Norm
MRG §10 Abs3 Z1Rechtssatz
§ 10 Abs 3 Z 1 MRG regelt den Ersatz der Herstellung ua von Beheizungsanlagen im weitesten Sinn; hiezu gehören alle Zuarbeiten und alle Nacharbeiten. Dazu zählt auch eine außerhalb der Wohnung errichtete neue Gassteigleitung, wenn sie zur Errichtung der Heizung notwendig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070038Dokumentnummer
JJR_19920326_OGH0002_0080OB00632_9100000_006