Norm
MRG §10 Abs3 Z1Rechtssatz
Zu ersetzen sind Aufwendungen für sanitäre Anlagen nach § 10 Abs 3 Z 1 MRG nur dann, wenn diese in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung vorhanden sind. Hiebei ist auf die durch die Erhöhung des Lebensstandards hervorgerufenen geänderten Anschauungen eines durchschnittlichen Nachmieters Rücksicht zu nehmen (Hier: 1984 in der Küche installiertes Bad).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070035Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.04.2014