Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Lovrek, Dr. Veith und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine A*****, vertreten durch Dr. Josef Olischar und Dr. Johannes Olischar, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Altmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.597,12 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. August 2009, GZ 41 R 103/09i-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Anfechtung des über einen Betrag von 1.597,12 EUR ergangenen Teilurteils über Betriebskostenrückstände, welches Begehren mit einem Räumungsbegehren verbunden ist, ist zufolge § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig (vgl 1 Ob 161/07v; RIS-Justiz RS0115742; RS0042922). Die außerordentliche Revision kann diesfalls unabhängig vom Streitwert, über den das Berufungsgericht entschieden hat, erhoben werden, weil von einer Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 5 JN auszugehen ist.
Die Beklagte zeigt allerdings in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach bei Ausübung eines vertraglich vereinbarten Weitergaberechts der Nachmieter in den Bestandvertrag erst dann eintritt, wenn dem Bestandgeber die Abtretung des Mietrechts bekannt gegeben wird, entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl 7 Ob 589/92; 7 Ob 2048/96v = immolex 1997/73, 137 [Pfiel] wobl 1999/8, 19 = MietSlg 49.092 mwN; 6 Ob 258/99f = MietSlg 52.124 = wobl 2001/4, 6 [Dirnbacher]; RIS-Justiz RS0032747; RS0032700; RS0032668). Das unterscheidet ein vertragliches Recht auf Abtretung der Mietrechte vom gesetzlichen Abtretungsrecht nach § 12 Abs 1 MRG (vgl RIS-Justiz RS0069526) oder dem gesetzlichen Mietrechtsübergang nach § 12a Abs 1 MRG (RIS-Justiz RS0079159).
Die erst nach Streitanhängigkeit bewirkte Mietrechtsnachfolge hat nach Anordnung des § 234 ZPO keine Auswirkung auf die Passivlegitimation der Beklagten. Unter der „in Streit verfangenen Sache" sind nämlich auch Rechte zu verstehen, insbesondere Mietrechte (vgl RIS-Justiz RS0039291; vgl auch RIS-Justiz RS0039285; ferner RS0039302; RS0039303).
Das Fehlen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hat zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision der Beklagten zu führen.
Textnummer
E93091European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00250.09I.1215.000Im RIS seit
14.01.2010Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012