RS OGH 1998/3/19 6Ob341/97h, 8Ob31/02w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1998
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Norm

MRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs2 B
MRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs3 B
MRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs2 Ca
MRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs3 Ca

Rechtssatz

Die Schadenersatzpflicht des Übergebers wegen Nichtverständigung des Vermieters vom Unternehmensübergang umfaßt nach dem Schutzzweck der verletzten Norm (§ 12 Abs 2 MRG alt) nur den Mietzinsentgang bis zur tatsächlich erfolgten Verständigung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 341/97h
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 6 Ob 341/97h
  • 8 Ob 31/02w
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 Ob 31/02w
    Auch; Beisatz: Die Bestreitung der Angemessenheit des nach § 12 Abs 3 MRG geforderten Mietzinses durch den neuen Betriebsinhaber im Verfahren nach § 37 Abs 3 MRG hat keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist für den im streitigen geltend zu machenden Anspruch auf Schadenersatz für die Vergangenheit wegen Nichtanzeige der Veräußerung. (T1)

Schlagworte

Entscheidung ergangen zu §§ 12 Abs 2 und Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109616

Dokumentnummer

JJR_19980319_OGH0002_0060OB00341_97H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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