RS OGH 1990/4/25 9ObA90/90, 9ObA209/97v

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

HbG §20

Rechtssatz

Bei Fehlen eines Elementes der demonstrativ aufgezählten Entlassungstatbestände kann nur dann ein den ausdrücklich genannten Gründen gleichzuhaltender Tatbestand angenommen werden, wenn anstelle dieses fehlenden Tatbestandselementes ein anderes mindestens ebenso schwerwiegendes (zusätzliches) Sachverhaltselement vorliegt. (§ 48 ASGG)

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 90/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 ObA 90/90
    Veröff: Arb 10856
  • 9 ObA 209/97v
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 ObA 209/97v
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Schriftliche Verwarnung ist nicht entbehrlich, weil dieses Tatbestandsmerkmal nicht durch andere Tatbestandsmerkmale (z.B. Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung) ersetzt werden kann. Auch ein Vorausverzicht ist unwirksam. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063184

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_009OBA00090_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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