Norm
HbG §20Rechtssatz
Bei Fehlen eines Elementes der demonstrativ aufgezählten Entlassungstatbestände kann nur dann ein den ausdrücklich genannten Gründen gleichzuhaltender Tatbestand angenommen werden, wenn anstelle dieses fehlenden Tatbestandselementes ein anderes mindestens ebenso schwerwiegendes (zusätzliches) Sachverhaltselement vorliegt. (§ 48 ASGG)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063184Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_009OBA00090_9000000_001