach wie vor zum Vermögen des Abtretenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108924Dokumentnummer
JJR_19971015_OGH0002_0030OB00152_97T0000_002