Norm
HbG §20 Z2Rechtssatz
Da es dem Hausbesorger nicht (vertraglich) untersagt werden kann, den Ehegatten oder den Lebensgefährten in die Wohnung aufzunehmen, kann nicht die Aufnahme des Gatten (des Lebensgefährten) sondern nur dessen Verhalten, den Hausbesorger allenfalls im Sinne des § 20 Z 2 HbG haftbar machen. Solange sich der Gatte (Lebensgefährte) wohlverhält, kann es auch durch ihn zu keiner Beeinträchtigung der Vertrauensstellung des Hausbesorgers kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0063214Dokumentnummer
JJR_19881130_OGH0002_009OBA00262_8800000_002