Norm
MRG §12 Abs1 ARechtssatz
Die Abtretung des Mietrechts erfolgt schon mit der Willenseinigung zwischen dem die Wohnung verlassenden und die Hauptmietrechte dem Angehörigen abtretenden Angehörigen und diesem über die Übernahme der Hauptmietrechte; die Verletzung der beiden Teilen auferlegten Pflicht nach § 12 Abs 2 MRG begründet nur Schadenersatzansprüche des Vermieters, wenn diesem aus der Unterlassung der Anzeige vermögensrechtliche Nachteile entstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069526Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018