Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anita F*****, vertreten durch Dr. Dieter H. Gradwohl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Mag. Elisabeth L*****, und 2. DDr. René L*****, die erstbeklagte Partei vertreten durch die zweitbeklagte Partei, wegen Feststellung und Unzulässigkeit der Exekution (§ 37 EO), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Mai 2003, GZ 38 R 16/03i-20, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anita F*****, vertreten durch Dr. Dieter H. Gradwohl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Mag. Elisabeth L*****, und 2. DDr. René L*****, die erstbeklagte Partei vertreten durch die zweitbeklagte Partei, wegen Feststellung und Unzulässigkeit der Exekution (Paragraph 37, EO), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Mai 2003, GZ 38 R 16/03i-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Entscheidung des Berufungsgerichts folgt den Grundsätzen der stRsp (RIS-Justiz RS0069526), wonach insb die Wirksamkeit der Abtretung der Mietrechte gemäß § 12 Abs 1 MRG nicht von der Zustimmung des Vermieters, nicht einmal von der Anzeige der erfolgten Mietrechtsabtretung abhängig ist (7 Ob 22/01p). Von dieser Rsp abzugehen bieten die Revisionsausführungen keinen Anlass.Die Entscheidung des Berufungsgerichts folgt den Grundsätzen der stRsp (RIS-Justiz RS0069526), wonach insb die Wirksamkeit der Abtretung der Mietrechte gemäß Paragraph 12, Absatz eins, MRG nicht von der Zustimmung des Vermieters, nicht einmal von der Anzeige der erfolgten Mietrechtsabtretung abhängig ist (7 Ob 22/01p). Von dieser Rsp abzugehen bieten die Revisionsausführungen keinen Anlass.
Rechtliche Beurteilung
Für die Ansicht der Beklagten, die Klägerin habe ihnen gegenüber den Weiterbestand des Mietverhältnisses bestätigt, bieten die Tatsachenfeststellungen keine Grundlage. Die Auslegung der vorliegenden Korrespondenz insb der Beilage ./F, durch das Berufungsgericht stellt wegen ihrer Einzelfallbezogenheit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Die vorgenommene Auslegung entspricht auch der Sachlage.
Textnummer
E72578European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00197.03X.0225.000Im RIS seit
26.03.2004Zuletzt aktualisiert am
14.09.2012