Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely und Walter Bacher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*** W***, vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Michael C***, Hausbesorger, Wien 21, Pastorstraße 14 und 27/6/1, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung (Streitwert 6.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 1989, GZ 34 Ra 68/89-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. Dezember 1988, GZ 18 Cga 1524/88-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.292,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 548,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exektuion zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen, der Beklagte habe die Ablieferung der kassierten Mietzinse nicht vorsätzlich verzögert, ist dem Beklagten, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nicht eine strafbare Handlung im Sinne des § 20 Z 1 HbG, sondern nur eine Verletzung wesentlicher arbeitsvertraglicher Pflichten anzulasten. Da eine schriftliche Verwarnung nicht erfolgte, wurde der Entlassungstatbestand des § 20 Z 4 HbG nicht verwirklicht. Bei Fehlen eines Elementes der in § 20 demonstrativ aufgezählten Entlassungstatbestände kann im Wege der Analogie nur dann ein den ausdrücklich genannten Gründen gleichzuhaltender Tatbestand angenommen werden, wenn anstelle des fehlenden Tatbestandselementes ein anderes, mindestens ebenso schwerwiegendes, vom übrigen Tatbestand des im Gesetz genannten Entlassungsgrundes nicht umfaßtes (zusätzliches) Sachverhaltselement vorliegt. Da sich das Fehlverhalten des Beklagten in einer gröblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten erschöpfte, hat der Beklagte den Entlassungstatbestand des § 20 Z 4 HbG nicht verwirklicht und waren mangels eines zusätzlichen, das Fehlen des Tatbestandselementes des beharrlichen (neuerlichen) Fehlverhaltens ungeachtet (vorangehender) schriftlicher Verwarnung aufwiegenden Sachverhaltselementes auch die Voraussetzungen für die Annahme eines den im Gesetz ausdrücklich genannten Gründen gleichwertigen Entlassungsgrundes im Wege der Analogie nicht gegeben. Abschließend sei bemerkt, daß den von der Revisionswerberin zitierten erstinstanzlichen Entscheidungen Arb. 10.626 und Arb. 10.647 nicht zu entnehmen ist, aus welchen Gründen trotz Fehlens des Tatbestandsmerkmales der vorigen schriftlichen Verwarnung ein den aufgezählten Entlassungsgründen gleichwertiger Entlassungstatbestand angenommen wurde.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E20439European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00090.9.0425.000Dokumentnummer
JJT_19900425_OGH0002_009OBA00090_9000000_000