Begründung: Der Antragsteller war vom 1. 4. 1998 bis 29. 3. 2002 Mieter der Wohnung top 2-3 in 1150 Wien, W*****. Zu Beginn des Mietverhältnisses besprach er mit dem Antragsgegner (Vermieter), dass er als gelernter Maurer die Wohnung sanieren dürfe, wobei über konkrete Sanierungsmaßnahmen nicht gesprochen wurde. Während des Mietverhältnisses stellte er, soweit noch Gegenstand des Verfahrens, einwandfrei und sachgerecht drei elektrische Deckenanschlüsse sowie die Leerverrohrung für... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin mietete ab 15. 12. 1991 ein Bestandobjekt in 1140 Wien als Dienstwohnung. Die Wohnung bestand aus einem Zimmer, einem Kabinett und einer - direkt vom Gang zu betretenden - Küche. Sie war mit Warmwasseraufbereitung (Anschlüsse in der Küche) und einer Gasetagenheizung in allen Haupträumen ausgestattet. Die Nutzfläche der in Kategorie C eingestuften Wohnung betrug 44 m². 1992 tätigte die Antragstellerin umfangreiche Investitionen: in der Küche wurden unt... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Teilsachbeschluss stellte das Erstgericht die Teilunwirksamkeit der Hauptmietzinsvereinbarung des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen und mit 1.8.2001 begonnenen Mietverhältnisses fest, insoweit der vereinbarte Hauptmietzins Euro 505,58 überschritt (Punkt 1.). Weiters stellte es die Ausstattungskategorie der Wohnung mit Kategorie A fest (unbekämpfter Punkt 2.). Das Erstgericht stellte den auf Seiten 3 - 5 der Beschlussausfertigung wiedergegebenen Sachverha... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1MRG §16 Abs2 Z3MRG §16 Abs5MRG §10 Abs3 Z1
Rechtssatz: Die Wirksamkeit der Übernahme von Instandhaltungsverpflichtungen durch den Mieter ist von der zulässigen Mietzinshöhe abhängig. Im Bereich des Kategoriemietzinses keine Instandhaltungsverpflichtung übernehmbar. Beim Richtwertmietzins rechtfertigt eine solche einen Abschlag. 5 % Abschlag für Erneuerungspflicht betreffend die Therme, ebenso 5 % Abschlag für Instandhaltungspf... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1MRG §16 Abs2 Z3MRG §16 Abs5MRG §10 Abs3 Z1
Rechtssatz: Die Wirksamkeit der Übernahme von Instandhaltungsverpflichtungen durch den Mieter ist von der zulässigen Mietzinshöhe abhängig. Im Bereich des Kategoriemietzinses keine Instandhaltungsverpflichtung übernehmbar. Beim Richtwertmietzins rechtfertigt eine solche einen Abschlag. 5 % Abschlag für Erneuerungspflicht betreffend die Therme, ebenso 5 % Abschlag für Instandhaltungspf... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller war vom 1. 4. 1987 bis 30. 11. 1998 Mieter einer im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Haus S***** gelegenen Wohnung. Diese wies im Zeitpunkt der Vermietung die Ausstattungskategorie C auf. Der Antragsteller nahm überwiegend im Jahre 1987 mit Zustimmung der Antragsgegnerin verschiedene Investitionen vor. Dabei wurden veraltete Elektro- und Sanitärinstallationen sowie Abflüsse ausgetauscht, ein Bad errichtet, die Ölheizung durch eine Etagenheizun... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs3 Z3
Rechtssatz: Nur die gänzliche Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens ist ersatzfähig, kein Aufwandersatzzuspruch besteht hingegen für die Anbringung eines PVC-Belags oder Verlegung eines Klebeparkettbodens, wenn nicht damit auch eine Reparatur des Unterbodens einherging. Entscheidungstexte 5 Ob 58/01t Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 58/01t ... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs3 Z3
Rechtssatz: Nur die gänzliche Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens ist ersatzfähig, kein Aufwandersatzzuspruch besteht hingegen für die Anbringung eines PVC-Belags oder Verlegung eines Klebeparkettbodens, wenn nicht damit auch eine Reparatur des Unterbodens einherging. Entscheidungstexte 5 Ob 58/01t Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 58/01t ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Mieter der Wohnung top Nr 2 im Haus***** in*****. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin dieses Hauses. Der Antragsteller bezahlte aus Anlass der Anmietung dieser Wohnung am 15. Februar 1999 der Antragsgegnerin den Betrag von S 17.195,10 als Aufwandersatz nach § 10 MRG für eine vom Vormieter installierte Sicherheitstüre. Der Antragsteller ist Mieter der Wohnung top Nr 2 im Haus***** in*****. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin dieses Hauses. Der... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1 Z2MRG §9 Abs2 Z1MRG §9 Abs2 Z3MRG §10 Abs3 Z1MRG §10 Abs3 Z4
Rechtssatz: Obwohl § 10 Abs 1 MRG nach den "Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung" in einem Klammerausdruck das Zitat des § 9 MRG verwendet, sind nicht alle nach § 9 MRG durchsetzbaren Veränderungen des Mietgegenstandes (Verbesserungen) auch ersatzfähig nach § 10 MRG. Das geht schon daraus hervor, dass § 9 Abs 3 MRG dem Vermieter ermöglicht, die Zustimmung von d... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1 Z2MRG §9 Abs2 Z1MRG §9 Abs2 Z3MRG §10 Abs3 Z1MRG §10 Abs3 Z4
Rechtssatz: Obwohl § 10 Abs 1 MRG nach den "Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung" in einem Klammerausdruck das Zitat des § 9 MRG verwendet, sind nicht alle nach § 9 MRG durchsetzbaren Veränderungen des Mietgegenstandes (Verbesserungen) auch ersatzfähig nach § 10 MRG. Das geht schon daraus hervor, dass § 9 Abs 3 MRG dem Vermieter ermöglicht, die Zustimmung von d... mehr lesen...
