RS OGH 1993/10/12 5Ob60/93, 5Ob2261/96b, 5Ob72/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1993
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Norm

MRG §10 Abs1
MRG §10 Abs3 Z1

Rechtssatz

Dem Mieter können nur solche Verbesserungen abgegolten werden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. § 10 Abs 3 Z 1 MRG erwähnt diese Voraussetzung bei der Einrichtung oder Umgestaltung von Wasserversorgungsleitungen und Energieversorgungsleitungen sowie von sanitären Anlagen, doch ist auch hier durch die Verweisung auf § 9 Abs 1 Z 1 MRG eine generelle Bedingung für den Ersatz des Mieters angesprochen. Schließlich muss, was wiederum durch die Verweisung auf § 9 Abs 1 Z 3 MRG zu belegen ist, die Arbeit einwandfrei ausgeführt sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 60/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 5 Ob 60/93
  • 5 Ob 2261/96b
    Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 2261/96b
    Vgl auch; Beisatz: Einem Abstrich von dem Betrag, der bei Erfüllung dieser Voraussetzungen an Ersatz zu leisten wäre, kann nur dann näher getreten werden, wenn nur kleine Mängel vorhanden gewesen sind, die sich ohne großen Kostenaufwand beseitigen lassen. Dieser Grundsatz ist auch auf die Bewertung der Gegenleistungen des scheidenden Mieters im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 MRG anzuwenden, weil in beiden Fällen dem die Wohnung verlassenden Mieter nur das abgegolten werden soll, was für den Nachmieter von Wert ist. (T1)
  • 5 Ob 72/08m
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 72/08m
    Vgl; Beisatz: Es sind nur solche Verbesserungen abzugelten, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und einwandfrei ausgeführt sind (RIS-Justiz RS0103223, RS0069950), wobei auf die durch die Erhöhung des Lebensstandards hervorgerufenen geänderten Anschauungen eines durchschnittlichen Nachmieters Rücksicht zu nehmen (RIS-Justiz RS0070035) ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069950

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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