Norm
MRG §10 Abs1Rechtssatz
Dem Mieter können nur solche Verbesserungen abgegolten werden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. § 10 Abs 3 Z 1 MRG erwähnt diese Voraussetzung bei der Einrichtung oder Umgestaltung von Wasserversorgungsleitungen und Energieversorgungsleitungen sowie von sanitären Anlagen, doch ist auch hier durch die Verweisung auf § 9 Abs 1 Z 1 MRG eine generelle Bedingung für den Ersatz des Mieters angesprochen. Schließlich muss, was wiederum durch die Verweisung auf § 9 Abs 1 Z 3 MRG zu belegen ist, die Arbeit einwandfrei ausgeführt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069950Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008