Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Revision unabhängig von einem Streitwertausspruch des Berufungsgerichtes jedenfalls zulässig ist. Wohl liegt hier kein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 1. Tatbestand ASGG, dh ein "Beendigungsstreit" im eigentlichen Sinn vor, weil es nicht um die Umstände und um die Berechtigung der Beendigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses durch Aufkündigung, sondern um die Wirksamkeit der Aufkün... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist seit 1.Februar 1986 Hausbesorgerin für das den Klägern als Wohnungseigentümern gehörige Haus *****. Sie bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann L***** S***** und dem gemeinsamen Sohn die Hausbesorgerwohnung in diesem Haus. Mit Schreiben vom 6.Dezember 1988 sprachen die Kläger die Entlassung der Beklagten auf Grund eines von der Hausbewohnerin Dr.L***** B***** behaupteten Vorfalles zwischen ihr und dem Ehemann der Beklagten vom 1. Dezember 1988... mehr lesen...
Norm: HbG §20 Z2
Rechtssatz: Nur die Straftat selbst, nicht aber die strafgerichtliche Verurteilung ist Tatbestandselement des § 30 Z 2 HbG. Entscheidungstexte 9 ObA 224/92 Entscheidungstext OGH 21.10.1992 9 ObA 224/92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0063221 Dokumentnummer JJR... mehr lesen...
Norm: HbG §20 Z2
Rechtssatz: Nur die Straftat selbst, nicht aber die strafgerichtliche Verurteilung ist Tatbestandselement des § 30 Z 2 HbG. Entscheidungstexte 9 ObA 224/92 Entscheidungstext OGH 21.10.1992 9 ObA 224/92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0063221 Dokumentnummer JJR... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Sentspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Hölzl und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. H***** und J***** H*****, Dienstnehmer, ***** 2. H***** S**... mehr lesen...
Norm: HbG §20
Rechtssatz: Verwirklichung der Entlassungsgründe nach § 20 Z 1 und 2 HbG durch vorsätzliches und betrügerisches Vorgehen (Fälschung von Zahlungsbelegen über Geldbeträge, welche die Hausbesorgerin in Wahrheit für ihre Vertretung nicht gezahlt hat; Veruntreuung von Geldbeträgen zum Nachteil der Dienstgeberin (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 103/92 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Kündigung der Beklagten im Sinne des § 18 Abs. 6 HBG gerechtfertigt erfolgte, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Den Ausführungen der Revisions... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Mit den dazu erstatteten Ausführungen wird lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Im übrigen genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteiles hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern: Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen, der Beklagte habe die Ablieferung der kassierten Mietzinse nicht vorsätzlich verzögert, ist dem Beklagten, wie die Vorinstanzen zutref... mehr lesen...
Norm: HbG §20 Z1
Rechtssatz: Verzögert der Hausbesorger die Ablieferung der kassierten Mietzinse nicht vorsätzlich, ist ihm nicht eine strafbare Handlung im Sinne des § 20 Z 1 HbG, sondern nur eine Verletzung wesentlicher arbeitsvertraglicher Pflichten anzulasten. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 90/90 Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 ObA 90/90 Veröff: Arb 10856 ... mehr lesen...
Norm: HbG §20
Rechtssatz: Bei Fehlen eines Elementes der demonstrativ aufgezählten Entlassungstatbestände kann nur dann ein den ausdrücklich genannten Gründen gleichzuhaltender Tatbestand angenommen werden, wenn anstelle dieses fehlenden Tatbestandselementes ein anderes mindestens ebenso schwerwiegendes (zusätzliches) Sachverhaltselement vorliegt. (§ 48 ASGG) Entscheidungstexte 9 ObA 90/90... mehr lesen...
Norm: HbG §20 Z1
Rechtssatz: Verzögert der Hausbesorger die Ablieferung der kassierten Mietzinse nicht vorsätzlich, ist ihm nicht eine strafbare Handlung im Sinne des § 20 Z 1 HbG, sondern nur eine Verletzung wesentlicher arbeitsvertraglicher Pflichten anzulasten. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 90/90 Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 ObA 90/90 Veröff: Arb 10856 ... mehr lesen...
Norm: HbG §20 Z2
Rechtssatz: Da es dem Hausbesorger nicht (vertraglich) untersagt werden kann, den Ehegatten oder den Lebensgefährten in die Wohnung aufzunehmen, kann nicht die Aufnahme des Gatten (des Lebensgefährten) sondern nur dessen Verhalten, den Hausbesorger allenfalls im Sinne des § 20 Z 2 HbG haftbar machen. Solange sich der Gatte (Lebensgefährte) wohlverhält, kann es auch durch ihn zu keiner Beeinträchtigung der Vertrauensstellung des... mehr lesen...
Norm: HbG §20 Z2
Rechtssatz: Da es dem Hausbesorger nicht (vertraglich) untersagt werden kann, den Ehegatten oder den Lebensgefährten in die Wohnung aufzunehmen, kann nicht die Aufnahme des Gatten (des Lebensgefährten) sondern nur dessen Verhalten, den Hausbesorger allenfalls im Sinne des § 20 Z 2 HbG haftbar machen. Solange sich der Gatte (Lebensgefährte) wohlverhält, kann es auch durch ihn zu keiner Beeinträchtigung der Vertrauensstellung des... mehr lesen...