Norm: MRG §9 Abs1 Z2MRG §9 Abs2 Z1MRG §9 Abs2 Z3MRG §10 Abs3 Z1MRG §10 Abs3 Z4
Rechtssatz: Obwohl § 10 Abs 1 MRG nach den "Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung" in einem Klammerausdruck das Zitat des § 9 MRG verwendet, sind nicht alle nach § 9 MRG durchsetzbaren Veränderungen des Mietgegenstandes (Verbesserungen) auch ersatzfähig nach § 10 MRG. Das geht schon daraus hervor, dass § 9 Abs 3 MRG dem Vermieter ermöglicht, die Zustimmung von d... mehr lesen...
Norm: MRG §10MRG §10 Abs3 Z4
Rechtssatz: Die Förderung einer Investition durch eine Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln macht es nicht entbehrlich, dass die Aufwendungen im Zeitpunkt der Auflösung des Mietverhältnisses noch einen objektiven Nutzen für einen durchschnittlichen Nachmieter haben. Entscheidungstexte 5 Ob 2065/96d Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2065/96d ... mehr lesen...
Norm: MRG §10MRG §10 Abs3 Z4
Rechtssatz: Die Förderung einer Investition durch eine Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln macht es nicht entbehrlich, dass die Aufwendungen im Zeitpunkt der Auflösung des Mietverhältnisses noch einen objektiven Nutzen für einen durchschnittlichen Nachmieter haben. Entscheidungstexte 5 Ob 2065/96d Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2065/96d ... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs1MRG §10 Abs3 Z1
Rechtssatz: Auch wenn die Wr BauO die Anbringung eines Putztürchens für den Kamin im Innenraum einer Duschkabine nicht ausdrücklich verbietet ist doch der an den allgemeinen Verkehrsanschauungen zu messende objektive Nutzen einer Dusche in höchstem Maße fragwürdig, wenn dem Rauchfangkehrer auf jederzeitiges Verlangen Zutritt zur Dusche zu gewähren und der wasserundurchlässig auszuführende Wandbelag immer wieder... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs1MRG §10 Abs3 Z1
Rechtssatz: Dem Mieter können nur solche Verbesserungen abgegolten werden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. § 10 Abs 3 Z 1 MRG erwähnt diese Voraussetzung bei der Einrichtung oder Umgestaltung von Wasserversorgungsleitungen und Energieversorgungsleitungen sowie von sanitären Anlagen, doch ist auch hier durch die Verweisung auf § 9 Abs 1 Z 1 MRG eine generelle Bedingung für den Ersatz des Mieter... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs1MRG §10 Abs3 Z1
Rechtssatz: Auch wenn die Wr BauO die Anbringung eines Putztürchens für den Kamin im Innenraum einer Duschkabine nicht ausdrücklich verbietet ist doch der an den allgemeinen Verkehrsanschauungen zu messende objektive Nutzen einer Dusche in höchstem Maße fragwürdig, wenn dem Rauchfangkehrer auf jederzeitiges Verlangen Zutritt zur Dusche zu gewähren und der wasserundurchlässig auszuführende Wandbelag immer wieder... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs1MRG §10 Abs3 Z1
Rechtssatz: Dem Mieter können nur solche Verbesserungen abgegolten werden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. § 10 Abs 3 Z 1 MRG erwähnt diese Voraussetzung bei der Einrichtung oder Umgestaltung von Wasserversorgungsleitungen und Energieversorgungsleitungen sowie von sanitären Anlagen, doch ist auch hier durch die Verweisung auf § 9 Abs 1 Z 1 MRG eine generelle Bedingung für den Ersatz des Mieter... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war Mieter einer Wohnung in einem dem Beklagten gehörigen Haus in Wien 9; es handelte sich um eine 2 1/2-Zimmerwohnung mit Küche, Vorraum und WC. In dem am 11.9.1973 abgeschlossenen Mietvertrag wurde unter § 5 Punkt 2 festgehalten, daß erfolgte Investitionen, Einbauten udgl. sofort unentgeltlich in das Eigentum des Beklagten übergehen. Das gleiche gelte für Gas- und elektrische Leitungen. Unter § 5 Punkt 5 verpflichtete sich der Beklagte, die Mieträume und die... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs3 Z1
