Norm
ABGB §835 ARechtssatz
Bei Nichteinigung von Hälfteeigentümern über die Frage, ob nach Unternehmensveräußerung vom neuen Mieter ein höherer Mietzins nach § 12 Abs 3 MRG alt verlangt werden soll, ist die Entscheidung des Außerstreitrichters nach § 835 ABGB einzuholen. Jeder Hälfteeigentümer hat das Recht auf Widerspruch gegen die vom anderen begehrte Maßnahme und Anspruch auf gerichtliche Entscheidung. Eine Schadenersatzpflicht wegen Widerspruchs setzt Rechtsmißbrauch nach § 1295 Abs 2 ABGB voraus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Entscheidung ergangen zu §§ 12 Abs 2 und Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109617Dokumentnummer
JJR_19980319_OGH0002_0060OB00341_97H0000_002