Norm: HbG §20
Rechtssatz: Bei gekoppelten Dienstverhältnissen kann ein sich nur in einem Dienstverhältnis ereignender Entlassungsgrund die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auch bezüglich des anderen Dienstverhältnisses zur Folge haben. Entscheidungstexte 14 Ob 156/86 Entscheidungstext OGH 04.11.1986 14 Ob 156/86 Veröff: Arb 10565 = MietSlg XXXVIII/47 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1.April 1975 Hausbesorger der Wohnungseigentumsanlage EZ 171 KG Klagenfurt VII mit dem Haus Gabelsbergerstraße 14 sowie der EZ 312 derselben Katastralgemeinde mit den Häusern Fromillerstraße 40 und Gabelsbergerstraße 10 und 12. Die Liegenschaftsverwalterin "K***" Gemeinnützige Kleinsiedlungs- und Wohnbaugenossenschaft für Kärnten reg. Genossenschaft mbH (im folgenden: "K***" hatte mit ihm im Vollmachtsnamen der Wohnungseigentümer die jeweil... mehr lesen...
Norm: HbG §20
Rechtssatz: § 20 HbG kennt - anders als § 82 lit c GewO 1859 - einen selbständigen Entlassungsgrund der "Alkoholisierung" nicht; die Entlassung eines Hausbesorgers kann also nur dann auf "Trunksucht" gestützt werden, wenn ihn diese an der Erfüllung seiner Pflichten hindert. Entscheidungstexte 4 Ob 11/85 Entscheidungstext OGH 04.03.1986 4 Ob 11/85 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger kündigte das mit der Beklagten bestehende Hausbesorgerdienstverhältnis mit der
Begründung: auf, die Beklagte habe ihre Dienstobliegenheiten vernachlässigt. Die Beklagte erhob gegen diese gerichtliche Kündigung Einwendungen, bestritt das Vorliegen eines Kündigungsgrundes und beantragte, die Kündigung aufzuheben. Der Kläger konkretisierte den Kündigungsgrund in der Weise, daß die Klägerin die Reinigung des Stiegenhauses, des Hauseingangstores und der Sti... mehr lesen...
Norm: HbG §20
Rechtssatz: Hat der Arbeitgeber keine Entlassung ausgesprochen, sondern ausdrücklich erklärt, das (vermeintlich) zustehende Entlassungsrecht "in das gelindere Mittel der Aufkündigung zu wandeln" und hat er deshalb die Arbeitsverhältnisse der Hausbesorger unter Einhaltung einer längeren als der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist aufgekündigt, geht die abschließende Erklärung, sich "für den Streitfall die Geltendmachung aller aus ein... mehr lesen...
Norm: HbG §20 Z4
Rechtssatz: Für die nach § 20 Z 4 HbG notwendige schriftliche "Verwarnung" ist weder ein bestimmter Wortlaut noch die Androhung rechtlicher Konsequenzen erforderlich, vielmehr genügt eine Erklärung, mit welcher der Hauseigentümer dem Hausbesorger in einer für diesen erkennbaren Weise schriftlich zur Kenntnis bringt, daß er in dem beanstandeten Verhalten des Hausbesorgers eine Vernachlässigung wesentlicher Vertragspflichten sieh... mehr lesen...
Norm: HbG §20 Z4
Rechtssatz: Für die nach § 20 Z 4 HbG notwendige schriftliche "Verwarnung" ist weder ein bestimmter Wortlaut noch die Androhung rechtlicher Konsequenzen erforderlich, vielmehr genügt eine Erklärung, mit welcher der Hauseigentümer dem Hausbesorger in einer für diesen erkennbaren Weise schriftlich zur Kenntnis bringt, daß er in dem beanstandeten Verhalten des Hausbesorgers eine Vernachlässigung wesentlicher Vertragspflichten sieh... mehr lesen...
Norm: HbG §4 Abs1 Z1 litaHbG §20 Z4
Rechtssatz: Im Verfahren über eine Kündigung oder Entlassung wegen gröblicher Vernachlässigung der Reinigungspflicht kommt es nicht darauf an, ob sich der Hausbesorger an die in § 4 Abs 1 Z 1 lit a HbG angeführten zeitlichen Mindestabstände gehalten hat; entscheidend ist, ob die Reinigung ordentlich, das heißt zweckentsprechend, vorgenommen, der Schmutz tatsächlich entfernt wird. Entscheid... mehr lesen...
Norm: HbG §4 Abs1 Z1 litaHbG §20 Z4
Rechtssatz: Im Verfahren über eine Kündigung oder Entlassung wegen gröblicher Vernachlässigung der Reinigungspflicht kommt es nicht darauf an, ob sich der Hausbesorger an die in § 4 Abs 1 Z 1 lit a HbG angeführten zeitlichen Mindestabstände gehalten hat; entscheidend ist, ob die Reinigung ordentlich, das heißt zweckentsprechend, vorgenommen, der Schmutz tatsächlich entfernt wird. Entscheid... mehr lesen...