Rechtssatz: Zu ersetzen sind Aufwendungen für sanitäre Anlagen nach § 10 Abs 3 Z 1 MRG nur dann, wenn diese in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung vorhanden sind. Hiebei ist auf die durch die Erhöhung des Lebensstandards hervorgerufenen geänderten Anschauungen eines durchschnittlichen Nachmieters Rücksicht zu nehmen (Hier: 1984 in der Küche installiertes Bad). Entsch... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs3 Z1
Rechtssatz: § 10 Abs 3 Z 1 MRG regelt den Ersatz der Herstellung ua von Beheizungsanlagen im weitesten Sinn; hiezu gehören alle Zuarbeiten und alle Nacharbeiten. Dazu zählt auch eine außerhalb der Wohnung errichtete neue Gassteigleitung, wenn sie zur Errichtung der Heizung notwendig war. Entscheidungstexte 8 Ob 632/91 Entscheidungstext OGH 26.03.1992 8 Ob ... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs3 Z1
Rechtssatz: Zu ersetzen sind Aufwendungen für sanitäre Anlagen nach § 10 Abs 3 Z 1 MRG nur dann, wenn diese in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung vorhanden sind. Hiebei ist auf die durch die Erhöhung des Lebensstandards hervorgerufenen geänderten Anschauungen eines durchschnittlichen Nachmieters Rücksicht zu nehmen (Hier: 1984 in der Küche installiertes Bad). Entsch... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs3 Z1
Rechtssatz: § 10 Abs 3 Z 1 MRG regelt den Ersatz der Herstellung ua von Beheizungsanlagen im weitesten Sinn; hiezu gehören alle Zuarbeiten und alle Nacharbeiten. Dazu zählt auch eine außerhalb der Wohnung errichtete neue Gassteigleitung, wenn sie zur Errichtung der Heizung notwendig war. Entscheidungstexte 8 Ob 632/91 Entscheidungstext OGH 26.03.1992 8 Ob ... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte hatte die im Haus Wien 18., Sternwartestraße 14, befindliche Wohnung Nr.20 (21) an Prof. Senta B***, deren Nachlaß der Klägerin als Alleinerbin eingeantwortet wurde, vermietet. Das Mietverhältnis wurde am 30.11.1986 einvernehmlich aufgelöst. Mit Schreiben vom 21.1.1987 forderte die Klägerin die Beklagte zum Ersatz des mit S 245.984,03 bezifferten Aufwandes auf die genannte Wohnung auf, was die Beklagte jedoch ablehnte. Die Klägerin begehrte zuletzt die Ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung im Hause der Beklagten. Sie begehrt den Ersatz von Aufwendungen im Sinne des § 10 MRG von S 90.000,-- s.A. Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 90.000,-- und die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung mit S 3.000,-- zu Recht besteht. Es sprach demgemäß der Klägerin S 87.000,-- s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 3.000,-- s.A. ab. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes, soweit sie für das... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs3 Z4
Rechtssatz: Aufwendungen zur Herstellung von Thermofenstern sind auch dann als wesentliche Verbesserungen im Sinne des § 10 Abs 3 Z 4 MRG anzusehen, wenn sie nicht gefördert worden sind, da sie eine Erhöhung des Wärmeschutzes bringen. Entscheidungstexte 7 Ob 532/90 Entscheidungstext OGH 05.04.1990 7 Ob 532/90 Veröff: RZ 1990/87 S 204 ... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs3 Z4
Rechtssatz: Aufwendungen zur Herstellung von Thermofenstern sind auch dann als wesentliche Verbesserungen im Sinne des § 10 Abs 3 Z 4 MRG anzusehen, wenn sie nicht gefördert worden sind, da sie eine Erhöhung des Wärmeschutzes bringen. Entscheidungstexte 7 Ob 532/90 Entscheidungstext OGH 05.04.1990 7 Ob 532/90 Veröff: RZ 1990/87 S 204 ... mehr lesen...