RS OGH 1998/3/19 6Ob341/97h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1998
beobachten
merken

Norm

ABGB §835 A
ABGB §1295 Abs2 III
MRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs2 B
MRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs3 B
MRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs2 Ca
MRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs3 Ca

Rechtssatz

Bei Nichteinigung von Hälfteeigentümern über die Frage, ob nach Unternehmensveräußerung vom neuen Mieter ein höherer Mietzins nach § 12 Abs 3 MRG alt verlangt werden soll, ist die Entscheidung des Außerstreitrichters nach § 835 ABGB einzuholen. Jeder Hälfteeigentümer hat das Recht auf Widerspruch gegen die vom anderen begehrte Maßnahme und Anspruch auf gerichtliche Entscheidung. Eine Schadenersatzpflicht wegen Widerspruchs setzt Rechtsmißbrauch nach § 1295 Abs 2 ABGB voraus.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Entscheidung ergangen zu §§ 12 Abs 2 und Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109617

Dokumentnummer

JJR_19980319_OGH0002_0060OB00341_97H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten