Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Szongott und Univ. Doz. Mag. Dr. Michaela Windischgrätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, vertreten durch die Gemeinnützige Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft (GESIBA), Eßlinggasse 8-10, 1010 Wien, diese vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Andreas S*****, Hausbesorger, *****, vertreten durch Mag. Michael Löb, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Jänner 2002, GZ 7 Ra 406/01d-54, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. Mai 2001, GZ 4 Cga 282/00v-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.189,44 (darin EUR 198,24 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Revision unabhängig von einem Streitwertausspruch des Berufungsgerichtes jedenfalls zulässig ist. Wohl liegt hier kein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 1. Tatbestand ASGG, dh ein "Beendigungsstreit" im eigentlichen Sinn vor, weil es nicht um die Umstände und um die Berechtigung der Beendigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses durch Aufkündigung, sondern um die Wirksamkeit der Aufkündigung selbst (§ 22 Hausbesorgergesetz iVm § 572 ZPO) geht. Damit ist aber der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses Streitgegenstand und die Revision gemäß § 46 Abs 3 Z 1 2. Tatbestand ASGG unabhängig vom Streitwert zulässig. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob das gröbliche und beharrliche Vernachlässigen der Reinigungspflichten des Beklagten einen erheblichen Kündigungsgrund iSd des § 18 Abs 6 Hausbesorgergesetz darstellt, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Revision unabhängig von einem Streitwertausspruch des Berufungsgerichtes jedenfalls zulässig ist. Wohl liegt hier kein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, 1. Tatbestand ASGG, dh ein "Beendigungsstreit" im eigentlichen Sinn vor, weil es nicht um die Umstände und um die Berechtigung der Beendigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses durch Aufkündigung, sondern um die Wirksamkeit der Aufkündigung selbst (Paragraph 22, Hausbesorgergesetz in Verbindung mit Paragraph 572, ZPO) geht. Damit ist aber der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses Streitgegenstand und die Revision gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, 2. Tatbestand ASGG unabhängig vom Streitwert zulässig. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob das gröbliche und beharrliche Vernachlässigen der Reinigungspflichten des Beklagten einen erheblichen Kündigungsgrund iSd des Paragraph 18, Absatz 6, Hausbesorgergesetz darstellt, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Zum angeblichen Mangel des Berufungsverfahrens: Das Berufungsgericht hat den schon in der Berufung gerügten Mangel, der in der Nichterledigung der beantragten Beweismittel und dem Fehlen eines Beweisbeschlusses gelegen sein soll, verneint. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel kann aber - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503).Zum angeblichen Mangel des Berufungsverfahrens: Das Berufungsgericht hat den schon in der Berufung gerügten Mangel, der in der Nichterledigung der beantragten Beweismittel und dem Fehlen eines Beweisbeschlusses gelegen sein soll, verneint. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel kann aber - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503,).
Zur Rechtsrüge: Zu den nicht taxativ genannten erheblichen Kündigungsgründen iSd § 18 Abs 6 Hausbesorgergesetz zählt auch die gröbliche und beharrliche Vernachlässigung der Reinigungspflichten (RIS-Justiz RS0063130). Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers haben die Vorinstanzen ihre Entscheidungen nicht nur auf die Nichteinhaltung der in § 4 Abs 1 Z 1 lit a-d Hausbesorgergesetz genannten Zeitvorgaben, sondern auch darauf gestützt, dass der Schmutz über Wochen und bisweilen über Monate bestehen blieb und Mieter gezwungen waren, zur Selbsthilfe zu greifen, um noch gröbere Verschmutzungen hintanzuhalten. Die auf entsprechenden Feststellungen gründende Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes steht somit in voller Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0062902).Zur Rechtsrüge: Zu den nicht taxativ genannten erheblichen Kündigungsgründen iSd Paragraph 18, Absatz 6, Hausbesorgergesetz zählt auch die gröbliche und beharrliche Vernachlässigung der Reinigungspflichten (RIS-Justiz RS0063130). Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers haben die Vorinstanzen ihre Entscheidungen nicht nur auf die Nichteinhaltung der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, -, d, Hausbesorgergesetz genannten Zeitvorgaben, sondern auch darauf gestützt, dass der Schmutz über Wochen und bisweilen über Monate bestehen blieb und Mieter gezwungen waren, zur Selbsthilfe zu greifen, um noch gröbere Verschmutzungen hintanzuhalten. Die auf entsprechenden Feststellungen gründende Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes steht somit in voller Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0062902).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Hinsichtlich der Kostenbemessungsgrundlage ist folgendes auszuführen:
Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes rechtfertigt der Verweis des § 22 Hausbesorgergesetz auf Verfahrensbestimmungen der ZPO nicht auch die Subsumption einer Hausbesorgerkündigung unter die Bestimmung des § 10 Z 2 lit a RATG. Abgesehen vom Wortlaut ("...Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und ...über Räumungsklagen...") gebietet auch der Wirkungsumfang (- bei der Hausbesorgerkündigung geht es ja nicht nur um die Wohnmöglichkeit, sondern auch um das Arbeitsverhältnis -) eine andere Beurteilung dahin, dass § 10 Z 2 lit a RATG eine solche Streitigkeit nicht umfasst. Da die klagende Partei im Verfahren erster Instanz eine Bewertung unterlassen hat (- die nicht näher konkretisierte Anführung eines Streitwertes in der Kostennote erfüllt diese Voraussetzung jedenfalls nicht -), ist dem Kostenzuspruch der "Zweifelsstreitwert" des § 14 lit a RATG (EUR 21.800) zu Grunde zu legen (vgl 8 ObA 86/98z; 8 ObA 61/98y).Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes rechtfertigt der Verweis des Paragraph 22, Hausbesorgergesetz auf Verfahrensbestimmungen der ZPO nicht auch die Subsumption einer Hausbesorgerkündigung unter die Bestimmung des Paragraph 10, Ziffer 2, Litera a, RATG. Abgesehen vom Wortlaut ("...Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und ...über Räumungsklagen...") gebietet auch der Wirkungsumfang (- bei der Hausbesorgerkündigung geht es ja nicht nur um die Wohnmöglichkeit, sondern auch um das Arbeitsverhältnis -) eine andere Beurteilung dahin, dass Paragraph 10, Ziffer 2, Litera a, RATG eine solche Streitigkeit nicht umfasst. Da die klagende Partei im Verfahren erster Instanz eine Bewertung unterlassen hat (- die nicht näher konkretisierte Anführung eines Streitwertes in der Kostennote erfüllt diese Voraussetzung jedenfalls nicht -), ist dem Kostenzuspruch der "Zweifelsstreitwert" des Paragraph 14, Litera a, RATG (EUR 21.800) zu Grunde zu legen vergleiche 8 ObA 86/98z; 8 ObA 61/98y).
Anmerkung
E66903 9ObA189.02pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00189.02P.0904.000Dokumentnummer
JJT_20020904_OGH0002_009OBA00189_02P0000_000