Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist im Jahre 1984 mit Zustimmung der Hausinhabung in den von ihrem Ehegatten Manfred N*** am 31. August 1978 über die aus Vorzimmer, Küche und zwei Zimmern bestehende Wohnung Tür Nr. 7 im zweiten Stock des Hauses in Wien 20., Greiseneckergasse 25, geschlossenen Hauptmietvertrag eingetreten. § 5 Abs 2 dieses Mietvertrages lautete: "Bauliche Veränderungen innerhalb des Bestandgegenstandes oder an der Außenseite dürfen nur mit Bewilligung des Vermiet... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs3 Z4
Rechtssatz: Die Förderung einer Aufwendung nach WohnVerbG oder WohnsiedlungsG begründet die gesetzliche Vermutung, daß sie als wesentliche Verbesserung ersatzfähig ist. Entscheidungstexte 6 Ob 738/89 Entscheidungstext OGH 15.03.1990 6 Ob 738/89 Veröff: EvBl 1990/143 S 741 5 Ob 58/01t Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs3 Z4
Rechtssatz: Die Förderung einer Aufwendung nach WohnVerbG oder WohnsiedlungsG begründet die gesetzliche Vermutung, daß sie als wesentliche Verbesserung ersatzfähig ist. Entscheidungstexte 6 Ob 738/89 Entscheidungstext OGH 15.03.1990 6 Ob 738/89 Veröff: EvBl 1990/143 S 741 5 Ob 58/01t Entscheidungstext ... mehr lesen...
Begründung: Am 7.7.1972 schloß die Klägerin mit dem damaligen Eigentümer des Hauses in Wien 1., Mölkerbastei 3, einen schriftlichen Mietvertrag über die Wohnung Tür Nr.11 im 1.Stock. Gemäß dessen § 1 ("Mietgegenstand") bestand die Wohnung aus einem Zimmer, einem Kabinett, Küche, Vorzimmer und einem Badezimmer. Die §§ 4 ("Instandhaltung") und 5 ("Benützung") des Vertragsformulars lauteten im wesentlichen wie folgt: "§ 4: Der Mieter bestätigt, den Mietgegenstand in gutem, brauchba... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs3
Rechtssatz: Die "gleich wesentlichen Verbesserungen" in § 10 Abs 3 Z 4 MRG müssen in ihrer Bedeutung, aber auch in ihrer Art den in § 10 Abs 3 Z 1 bis 3 MRG ausdrücklich genannten Arbeiten gleichkommen. Entscheidungstexte 7 Ob 629/85 Entscheidungstext OGH 21.11.1985 7 Ob 629/85 Veröff: ImmZ 1986,216 = RdW 1986,141 = MietSlg XXXVII/48 ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte die Zahlung eines Betrages von S 152.500 s. A. und brachte vor, er sei auf Grund des mit der Rechtsvorgängerin des beklagten Vereins am 7.4.1965 abgeschlossenen Mietvertrages Mieter einer aus drei Zimmern, Küche, Vorzimmer, Baderaum und Nebenräumen bestehenden Wohnung gewesen. Das Mietverhältnis sei vom Kläger zum 31.3.1983 gerichtlich aufgekündigt und die Wohnung dem beklagten Verein am 3.5.1983 übergeben worden. Im Jahre 1971 habe der Kläger mit Z... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs3
Rechtssatz: Der Begriff "andere gleich wesentliche Verbesserungen" im Sinne des § 10 Abs 3 Z 4 MRG ist eng auszulegen. Entscheidungstexte 7 Ob 629/85 Entscheidungstext OGH 21.11.1985 7 Ob 629/85 Veröff: ImmZ 1986,216 = RdW 1986,141 = MietSlg XXXVII/48 5 Ob 301/00a Entscheidungstext OGH 28.11.2000 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs3
Rechtssatz: Ob die Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung, wie die Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungsanlagen, Lichtleitungsanlagen, Gasleitungsanlagen, Beheizungsanlagen oder sanitären Anlagen oder die gänzliche Erneuerung schadhaft gewordener Fußböden über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, kann durch Nachweis der Aufwendungen allein nicht b... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin hatte als Hauptmieterin der Wohnung Nr. 7 im Haus Obere Amtshausstraße 21, 1050 Wien, des Beklagten am 3. Jänner 1984 an einen Dr. August B geschrieben, sie kündige das Bestandverhältnis zum 28. Februar 1984 auf und erhebe 'laut § 10 des Mietrechtsgesetzes einen Entschädigungsanspruch von S 100.000,-- für folgende Investitionen: Neue Fußböden in allen Räumen, Etagenheizung, Bad in der Spüle, Küche verfliest'. Der Rechtsvertreter der Klägerin schrieb am 24. F... mehr lesen...